Frage 1: Wo besteht überall eine Zuständigkeit zur Beurteilung

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Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht"
Bachelor HS 2012
Frage 1: Wo besteht überall eine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser
Ansprüche?
I.
Anwendbarkeit des LugÜ
Internationaler Sachverhalt, Art. 1 Abs. 2 IPRG: Parteien haben Wohnsitz resp. Sitz
in verschiedenen Staaten [1]
Sachlicher Anwendungsbereich des LugÜ:
- Zivil- und Handlungssache [1]
- Vorsorgliche Massnahmen – Hauptsache erfasst? [1]
- kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ [1]
[29]
[6]
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1
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1
Räumlicher Anwendungsbereich: Schweiz, Österreich, Deutschland sind gebundene
Staaten [1]
1
Zeitlicher Anwendungsbereich, Art. 63 LugÜ – Annahme, dass Klage aktuell und
damit nach Inkrafttreten des revLugÜ anhängig gemacht werden wird [1]
1
II.
Ausschliessliche Zuständigkeit (Art. 22 Nr. 4 LugÜ)
[9]
Räumlicher Anwendungsbereich: Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates [8]; internationale Zuständigkeit [1]
1
Hinweis Art. 23 Ziff. 5 LugÜ [1]
1
Qualifikation der Rechtsbegehren [1]
- 2 Rechtsbegehren, abhängiges Begehren um vors.M.
- Unterlassungsklage
- Feststellungsklage – Ausführungen zum Feststellungsinteresse [1]
1
Erfassung von Art. 22 Nr. 4 LugÜ
- Art. 22 LugÜ ist eng auszulegen [1]
- Bestandesklage, welche Feststellungsklagen umfassen [1]
- Alle übrigen Klagen werden nicht erfasst, wie Lizenz- und sonstige Streitigkeiten,
welche sich auf einen vertraglichen Anspruch stützen [1]
Subsumtion
- Lizenzstreitigkeit (Vertragsprozess); Bestritten nicht Bestand resp. Feststellungsbegehren als Gegenstück zur Abtretungsklage
22 Nr. 4 (-) [2]
oder
- Feststellungsklage als Bestandesklage (22 Nr. 4: +),
Unterlassungsklage (22 Nr. 4: -); Begründung [2]
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oder
2
2|5
III.
Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 LugÜ)
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Wohnsitz mindestens einer Partei in
einem durch LugÜ gebundenen Staat; Vereinbarte Zuständigkeit eines Gerichts in
einem durch LugÜ gebundenen Staat; nicht Art. 8 ff. LugÜ [1]
Gültigkeit
- Keine teilzwingende Zuständigkeit [1]
- Keine zwingende Zuständigkeit [1]
- Formerfordernis [1]
- Bestimmtheitserfordernis bez. Rechtsverhältnis und Gericht [1]
IV.
Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen
[5]
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[8]
Qualifikation des Begehren 1. Lemma als vors.M. [1]
1
Zuständigkeit des Hauptsachegerichts: Aufgr. G.st.V.: Zürich [1]
1
Erweiterte Zuständigkeit (Art. 31 LugÜ)
- Räuml. Anwendungsbereich: Antragsgegner hat Wohnsitz in anderem VStaat. [1]
- Vss: reale Verknüpfung [1]
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Gerichtstandsvereinbarung
- Erkennen: Derogatorische Wirkung auch bei vors.M.?[1]
- Vermutung ausschliessliche Zuständigkeit [1]
- Ausnahme: Notwendigkeit rechtzeitige Anordnung [1]
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Subsumtion [1]
1
Fazit [1]
[1]
3|5
Frage 2: Gibt es in Wien eine entsprechende Zuständigkeit?
I.
Anwendbarkeit LugÜ
Internationalität, sachlicher u. zeitlicher Anwendungsbereich (Verweis möglich) [1]
II.
Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich, keine (teil-)zwingenden Gerichtsstände
(Verweis möglich; gegebenenfalls können hier auch noch [4] von 1.III. erworben
werden, sofern dort keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht wurden) [1]
Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung 2008
- von Gerichtsstandsvereinbarung werden auch konkurrierende deliktsrechtliche
Ansprüche erfasst, [1]
- deliktsrechtliche Ansprüche, die nicht gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung
darstellen, werden nicht erfasst [1]
- Argumentation Dr. Y. [1]
- Argumentation X. AG [1]
III.
