Stand: März 2016 Merkblatt Namensführung in Ehe und Partnerschaft Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht (alle Eheschließungen seit dem 12.2.2005) in Deutschland und Ungarn. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab schriftlich oder per E-Mail ([email protected]) an die Botschaft zur Klärung der Namensführung bzw. Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung. 1. Allgemeines Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Personenstandsurkunden (z.B. einer Heiratsurkunde) oder Ausweisdokumenten. Dies gilt auch für Deutsche, die noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen. Sowohl nach deutschem, als auch nach ungarischem Recht können der Geburtsname des Mannes oder der Frau oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Name als Ehename gewählt werden. 2. Wann muss ich eine Namenserklärung abgeben Wenn Sie in Ungarn geheiratet haben und bei Eheschließung einen Ehenamen gewählt haben, der nicht der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name des Mannes oder der Frau ist, müssen Sie in allen Fällen eine Namenserklärung abgeben (z.B. Sie haben einen Doppelnamen aus den beiden Familiennamen gewählt oder den Familiennamen des Ehemannes mit dem Zusatz –né für die Ehefrau). Nach deutschem Recht kann derjenige deutsche Ehegatte, dessen Name nicht zum gemeinsamen Ehenamen erklärt wurde, dem Ehenamen seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen oder seinen Geburtsnamen mit Bindestrich voranstellen oder anfügen. Wenn Sie bei Eheschließung den Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Name als Ehename gewählt haben, kann der Ehegatte, dessen Namen nicht gewählt wurde, eine Namenserklärung abgeben. Da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, muss Ihr Ehepartner / Ihre Ehepartnerin in diesem Fall nicht mitkommen. Bei Scheidung / Tod des Ehepartners: Wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namens wieder annehmen will 3. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Namenserklärungen Wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dann ist das Standesamt am Wohnsitz für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig. Wenn es eine deutsche Eheurkunde, ein deutsches Familienbuch (Eheschließung vor dem 1.1.09) oder einen Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister gibt, ist die Behörde, die bereits befasst war, zuständig. Die Erklärung kann in diesen Fällen persönlich auch direkt beim zuständigen Standesamt abgegeben werden. Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4. Wie gehe ich vor, wenn ich die Namenserklärung bei der Botschaft Budapest abgeben möchte Sie kann bei der Botschaft abgegeben werden, - wenn mindestens ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist und - mindestens ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat. Da es sich bei der Namenserklärung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird sie erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Wenn die übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen erforderlich ist, wird die Namensführung erst wirksam mit Zugang der letzten Erklärung. 1) Bitte übersenden Sie a) zusammen mit einem Anschreiben, aus dem Ihre Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Anschrift) hervorgeht und dem b) vollständig und leserlich ausgefüllten Formular „Namenserklärung Ehegatten“ c) je zwei einfache Kopien der nachfolgend aufgeführten Dokumente, damit die Namenserklärung vorbereitet werden kann Ungarische Urkunden müssen entweder in der neuen, dreisprachigen Form vorgelegt werden oder von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden Eheurkunde / Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft Geburtsurkunde beider Ehepartner / Lebenspartner Reisepass / Personalausweis beider Ehepartner/Lebenspartner Abmeldebescheinigung aus Deutschland, falls im Reisepass Personalausweis noch ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen ist. oder Lakcím (Wohnsitz)-Karte beider Ehepartner / des Ehepartners / des Lebenspartners, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, falls einer der Ehegatten / Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt Falls Sie geschieden in die Ehe / Lebenspartnerschaft gegangen sind: Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk für alle vorher geschiedenen Ehen (bitte beachten Sie, dass alle vor dem 01.05.2004 in Ungarn ausgesprochene Scheidungen noch ein Verfahren zur Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland durchgeführt werden muss) oder Lebenspartnerschaftsurkunden und Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaft 2) Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen. 3) Zum Termin müssen grundsätzlich beide Ehepartnern / Lebenspartner persönlich in der Botschaft vorsprechen (Ausnahmen werden Ihnen seitens der Botschaft mitgeteilt). Bringen Sie dann bitte alle Originale mit. 4) Für die Beurkundung Ihrer Unterschrift auf dem Formular „Namenserklärung Ehegatten“ fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Die Gebühren können entweder bar in Forint oder mit einer Kreditkarte (Visa-/Master-Card) bezahlt werden, die dann jedoch in Euro belastet wird. Für die Beglaubigung von Fotokopien fallen mindestens weitere 10 Euro an Gebühren an, die ebenfalls per Kreditkarte oder aber in Forint zum entsprechenden Umrechnungskurs in bar bezahlt werden können. 5) Die Botschaft übersendet die Namenserklärung mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Standesamt, das den Eingang der Namenserklärung der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigt. Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an (je nach Standesamt zwischen 50 und 100 Euro), die Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden. Diese müssen Sie nach entsprechender Aufforderung direkt dem Standesamt überweisen, damit Ihr Antrag dort bearbeitet wird und Ihnen die gewünschte deutsche Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung erteilt wird. Erst wenn die Rückmeldung des Standesamtes über Ihre Namensführung vorliegt, kann Ihnen die Botschaft einen Pass oder Personalausweis auf den gewünschten Namen erteilen. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest – Rechts-und Konsularreferat – Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca 64-66 Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest, Ungarn Telefonische Auskünfte unter 0036 1 4883 -500 (Zentrale) Telefax: 0036 1 4883 558 oder 570 E-Mail: [email protected] Internet: www.budapest.diplo.de
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