Zu den beihilfefähigen Kosten gehören gemäß § 24 Abs. 1

FACHBEREICH
THEMATIK
Beihilfe
Komplextherapien
Zu den beihilfefähigen Kosten gehören gemäß § 24 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV) auch die Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden. Diese Aufwendungen sind in angemessener Höhe beihilfefähig. Angemessen ist die Vergütung in der Höhe, in
der sie von den Leistungserbringern mit den Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern vereinbart wurde.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen,
Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 10 zu § 24 Abs. 1
BBhV (z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten,
Logopäden) angehören müssen.
Zu den Komplextherapien gehören unter anderem Asthmaschulungen, ambulante Entwöhnungstherapien, ambulante Tinnitustherapien (Pauschalabrechnung), ambulante kardiologische Therapien, Diabetikerschulungen, Adipositasschulungen, sozialmedizinische Nachsorgeleistungen sowie medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder durch interdisziplinäre Frühförderstellen nach
§ 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Soziotherapien und psychiatrische Krankenpflege zählen nicht zu den Komplextherapien.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in
der Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
STAND 25.11.2015
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