FACHBEREICH Beihilfe THEMATIK Künstliche Befruchtung Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung richtet sich nach Nr. 43.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Danach sind Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie bei verheirateten Partnern durchgeführt werden und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn beide Ehepartner zum Beginn des jeweiligen Behandlungszyklus die in den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung genannte Altersgrenze nicht unter- bzw. überschreiten (Ehefrau: 25. bis Vollendung 40. Lebensjahr, Ehemann: 25. bis Vollendung 50. Lebensjahr). Die Regelungen des § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und ggf. welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, fallen nicht unter die hälftige Kostenerstattung. Zur Zuordnung der Kosten regelt Nr. 43.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 1 BBhV, dass Aufwendungen für Leistungen der Person zuzurechnen sind, bei der die Leistung durchgeführt wird. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens (das bedeutet Reifung der Samenzellen, ohne die eine Befruchtung der Eizelle nicht möglich ist) sowie für den HlV-Test beim Ehemann entfallen auf den Ehemann. Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung, nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch auf die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen entfallen auf die Ehefrau. Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die speziellen Risiken) und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung entfallen auf den Ehemann. Dieses Kostenteilungsprinzip entspricht der Regelung, die auch die gesetzlichen Krankenkassen beim Verfahren der künstlichen Befruchtung anwenden. Private Krankenversicherungen wenden dieses Kostenteilungsprinzip in der Regel nicht an, sondern das so genannte Verursacherprinzip. Die Krankenkasse/Beihilfestelle ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls nicht die erforderlichen Leistungen bei der Ehegattin oder dem Ehegatten, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse/Beihilfestelle versichert ist. STAND 25.11.2015 1 Die Höchstzahl der Behandlungsmaßnahmen ist begrenzt und gliedert sich wie folgt auf: ‒ bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu 8 Versuche, ‒ bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu 3 Versuche, ‒ bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer bis zu 3 Versuche (der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat) ‒ beim Intratubaren Gameten-Transfer bis zu 2 Versuche, ‒ bei der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu 3 Versuche (der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat). Die Verwaltungsvorschrift und die Richtlinien über die künstliche Befruchtung finden Sie in unserem Dienstleistungsportal (www.dienstleistungszentrum.de) unter Beihilfe > Rechtsgrundlagen. Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - STAND 25.11.2015 2
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