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Besondere Bedingungen für die Mitversicherung des Verlusts von Schlüsseln (2010)
I. Privatschlüssel
Falls Sie den Verlust von Privatschlüsseln gegen Zahlung eines Zuschlags im Versicherungs-Schein vereinbart
haben, gilt Folgendes:
1
Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9 AHB 2010
– die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken
überlassen wurden. Dies gilt nur, wenn sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Codekarten
sind Schlüsseln gleichgestellt.
Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für:
 die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen,
 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
 einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert. Kein
Versicherungs-Schutz besteht für Ihren Miteigentums-Anteil am Gemeinschaftseigentum.
2
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust
 von Schlüsseln, die Ihnen im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen
wurden,
 von Tresor- und Möbelschlüsseln,
 sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen.
3
Die Höchst-Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 30.000,00 Euro. Bei jedem Schaden tragen Sie von der
Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung
besteht kein Versicherungs-Schutz. Beim Tarif Haftpflicht-Premium kommt eine Selbstbeteiligung nur dann zum
Tragen, wenn diese nach Ziffer 1.8 AHB 2010 vereinbart ist.
II. Schlüssel aus beruflichem Risiko („berufliche Schlüssel“)
Falls Sie den Verlust von „beruflichen“ Schlüsseln gegen Zahlung eines Zuschlags im Versicherungs-Schein
vereinbart haben, gilt Folgendes:
1
Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 1.2 AHB 2010 und abweichend von Ziffer 1.14.2 und 1.14.9 AHB 2010
– die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die Ihnen aus beruflichen oder
gewerblichen Zwecken überlassen wurden. Dies gilt nur, wenn sich diese rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam
befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt.
Der Versicherungs-Schutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für:
 die notwendige Auswechselung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen,
 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss)
 einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
2
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust
 von Schlüsseln, die Sie privat nutzen,
 von Tresor- und Möbelschlüsseln,
 sonstiger Schlüssel zu beweglichen Sachen.
3
Die Höchst-Ersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 30.000,00 Euro. Bei jedem Schaden tragen Sie von der
Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung
besteht kein Versicherungs-Schutz. Beim Tarif Haftpflicht-Premium kommt eine Selbstbeteiligung nur dann
zum Tragen, wenn diese nach Ziffer 1.8 AHB 2010 vereinbart ist.
Stand 02/2016
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