Besondere Bedingungen für die Mitversicherung des Verlusts von Schlüsseln (2010) I. Privatschlüssel Falls Sie den Verlust von Privatschlüsseln gegen Zahlung eines Zuschlags im Versicherungs-Schein vereinbart haben, gilt Folgendes: 1 Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9 AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken überlassen wurden. Dies gilt nur, wenn sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt. Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für: die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Kein Versicherungs-Schutz besteht für Ihren Miteigentums-Anteil am Gemeinschaftseigentum. 2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden, von Tresor- und Möbelschlüsseln, sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen. 3 Die Höchst-Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 30.000,00 Euro. Bei jedem Schaden tragen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungs-Schutz. Beim Tarif Haftpflicht-Premium kommt eine Selbstbeteiligung nur dann zum Tragen, wenn diese nach Ziffer 1.8 AHB 2010 vereinbart ist. II. Schlüssel aus beruflichem Risiko („berufliche Schlüssel“) Falls Sie den Verlust von „beruflichen“ Schlüsseln gegen Zahlung eines Zuschlags im Versicherungs-Schein vereinbart haben, gilt Folgendes: 1 Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9 AHB 2010 – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die Ihnen aus beruflichen oder gewerblichen Zwecken überlassen wurden. Dies gilt nur, wenn sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt. Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für: die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen, vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln, die Sie privat nutzen, von Tresor- und Möbelschlüsseln, sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen. 3 Die Höchst-Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 30.000,00 Euro. Bei jedem Schaden tragen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungs-Schutz. Beim Tarif Haftpflicht-Premium kommt eine Selbstbeteiligung nur dann zum Tragen, wenn diese nach Ziffer 1.8 AHB 2010 vereinbart ist. Stand 02/2016 Seite 1 von 1
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