Konnexe Verfahren (Art. 28 LugÜ)
[20]
[1]
1
[5]
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1
1
1
1
[4]
- Gegenstand: Abgrenzung Art. 27, 28 LugÜ [1]
- Konnexität: Autonome Auslegung, "genügender Zusammenhang" [1]
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- Argumentation Dr. Y.: contra Konnexität [1]
- Argumentation X. AG: pro Konnexität [1]
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IV.
Art. 5 Nr. 3 LugÜ
[10]
- Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Beklagter mit Wohnsitz in Vertragsstaat, Klage in anderem Vertragsstaat [1]
1
- Erkennen: Gerichtsstandsvereinbarung [1]
- Argumentation X. AG: pro Anwendbarkeit[1]
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Abgrenzung Art. 5 Nr. 1/Nr. 3
- Begriff "unerlaubte Handlung": autonome u. weite Auslegung; nicht gl.z. V.verl. [1]
1
Bestimmung des Gerichtsstandes
Handlungsort: "Ort des ursächlichen Geschehens"; Subsumtion: Basel
Erfolgsort: "Ort der Wirkungsentfaltung resp. wo sich Schaden konkret zeigt"
Subsumtion Erfolgsort: Wo Branchenkreise sind und Wien
Schadensort und Subsumtion: kein G.st. aufgrund Sitz von Merck und Novartis
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1
Shevill-Praxis
Begriff; Geltendmachung des jeweiligen Landesschadenteils; Mosaiktheorie
Geltendmachung bei Persönlichkeitsverletzung (und Wettbewerbs-?); Subsumtion
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4|5
Frage 3: Gibt es in Mailand eine Zuständigkeit gegen Z bzw. die X AG?
I.
Anwendbarkeit des LugÜ
Anwendbarkeit des LugÜ: "ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt"
(Art. 1 Abs. 1 LugÜ), materiell-rechtliche Betrachtungsweise [1]
II.
Zuständigkeit betreffend Z.
Art. 2 Abs. 1 LugÜ
- Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich [1]
- Subjektive Grenzen der Gerichtsstandsvereinbarung [1]
- Internationale Zuständigkeit [1]
Nicht-Anwendbarkeit von Art. 5 LugÜ, da räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
nicht eröffnet [1]
III.
Zuständigkeit betr. X AG
[15]
[1]
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[4]
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[10]
Rechtshängigkeit? [1]
1
Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung
- Erkennen [1]
- Subsumtion [1]
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Art. 5 Nr. 3 LugÜ
Auseinandersetzung mit Handlungs- und Erfolgsort [1]
1
Art. 5 Nr. 4 LugÜ
- Gegenstand [1]
- X. AG ist nicht Angeklagte; genügt solidarische Haftbarkeit? [1]
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Art. 6 Nr. 1 LugÜ
- Gegenstand, räumlich-persönlicher Anwendungsbereich [1]
- Begriff: Konnexität [1]
- Diskussion und Subsumtion [1]
- Thematik Zulässigkeit Behandlung in Adhäsionsprozess [1]
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5|5
Frage 4.1: Darf das Zivilgericht die Schutzschrift berücksichtigen?
[4]
- Anwendbarkeit des LugÜ [1]
- Erkennen: Art. 41 LugÜ [1]
- Umfang der zulässigen Berücksichtigung durch Vollstreckungsgericht: nur insoweit,
als die Einwendungen sich auf die formale Restkompetenz bezieht [1]
- Subsumtion [1]
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Frage 4.2: Ist eine Sistierung des Vollstreckungsverfahrens mangels Rechtskraft des Ersturteils überhaupt zulässig?
[3]
- Erkennen: Art. 46 LugÜ [1]
- Antragspflicht des Schuldners [1]
- Vss.: Einlegen eines ordentlichen Rechtsbehelfs; Begriff (autonom; Rechtsmittel,
mit welchem Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden kann, Erhebung innert
Frist) [1]
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