Die Juristenfakultät der Universität Leipzig Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung im Bürgerlichen Recht WS 15/16 Donnerstag, 21. Januar 2016 Till Göckler, wissenschaftlicher Mitarbeiter Fall 10 – Sachverhalt Nach dem Tod seiner geliebten Hilde ist der Rentner Rudolph (R) nun neben vielem anderen „Krempel“ Eigentümer eines seltenen Teeservice‘, das Ende des 18. Jahrhunderts zu Zeiten der Französischen Revolution gefertigt wurde und auf dem Grafiken einzelner Schlachten abgebildet sind. Das Service hat unter Sammlern einen Wert von 1.000 €. Rudolph hatte für die Sammelleidenschaft seiner Frau noch nie etwas übrig und denkt, sie habe das Service bei einer ihrer zahlreichen Kaffeefahrten untergejubelt bekommen. Datum 21. Januar 2016 Till Göckler Fall 10 – Sachverhalt Elisabeth (E), eine flüchtige Bekannte von Hilde, die sie in den Jahren vor ihrem Tod auf einer der Kaffeefahrten kennengelernt hat, weiß um die Herkunft des Service‘ und wittert ihre große Chance. Sie fährt zu Rudolph und erklärt ihm, sie sei eine der besten Freundinnen von Hilde gewesen und hätte aufgrund der schönen Figuren, die sie auch zu Hause sammle, Interesse an dem Kaffeeservice. Sie biete ihm 100 € an. Da Rudolph noch zahlreiche andere Gegenstände aus Hildes Nachlass zu Hause rumstehen hat und auch das Geld gut gebrauchen kann, kommen er und Elisabeth überein. Wenige Tage später erzählt Rudolph seinem alten Bekannten Alfons (A), der sich hobbymäßig mit Antiquitäten beschäftigt, dass er das Service an Elisabeth verkauft habe. Alfons ist entsetzt. Er war immer ein großer Fan des Service‘ und hatte gehofft, es einmal in seine Sammlung stellen zu können. Er klärt Rudolph über seine tatsächliche Herkunft und seinen Sammlerwert auf. Datum 21. Januar 2016 Till Göckler Fall 10 – Sachverhalt In dieser Kenntnis ruft Rudolph gleich bei Elisabeth an und meint, Elisabeth habe ihn über den Tisch gezogen. Hätte er gewusst, dass das Teeservice 1.000 € wert sei und dass es aus Zeiten der Französischen Revolution stamme, hätte er ihr das Bild nie verkauft. Kann Rudolph das Teeservice von Elisabeth nach § 985 BGB herausverlangen? Datum 21. Januar 2016 Till Göckler Fall 10 – Lösung – R E: § 985 BGB • R als Eigentümer Ursprünglich war R Eigentümer Eigentumsübertragung R E, § 929 1. BGB Einigung Übergabe Berechtigung Nichtigkeit der Einigung wegen Wucher, § 138 II BGB Auffälliges Missverhältnis Ausnutzen einer Lage nach Abs. 2 Zwangslage Unerfahrenheit Datum 21. Januar 2016 Till Göckler (-) Fall 10 – Lösung – R E: § 985 BGB • R als Eigentümer Ursprünglich war R Eigentümer Eigentumsübertragung R E, § 929 1. BGB Einigung Nichtigkeit der Einigung wegen Wucher, § 138 II BGB Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB Wucherähnliches Geschäft Zusätzliche, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände Rspr.: widerlegbare Vermutung einer verwerflichen Gesinnung ab über 100 % Datum 21. Januar 2016 Till Göckler (-) (-) Fall 10 – Lösung – R E: § 985 BGB • R als Eigentümer Ursprünglich war R Eigentümer Eigentumsübertragung R E, § 929 1. BGB Einigung Nichtigkeit durch Anfechtung, § 142 I BGB Anfechtbares Rechtsgeschäft Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB Über das Bekanntenverhältnis zu H Täuschung über Herkunft des Teeservice‘ Aufklärungspflicht aus § 242 BGB Arglist Kausalität Datum 21. Januar 2016 Till Göckler (+) (+) (+) Keine Kausalität (+) Fall 10 – Lösung – R E: § 985 BGB R als Eigentümer Ursprünglich war R Eigentümer Eigentumsübertragung R E, § 929 1. BGB Einigung Nichtigkeit durch Anfechtung, § 142 I BGB Anfechtbares Rechtsgeschäft Irrtum über den Preis als Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB Irrtum über die Herkunft als Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB Kausalität Anfechtung des Rechtsgeschäfts § 143 I, II BGB Anfechtungsfrist §§ 124 I, 121 I 1. BGB Datum 21. Januar 2016 Till Göckler (+) (+) (-) (+) (+) (+) (+) Fall 10 – Lösung – R E: § 985 BGB R als Eigentümer (+) E als Besitzer (+) Teeservice als Sache (+) Kein Recht zum Besitz von E (+) Aus Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 I BGB R kann von E Herausgabe des Service‘ nach § 985 BGB verlangen. Datum 21. Januar 2016 Till Göckler
© Copyright 2024 ExpyDoc