1 VB 8/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer gegen a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2015 - 2 K 875/13 und b) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2015 - 4 S 1073/15 - hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß § 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 8. März 2016 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes wendet, mit denen eine Ermessensentscheidung der Bundeswehr in einer Förderangelegenheit nach dem Soldatenversorgungsgesetz unbeanstandet blieb, hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann hier dahingestellt blieben, ob der Verfassungsgerichtshof Gerichtsentscheidungen, mit denen die Entscheidung einer Bundesbehörde auf der Grundlage -2von Bundesrecht bestätigt wird, nach § 55 Abs. 1 VerfGHG überhaupt überprüfen darf (ablehnend: VerfG BB, Beschlüsse vom 17.7.2015 - 53/15 -, Juris Rn. 12 f., und vom 19.6.2015 - 11/15 EA -, Juris Rn. 9) und ob die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig ist. 2. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde oder sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). b) Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Willkürverbots durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen offensichtlich nicht vor. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 131 u.a./13 -, Juris Rn. 59). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich im Sinne des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nicht rechtsfehlerhaft oder gar unvertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei der Kontrolle der Ermessensausübung der Bundeswehr nach §§ 51 und 49 VwVfG es nicht beanstandet hat, dass -3diese den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt hat. Zwar kann mit dem Widerruf eines Verwaltungsakts dessen Bestandskraft oder gar die Rechtskraft eines diesen bestätigenden Urteils durchbrochen werden. Dies allein ist jedoch noch kein Grund dafür, dass gerade der für die Bestands- oder Rechtskraft sprechende Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Ermessensentscheidung völlig außer Betracht gelassen werden müsste; vielmehr kann er berücksichtigt werden (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Band II, 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 83). Ob und inwieweit dagegen zugunsten des Betroffenen des in Frage stehenden Verwaltungsakts im Rahmen eines Widerrufs nach § 49 VwVfG der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu prüfen ist, ist eine hiervon zu trennende Frage (vgl. BVerwG, NVwZ 1992, S. 565 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs <Hrsg.>, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 33 und 35; Kopp/Schenke, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 30). Auch im Übrigen sind keine Gründe für das Vorliegen einer völlig unvertretbaren Ermessensausübung ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Stilz Dr. Mattes Gneiting
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