Namensführung in Ehe und Partnerschaft

Stand: März 2016
Merkblatt Namensführung in Ehe und Partnerschaft
Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der
Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht (alle
Eheschließungen seit dem 12.2.2005) in Deutschland und Ungarn. In anderen
Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab schriftlich oder per E-Mail
([email protected]) an die Botschaft zur Klärung der Namensführung bzw.
Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung.
1. Allgemeines
 Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen richtet sich ausschließlich nach
deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen
Personenstandsurkunden (z.B. einer Heiratsurkunde) oder Ausweisdokumenten. Dies
gilt auch für Deutsche, die noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.
 Sowohl nach deutschem, als auch nach ungarischem Recht können der Geburtsname
des Mannes oder der Frau oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder
der Frau geführte Name als Ehename gewählt werden.
2. Wann muss ich eine Namenserklärung abgeben
 Wenn Sie in Ungarn geheiratet haben und bei Eheschließung einen Ehenamen gewählt
haben, der nicht der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte
Name des Mannes oder der Frau ist, müssen Sie in allen Fällen eine Namenserklärung
abgeben (z.B. Sie haben einen Doppelnamen aus den beiden Familiennamen gewählt
oder den Familiennamen des Ehemannes mit dem Zusatz –né für die Ehefrau).
 Nach deutschem Recht kann derjenige deutsche Ehegatte, dessen Name nicht zum
gemeinsamen Ehenamen erklärt wurde, dem Ehenamen seinen zum Zeitpunkt der
Eheschließung geführten Namen oder seinen Geburtsnamen mit Bindestrich
voranstellen oder anfügen. Wenn Sie bei Eheschließung den Geburtsname oder der zum
Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Name als Ehename
gewählt haben, kann der Ehegatte, dessen Namen nicht gewählt wurde, eine
Namenserklärung abgeben. Da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, muss Ihr
Ehepartner / Ihre Ehepartnerin in diesem Fall nicht mitkommen.
 Bei Scheidung / Tod des Ehepartners: Wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen
Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namens wieder
annehmen will
3. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Namenserklärungen
 Wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dann ist
das Standesamt am Wohnsitz für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig.
 Wenn es eine deutsche Eheurkunde, ein deutsches Familienbuch (Eheschließung vor
dem 1.1.09) oder einen Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister gibt, ist die Behörde,
die bereits befasst war, zuständig.
Die Erklärung kann in diesen Fällen persönlich auch direkt beim zuständigen
Standesamt abgegeben werden.
 Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
4. Wie gehe ich vor, wenn ich die Namenserklärung bei der Botschaft Budapest
abgeben möchte
Sie kann bei der Botschaft abgegeben werden,
- wenn mindestens ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher
Staatsangehöriger ist und
- mindestens ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
Da es sich bei der Namenserklärung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
handelt, wird sie erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Wenn die
übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen erforderlich ist, wird die Namensführung
erst wirksam mit Zugang der letzten Erklärung.
1) Bitte übersenden Sie
a) zusammen mit einem Anschreiben, aus dem Ihre Kontaktdaten (Telefon, E-Mail,
Anschrift) hervorgeht und dem
b) vollständig und leserlich ausgefüllten Formular „Namenserklärung Ehegatten“
c) je zwei einfache Kopien der nachfolgend aufgeführten Dokumente, damit die
Namenserklärung vorbereitet werden kann
Ungarische Urkunden müssen entweder in der neuen, dreisprachigen Form
vorgelegt werden oder von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer
in die deutsche Sprache übertragen werden
 Eheurkunde / Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft
 Geburtsurkunde beider Ehepartner / Lebenspartner
 Reisepass / Personalausweis beider Ehepartner/Lebenspartner
 Abmeldebescheinigung aus Deutschland, falls im Reisepass
Personalausweis noch ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen ist.
oder
 Lakcím (Wohnsitz)-Karte beider Ehepartner / des Ehepartners / des
Lebenspartners, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat
 deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, falls
einer der Ehegatten / Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
seit Geburt besitzt
 Falls Sie geschieden in die Ehe / Lebenspartnerschaft gegangen sind:
Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk für alle
vorher geschiedenen Ehen (bitte beachten Sie, dass alle vor dem 01.05.2004
in Ungarn ausgesprochene Scheidungen noch ein Verfahren zur
Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland durchgeführt werden muss)
oder Lebenspartnerschaftsurkunden und Urteile über die Auflösung der
Lebenspartnerschaft
2) Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an
oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch
vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen.
3) Zum Termin müssen grundsätzlich beide Ehepartnern / Lebenspartner persönlich in der
Botschaft vorsprechen (Ausnahmen werden Ihnen seitens der Botschaft mitgeteilt).
Bringen Sie dann bitte alle Originale mit.
4) Für die Beurkundung Ihrer Unterschrift auf dem Formular „Namenserklärung
Ehegatten“ fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Die Gebühren können entweder bar in
Forint oder mit einer Kreditkarte (Visa-/Master-Card) bezahlt werden, die dann jedoch
in Euro belastet wird. Für die Beglaubigung von Fotokopien fallen mindestens weitere
10 Euro an Gebühren an, die ebenfalls per Kreditkarte oder aber in Forint zum
entsprechenden Umrechnungskurs in bar bezahlt werden können.
5) Die Botschaft übersendet die Namenserklärung mit den erforderlichen Unterlagen an
das zuständige Standesamt, das den Eingang der Namenserklärung der Botschaft
gegenüber schriftlich bestätigt. Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren
an (je nach Standesamt zwischen 50 und 100 Euro), die Ihnen direkt in Rechnung
gestellt werden. Diese müssen Sie nach entsprechender Aufforderung direkt dem
Standesamt überweisen, damit Ihr Antrag dort bearbeitet wird und Ihnen die
gewünschte deutsche Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung erteilt
wird.
Erst wenn die Rückmeldung des Standesamtes über Ihre Namensführung vorliegt, kann
Ihnen die Botschaft einen Pass oder Personalausweis auf den gewünschten Namen
erteilen.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest
– Rechts-und Konsularreferat –
Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca 64-66
Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest, Ungarn
Telefonische Auskünfte unter 0036 1 4883 -500 (Zentrale)
Telefax: 0036 1 4883 558 oder 570
E-Mail: [email protected]
Internet: www.budapest.diplo.de