Geburt eines Kindes im Ausland

Stand: März 2016
Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für
deutsche Kinder
Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der
Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht in
Deutschland und Ungarn. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit
können andere Regelungen gelten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab
schriftlich oder per E-Mail ([email protected]) an die Botschaft zur Klärung der
Namensführung bzw. Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung.
1. Allgemeine Informationen zur Geburtsanzeige
 Ist ein Kind außerhalb Deutschland geboren, kann einen Antrag auf Nachbeurkundung
der Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt gestellt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass ein Elternteil oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Antrag ist nicht fristgebunden. Auch Erwachsene können ihre Geburt noch
nachbeurkunden lassen.
 Der Vorteil dieser Nachbeurkundung ist:
 Dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche oder
internationale deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die
im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle
Beweiskraft erbringen (für ungarische Urkunden gilt z.B. grundsätzlich das
Apostilleverfahren. Oft werden Übersetzungen ungarischer Urkunden angefordert).
 durch eine deutsche Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind wird der
Nachweis erbracht, dass das Kind durch die Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat (bei Vorlage einer ungarischen Geburtsurkunde
müssen in der Regel noch die Heiratsurkunde der Eltern oder die
Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie die Nachweise, dass die Eltern zum
Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, vorgelegt werden)
 Kinder, die im Ausland geboren werden und deren deutscher Elternteil nach dem
31.12.1999 im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im
Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erwerben grundsätzlich nur dann die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt ein Antrag auf
Nachbeurkundung der Auslandsgeburt gestellt wird.
 Ausländische Geburtsurkunden werden in aller Regel nach den Gesetzen des
Geburtslandes erstellt und enthalten oft abstammungs-, personenstands- und
namensrechtliche Eintragungen, die nicht notwendigerweise auch dem deutschen
Recht entsprechen.
In den Fällen, in denen der in der ausländischen
Geburtsurkunde wiedergegebene Kindesname nicht dem nach deutschem Recht
geführten Namen entspricht, muss in jedem Fall eine Namenserklärung, die im
Rahmen einer Geburtsanzeige erfolgen kann, abgegeben werden .
2. Allgemeines zur Namenserklärung
 Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem
Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Personenstandsurkunde.
 Hat ein Elternteil (neben der deutschen auch noch) eine weitere Staatsangehörigkeit,
kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.
 Ein Kind ist dann kraft Gesetzes deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
 Für ein deutsches Kind kann nach deutschem Recht grundsätzlich nur der Name
gewählt werden, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der
Namenserklärung als Familienname führt
3. Das Kind hat bereits einen Familiennamen nach deutschem Namensrecht
 Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt miteinander verheiratet und führen einen
gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht (bei Eheschließung in Ungarn: die
Eltern haben als gemeinsamen Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau
oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Namen
gewählt)
 Die verheirateten Eltern des Kindes führen bei der Geburt des Kindes keinen
gemeinsamen Ehenamen und bestimmen nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen
(durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt). In diesem Fall
erstreckt sich die Ehenamenserklärung auch auf das Kind.
 Die Eltern des Kindes führen keinen gemeinsamen Ehenamen und haben bereits ein
gemeinsames Kind, für das sie nach deutschem Recht (gegenüber einem deutschen
Standesamt) eine Namenserklärung abgegeben haben. In diesem Fall führen auch alle
weiteren gemeinsamen Kinder automatisch den für dieses Kind gewählten Namen
 Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, es gibt kein weiteres
gemeinsames Kind, für das bereits eine deutsche Namenserklärung abgegeben wurde
und die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den
Namen der Mutter.
4. In folgenden Fällen muss grundsätzlich eine Namenserklärung abgegeben werden,
da das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt:
 Die verheirateten Eltern des Kindes führen bei der Geburt des Kindes keinen
gemeinsamen Ehenamen; es gibt keine Geschwisterkinder für die bereits der
Familienname nach deutschem Recht bestimmt wurde
 Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, es gibt kein weiteres
gemeinsames Kind, für das bereits eine deutsche Namenserklärung abgegeben wurde
und die Vaterschaft zu dem Kind wurde bereits vor der Geburt anerkannt (in
Deutschland oder Ungarn)
5. In folgenden Fällen kann eine Namenserklärung abgegeben werden:
 Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, es gibt kein weiteres
gemeinsames Kind, für das bereits eine deutsche Namenserklärung abgegeben wurde
und die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den
Namen der Mutter. Wenn es den Namen des Vaters führen soll, muss eine
entsprechende Namenserklärung abgegeben werden
 Die Eltern möchten ihrem Kind einen Familiennamen erteilen, der nur nach
ausländischem, nicht aber nach deutschem Recht möglich ist
6. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Geburtsanzeigen und
Namenserklärungen
 Wenn das Kind oder ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung seinen Wohnsitz in
Deutschland hat, dann ist das Standesamt am Wohnsitz für die Entgegennahme
zuständig.
Die Erklärung kann in diesem Fall persönlich auch direkt beim zuständigen Standesamt
abgegeben werden.
