1|5 Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2012 Frage 1: Wo besteht überall eine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Ansprüche? I. Anwendbarkeit des LugÜ Internationaler Sachverhalt, Art. 1 Abs. 2 IPRG: Parteien haben Wohnsitz resp. Sitz in verschiedenen Staaten [1] Sachlicher Anwendungsbereich des LugÜ: - Zivil- und Handlungssache [1] - Vorsorgliche Massnahmen – Hauptsache erfasst? [1] - kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ [1] [29] [6] 1 1 1 1 Räumlicher Anwendungsbereich: Schweiz, Österreich, Deutschland sind gebundene Staaten [1] 1 Zeitlicher Anwendungsbereich, Art. 63 LugÜ – Annahme, dass Klage aktuell und damit nach Inkrafttreten des revLugÜ anhängig gemacht werden wird [1] 1 II. Ausschliessliche Zuständigkeit (Art. 22 Nr. 4 LugÜ) [9] Räumlicher Anwendungsbereich: Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates [8]; internationale Zuständigkeit [1] 1 Hinweis Art. 23 Ziff. 5 LugÜ [1] 1 Qualifikation der Rechtsbegehren [1] - 2 Rechtsbegehren, abhängiges Begehren um vors.M. - Unterlassungsklage - Feststellungsklage – Ausführungen zum Feststellungsinteresse [1] 1 Erfassung von Art. 22 Nr. 4 LugÜ - Art. 22 LugÜ ist eng auszulegen [1] - Bestandesklage, welche Feststellungsklagen umfassen [1] - Alle übrigen Klagen werden nicht erfasst, wie Lizenz- und sonstige Streitigkeiten, welche sich auf einen vertraglichen Anspruch stützen [1] Subsumtion - Lizenzstreitigkeit (Vertragsprozess); Bestritten nicht Bestand resp. Feststellungsbegehren als Gegenstück zur Abtretungsklage 22 Nr. 4 (-) [2] oder - Feststellungsklage als Bestandesklage (22 Nr. 4: +), Unterlassungsklage (22 Nr. 4: -); Begründung [2] 1 1 1 1 2 oder 2 2|5 III. Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 LugÜ) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Wohnsitz mindestens einer Partei in einem durch LugÜ gebundenen Staat; Vereinbarte Zuständigkeit eines Gerichts in einem durch LugÜ gebundenen Staat; nicht Art. 8 ff. LugÜ [1] Gültigkeit - Keine teilzwingende Zuständigkeit [1] - Keine zwingende Zuständigkeit [1] - Formerfordernis [1] - Bestimmtheitserfordernis bez. Rechtsverhältnis und Gericht [1] IV. Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen [5] 1 1 1 1 1 [8] Qualifikation des Begehren 1. Lemma als vors.M. [1] 1 Zuständigkeit des Hauptsachegerichts: Aufgr. G.st.V.: Zürich [1] 1 Erweiterte Zuständigkeit (Art. 31 LugÜ) - Räuml. Anwendungsbereich: Antragsgegner hat Wohnsitz in anderem VStaat. [1] - Vss: reale Verknüpfung [1] 1 1 Gerichtstandsvereinbarung - Erkennen: Derogatorische Wirkung auch bei vors.M.?[1] - Vermutung ausschliessliche Zuständigkeit [1] - Ausnahme: Notwendigkeit rechtzeitige Anordnung [1] 1 1 1 Subsumtion [1] 1 Fazit [1] [1] 3|5 Frage 2: Gibt es in Wien eine entsprechende Zuständigkeit? I. Anwendbarkeit LugÜ Internationalität, sachlicher u. zeitlicher Anwendungsbereich (Verweis möglich) [1] II. Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich, keine (teil-)zwingenden Gerichtsstände (Verweis möglich; gegebenenfalls können hier auch noch [4] von 1.III. erworben werden, sofern dort keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht wurden) [1] Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung 2008 - von Gerichtsstandsvereinbarung werden auch konkurrierende deliktsrechtliche Ansprüche erfasst, [1] - deliktsrechtliche Ansprüche, die nicht gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung darstellen, werden nicht erfasst [1] - Argumentation Dr. Y. [1] - Argumentation X. AG [1] III. Konnexe Verfahren (Art. 28 LugÜ) [20] [1] 1 [5] 1 1 1 1 1 [4] - Gegenstand: Abgrenzung Art. 27, 28 LugÜ [1] - Konnexität: Autonome Auslegung, "genügender Zusammenhang" [1] 1 1 - Argumentation Dr. Y.: contra Konnexität [1] - Argumentation X. AG: pro Konnexität [1] 1 1 IV. Art. 5 Nr. 3 LugÜ [10] - Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Beklagter mit Wohnsitz in Vertragsstaat, Klage in anderem Vertragsstaat [1] 1 - Erkennen: Gerichtsstandsvereinbarung [1] - Argumentation X. AG: pro Anwendbarkeit[1] 1 1 Abgrenzung Art. 5 Nr. 1/Nr. 3 - Begriff "unerlaubte Handlung": autonome u. weite Auslegung; nicht gl.z. V.verl. [1] 1 Bestimmung des Gerichtsstandes Handlungsort: "Ort des ursächlichen Geschehens"; Subsumtion: Basel Erfolgsort: "Ort der Wirkungsentfaltung resp. wo sich Schaden konkret zeigt" Subsumtion Erfolgsort: Wo Branchenkreise sind und Wien Schadensort und Subsumtion: kein G.st. aufgrund Sitz von Merck und Novartis 1 1 1 1 Shevill-Praxis Begriff; Geltendmachung des jeweiligen Landesschadenteils; Mosaiktheorie Geltendmachung bei Persönlichkeitsverletzung (und Wettbewerbs-?); Subsumtion 1 1 4|5 Frage 3: Gibt es in Mailand eine Zuständigkeit gegen Z bzw. die X AG? I. Anwendbarkeit des LugÜ Anwendbarkeit des LugÜ: "ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt" (Art. 1 Abs. 1 LugÜ), materiell-rechtliche Betrachtungsweise [1] II. Zuständigkeit betreffend Z. Art. 2 Abs. 1 LugÜ - Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich [1] - Subjektive Grenzen der Gerichtsstandsvereinbarung [1] - Internationale Zuständigkeit [1] Nicht-Anwendbarkeit von Art. 5 LugÜ, da räumlich-persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet [1] III. Zuständigkeit betr. X AG [15] [1] 1 [4] 1 1 1 1 [10] Rechtshängigkeit? [1] 1 Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung - Erkennen [1] - Subsumtion [1] 1 1 Art. 5 Nr. 3 LugÜ Auseinandersetzung mit Handlungs- und Erfolgsort [1] 1 Art. 5 Nr. 4 LugÜ - Gegenstand [1] - X. AG ist nicht Angeklagte; genügt solidarische Haftbarkeit? [1] 1 1 Art. 6 Nr. 1 LugÜ - Gegenstand, räumlich-persönlicher Anwendungsbereich [1] - Begriff: Konnexität [1] - Diskussion und Subsumtion [1] - Thematik Zulässigkeit Behandlung in Adhäsionsprozess [1] 1 1 1 1 5|5 Frage 4.1: Darf das Zivilgericht die Schutzschrift berücksichtigen? [4] - Anwendbarkeit des LugÜ [1] - Erkennen: Art. 41 LugÜ [1] - Umfang der zulässigen Berücksichtigung durch Vollstreckungsgericht: nur insoweit, als die Einwendungen sich auf die formale Restkompetenz bezieht [1] - Subsumtion [1] 1 1 1 Frage 4.2: Ist eine Sistierung des Vollstreckungsverfahrens mangels Rechtskraft des Ersturteils überhaupt zulässig? [3] - Erkennen: Art. 46 LugÜ [1] - Antragspflicht des Schuldners [1] - Vss.: Einlegen eines ordentlichen Rechtsbehelfs; Begriff (autonom; Rechtsmittel, mit welchem Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden kann, Erhebung innert Frist) [1] 1 1 1 Total Punkte: 1 71
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