Stand: März 2016 Informationen für Eltern von Neugeborenen Liebe Eltern, auf dieser Seite haben wir einige wichtige Informationen zusammengefasst, die für Eltern von Neugeborenen interessant sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, beachten Sie die verlinkten Merkblätter, fragen Sie die zuständige Behörde oder Ihr Konsulat in Palma de Mallorca. Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel sind Kinder von einem spanischen Elternteil automatisch durch Geburt auch spanisch. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit und Ihr Kind wird sich zumindest aus deutscher Sicht nie für eine von diesen Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen. Die Registrierung beim spanischen Standesamt (registro civil) Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom spanischen Krankenhaus eine Bescheinigung, um das Kind beim spanischen Standesamt anzumelden. Hierfür gelten Fristen: die ordentliche Frist beträgt bis zu 8 Tagen nach der Geburt, die außerordentliche auch bis zu 30 Tagen nach der Geburt. Falls sie unverheiratet sind, müssen beide Eltern zusammen das Kind anmelden, damit die Vaterschaftsanerkennung und ggfs. erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter für Deutschland ebenfalls gültig ist. Bezüglich der vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige spanische Standesamt. In der Regel müssen zusätzlich zu der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses, die Ausweispapiere der Eltern und ggfs. Heiratsurkunde der Eltern vorgelegt werden. Auf jeden Fall muss der Familienstand der Mutter geklärt sein. Sollte die Mutter noch verheiratet sein, jedoch nicht mit dem Vater des Kindes, sind weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Nachweise zu erbringen. Die Festlegung des Nachnamens für Ihr Kind Das deutsche Namensrecht unterscheidet sich von dem spanischen Namensrecht. Der Name, der in der spanischen Geburtsurkunde eingetragen wird, ist nicht maßgebend für den deutschen Pass: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Adresse: C/. Porto Pi 8, 3° D 07015 Palma de Mallorca Post: Apartado 20020 07080 Palma de Mallorca Telefon: (0034) 971 70 77 37 Internet: www.palma.diplo.de Telefax: (0034) 971 70 77 40; (0049) 30 181767148 e-mail: [email protected] -21) Falls Sie unverheiratet sind, trägt Ihr Kind (unabhängig davon was in die spanische Geburtsurkunde eingetragen wurde!) ab Geburt in Deutschland erstmal automatisch den Nachnamen der Mutter. 2) Sind Sie verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann trägt Ihr Kind den gemeinsamen Familiennamen. 3) Sind Sie verheiratet und tragen keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann muss eine Namenserklärung abgegeben werden, in der Sie den Nachnamen Ihres Kindes festlegen. Haben Sie bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht für ein vor- oder nachgeborenes Geschwisterkind abgegeben, erstreckt sich diese Namensführung in der Regel auf alle weiteren Kinder. 4) Sollte Ihr Kind bereits einen Namen tragen (siehe Punkt 1 & 2), Sie aber diesen nicht wünschen, können Sie diesen in bestimmten Fällen durch eine Namenserklärung ändern. Wir empfehlen die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige vorzunehmen, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist, und somit eine deutsche Geburtsurkunde mit vollumfänglicher Beweiskraft ausgestellt werden kann. Informationen zur Namenserklärung/Geburtsanzeige finden Sie hier: http://avcms.intra.aa/contentblob/3370194/Daten/2614556/ddgeburtsanzeige.pdf Eintragung der Geburt im deutschen Standesamt Auch wenn für Ihr Kind keine Namenserklärung notwendig ist, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Das erste Personaldokument für Ihr Kind Gleich nach Geburt können Sie für Ihr Kind ein Personaldokument beantragen (Personalausweis, Kinderreisepass oder biometrischer Reisepass). Wenn ihr Kind nach deutschem Namensrecht noch keinen Namen trägt oder Sie einen anderen Namen für Ihr Kind wünschen, müssen Sie vorher eine Namenserklärung/Geburtsanzeige abgeben. Sie können gerne auch die Geburtsanzeige und den Passantrag am selben Tag stellen, dann brauchen Sie alle nur einmal kommen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall den Termin telefonisch (971 707735) vereinbaren müssen. Informationen zu den einzelnen Personaldokumenten und zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf unseren Merkblättern: http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/05-palma/passstelle-terminbuchung/0-passstelle-terminbuchung.html Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Adresse: C/. Porto Pi 8, 3° D 07015 Palma de Mallorca Post: Apartado 20020 07080 Palma de Mallorca Telefon: (0034) 971 70 77 37 Internet: www.palma.diplo.de Telefax: (0034) 971 70 77 40; (0049) 30 181767148 e-mail: [email protected]
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