 Hat kein Elternteil seinen Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt I in Berlin
zuständig.
7. Wie gehe ich vor, wenn ich die Namenserklärung bei der Botschaft Budapest
abgeben möchte
Die Namenserklärung kann bei der Botschaft abgegeben werden,
- wenn mindestens ein Beteiligter zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher
Staatsangehöriger ist und
- mindestens ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.
Da es sich bei der Namenserklärung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
handelt, wird sie erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Wenn die
übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen erforderlich ist, wird die Namensführung
erst wirksam mit Zugang der letzten Erklärung.
1) Bitte übersenden Sie
a) zusammen mit einem Anschreiben, aus dem Ihre Kontaktdaten (Telefon, E-Mail,
Anschrift) hervorgeht und dem
b) vollständig und leserlich ausgefüllten Formular „Antrag auf Beurkundung einer
Auslandsgeburt im Geburtenregister“
c) je zwei einfache Kopien der nachfolgend aufgeführten Dokumente, damit die
Namenserklärung vorbereitet werden kann
Ungarische Urkunden müssen entweder in der neuen, dreisprachigen Form
vorgelegt werden oder von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer
in die deutsche Sprache übertragen werden
 Geburtsurkunde des Kindes
 sofern vorhanden, ausländischer Reisepass / Personalausweis des Kindes
 Lakcím-Karte des Kindes
 Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
 Geburtsurkunden beider Eltern
 Reisepass / Personalausweis beider Eltern
 falls ein Elternteil / beide Elternteile neben der deutschen noch eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzt: Reisepass / Personalausweis, Geburtsurkunde
oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates aus dem der in
diesem Land geführte oder gewünschte Name hervorgeht
 ggfs. Abmeldebescheinigung aus Deutschland, falls im Reisepass oder
Personalausweis eines Elternteils noch ein Wohnsitz in Deutschland
eingetragen ist, er aber dort nicht mehr amtlich gemeldet ist.
 Lakcím (Wohnsitz)-Karte des Elternteils, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Ungarn hat
 deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, falls ein
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt
 Falls die Mutter des Kindes nicht verheiratet, aber geschieden ist:
Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk für alle vorher
geschiedenen Ehen (bitte beachten Sie, dass alle vor dem 01.05.2004 in
Ungarn ausgesprochene Scheidungen noch ein Verfahren zur Anerkennung
der Ehescheidung in Deutschland durchgeführt werden muss)
 Wenn Eintragungen im Antrag von den Angaben in den zu Grunde
liegenden ausländischen Personenstandsnachweisen abweichen (z.B.
Schreibweise der Vornamen oder in der ungarischen Geburtsurkunde sind
nur zwei Vornamen genannt, Ihr Kind soll aber mehrere Vornamen führen),
ist ein von beiden Eltern unterzeichnetes Begleitschreiben vorzulegen, in
dem die Gründe für die Abweichung genannt werden.
2) Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an
oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch
vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen.
3) Zum Termin müssen grundsätzlich beide Eltern persönlich in der Botschaft vorsprechen
(Ausnahmen werden Ihnen seitens der Botschaft mitgeteilt). Bringen Sie dann bitte alle
Originale mit.
4) Für die Beurkundung Ihrer Unterschrift auf dem Formular „Antrag auf Beurkundung
einer Auslandsgeburt im Geburtenregister“ fällt eine Gebühr von 20 Euro an. Wenn
gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben wird, fällt eine Gebühr von 25 Euro an.
Die Gebühren können entweder bar in Forint oder mit einer Kreditkarte (Visa-/MasterCard) bezahlt werden, die dann jedoch in Euro belastet wird. Für die Beglaubigung von
Fotokopien fallen mindestens weitere 10 Euro an Gebühren an, die ebenfalls per
Kreditkarte in Euro oder aber in Forint zum entsprechenden Umtauschkurs in bar
bezahlt werden können.
5) Die Botschaft übersendet die Namenserklärung mit den erforderlichen Unterlagen an
das zuständige Standesamt, das den Eingang der Namenserklärung der Botschaft
gegenüber schriftlich bestätigt.
Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an (je nach Standesamt
zwischen 50 und 100 Euro), die Ihnen direkt in Rechnung gestellt werden. Diese
müssen Sie direkt dem Standesamt nach entsprechender Benachrichtigung überweisen,
damit Ihr Antrag dort bearbeitet wird und Ihnen die gewünschte deutsche
Geburtsurkunde erteilt wird.
Erst wenn die Rückmeldung des Standesamtes über die Namensführung vorliegt, kann
die Botschaft einen Pass, Kinderreisepass oder Personalausweis auf den gewünschten
Namen erteilen.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest
– Rechts-und Konsularreferat –
Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca 64-66
Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest, Ungarn
Telefonische Auskünfte unter 0036 1 4883 -500 (Zentrale)
Telefax: 0036 1 4883 558 oder 570
E-Mail: [email protected]
Internet: www.budapest.diplo.de