Präsentation 10 - Universität Leipzig

Die Juristenfakultät
der Universität Leipzig
Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung im Bürgerlichen Recht WS 15/16
Donnerstag, 21. Januar 2016
Till Göckler, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Fall 10 – Sachverhalt
Nach dem Tod seiner geliebten Hilde ist der Rentner Rudolph (R) nun
neben vielem anderen „Krempel“ Eigentümer eines seltenen Teeservice‘,
das Ende des 18. Jahrhunderts zu Zeiten der Französischen Revolution
gefertigt wurde und auf dem Grafiken einzelner Schlachten abgebildet
sind. Das Service hat unter Sammlern einen Wert von 1.000 €. Rudolph
hatte für die Sammelleidenschaft seiner Frau noch nie etwas übrig und
denkt, sie habe das Service bei einer ihrer zahlreichen Kaffeefahrten
untergejubelt bekommen.
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
Fall 10 – Sachverhalt
Elisabeth (E), eine flüchtige Bekannte von Hilde, die sie in den Jahren vor
ihrem Tod auf einer der Kaffeefahrten kennengelernt hat, weiß um die
Herkunft des Service‘ und wittert ihre große Chance. Sie fährt zu Rudolph
und erklärt ihm, sie sei eine der besten Freundinnen von Hilde gewesen und
hätte aufgrund der schönen Figuren, die sie auch zu Hause sammle,
Interesse an dem Kaffeeservice. Sie biete ihm 100 € an. Da Rudolph noch
zahlreiche andere Gegenstände aus Hildes Nachlass zu Hause rumstehen
hat und auch das Geld gut gebrauchen kann, kommen er und Elisabeth
überein.
Wenige Tage später erzählt Rudolph seinem alten Bekannten Alfons (A), der
sich hobbymäßig mit Antiquitäten beschäftigt, dass er das Service an
Elisabeth verkauft habe. Alfons ist entsetzt. Er war immer ein großer Fan des
Service‘ und hatte gehofft, es einmal in seine Sammlung stellen zu können.
Er klärt Rudolph über seine tatsächliche Herkunft und seinen Sammlerwert
auf.
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
Fall 10 – Sachverhalt
In dieser Kenntnis ruft Rudolph gleich bei Elisabeth an und meint, Elisabeth
habe ihn über den Tisch gezogen. Hätte er gewusst, dass das Teeservice
1.000 € wert sei und dass es aus Zeiten der Französischen Revolution
stamme, hätte er ihr das Bild nie verkauft.
Kann Rudolph das Teeservice von Elisabeth nach § 985 BGB
herausverlangen?
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
Fall 10 – Lösung – R  E: § 985 BGB
• R als Eigentümer
 Ursprünglich war R Eigentümer
 Eigentumsübertragung R  E, § 929 1. BGB
 Einigung
 Übergabe
 Berechtigung
 Nichtigkeit der Einigung wegen Wucher, § 138 II BGB
 Auffälliges Missverhältnis
 Ausnutzen einer Lage nach Abs. 2
 Zwangslage
 Unerfahrenheit
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
(-)
Fall 10 – Lösung – R  E: § 985 BGB
• R als Eigentümer
 Ursprünglich war R Eigentümer
 Eigentumsübertragung R  E, § 929 1. BGB
 Einigung
 Nichtigkeit der Einigung wegen Wucher, § 138 II BGB
 Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
 Wucherähnliches Geschäft
 Zusätzliche, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände
 Rspr.: widerlegbare Vermutung einer verwerflichen Gesinnung
ab über 100 %
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
(-)
(-)
Fall 10 – Lösung – R  E: § 985 BGB
• R als Eigentümer
 Ursprünglich war R Eigentümer
 Eigentumsübertragung R  E, § 929 1. BGB
 Einigung
 Nichtigkeit durch Anfechtung, § 142 I BGB
 Anfechtbares Rechtsgeschäft
 Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB
 Über das Bekanntenverhältnis zu H
 Täuschung über Herkunft des Teeservice‘
 Aufklärungspflicht aus § 242 BGB
 Arglist
 Kausalität
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
(+)
(+)
(+)
Keine
Kausalität
(+)
Fall 10 – Lösung – R  E: § 985 BGB
 R als Eigentümer
 Ursprünglich war R Eigentümer
 Eigentumsübertragung R  E, § 929 1. BGB
 Einigung
 Nichtigkeit durch Anfechtung, § 142 I BGB
 Anfechtbares Rechtsgeschäft
 Irrtum über den Preis als Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
 Irrtum über die Herkunft als Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
 Kausalität
 Anfechtung des Rechtsgeschäfts
 § 143 I, II BGB
 Anfechtungsfrist
 §§ 124 I, 121 I 1. BGB
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler
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Fall 10 – Lösung – R  E: § 985 BGB
 R als Eigentümer
(+)
 E als Besitzer
(+)
 Teeservice als Sache
(+)
 Kein Recht zum Besitz von E
(+)
Aus Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB
Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 I BGB
R kann von E Herausgabe des Service‘ nach § 985 BGB verlangen.
Datum 21. Januar 2016
Till Göckler