Erhöhung der Selbstbeteiligung ab dem 01.01.2016 „Nicht melden

Tübingen, im Dezember 2015
Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,
mit diesem Sonderbrief informieren wir Sie über die Erhöhung der Selbstbeteiligung bei Schäden und Unfällen ab dem
01.01.2016 sowie den Umgang mit Schadensmeldungen. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Informationen:
Erhöhung der Selbstbeteiligung ab dem 01.01.2016
Aufgrund der kontinuierlich gestiegenen Schadensfälle in den letzten Jahren, sind wir leider gezwungen die maximale
Selbstbeteiligung für selbstverschuldete Schäden ab dem 01.01.2016 von 750 € auf 1.000 € anzuheben.
Damit reagieren wir auf erhöhte Kosten.
Das Angebot der Haftungsreduktion SB 35 bleibt in der bekannten Form weiterhin bestehen:
Durch eine jährliche Bezahlung von 35,- € reduziert sich Ihre maximale Selbstbeteiligung auf 350 €.
Die Reduktion gilt für 12 Monate und einen Schadensfall.
Wir empfehlen allen unseren NutzerInnen eine solche Versicherung abzuschließen, damit verringern Sie Ihr Risiko
deutlich von 1.000 € auf 350 €. Bitte wenden Sie sich an unser teilAuto-Büro.
Hier werden Ihnen gerne alle offenen Fragen beantwortet.
„Nicht melden“ von selbst verursachten Beschädigungen an teilAutos
Die Anzahl der nicht gemeldeten Beschädigungen an teilAuto-Fahrzeugen ist 2015 weiterhin gestiegen.
Diese Beschädigungen können wir, wenn sie vom NachnutzerIn ebenfalls nicht gemeldet werden,
niemandemberechnen und somit tragen wir den vollen wirtschaftlichen Schaden. Gleichzeitig möchten wir unsere
Tarife stabil halten und die Kosten nicht einfach weitergeben.
Wir bitten Sie daher dringend, bei Antritt Ihrer Fahrt das teilAuto auf äußere Schäden zu prüfen. Vergewissern Sie
sich im Bordbuch, ob der Schaden bereits bekannt ist. Melden sie neue Schäden direkt bei der Buchungszentrale.
Nur so haben wir eine Chance, den/die Verursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Rechtslage bei nicht gemeldeten Schäden oder Unfällen
Um Ihnen die Wichtigkeit und Folgen nicht gemeldeter Schäden oder Unfälle verständlich zu machen, informieren
wir Sie über die Rechtslage:
Wer an einem Fahrzeug einen Schaden verursacht, ist verpflichtet diesen zu melden!
Das Nichtmelden wird von der allgemeinen Rechtsprechung als Sachbeschädigung bis hin zur Fahrerflucht gewertet.
Dies kann durchaus im Nachhinein, sollte von irgendeiner Seite dieser Unfall gemeldet oder angezeigt werden, zu
Geldstrafen bis hin zum Führerscheinentzug führen. Es gilt zu bedenken, dass ein Unfall auch an einem anderen
Gegenstand einen Schaden hinterlassen kann, für den dann der/die VerursacherIn verantwortlich ist.
Wenn eine polizeiliche Meldung eines Geschädigten eingeht, besteht keine Möglichkeit mehr, einer Strafanzeige zu
entgehen.
Durch den Betrieb unserer eigenen teilAuto-Werkstatt sind wir in der vorteilhaften Lage, viele Schäden kostengünstig
zu reparieren. Das bedeutet, die Belastung der Selbstbeteiligung fällt nur im Rahmen des tatsächlichen Aufwands an.
Wenn die Feststellung eines Schadensfalls vereitelt oder erschwert wird, behalten wir uns vor eine Strafgebühr zu
erheben oder eine Strafanzeige zu stellen.