Pressemitteilung Regierungsentwurf zur Investmentsteuerreform: Im Detail noch Nachbesserungsbedarf Frankfurt, 24. Februar 2016. Der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes enthält im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen. „Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Das Zusammenspiel von Vorbelastungen auf der Fondsebene und Teilfreistellungen oder Erstattungen auf der Anlegerebene führt in vielen Fällen zu angemessenen Ergebnissen bei Publikumsfonds. Bei Spezialfonds wird das bestehende Recht weitgehend fortgeführt. Im Detail besteht allerdings noch Korrekturbedarf.“ Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden. Der BVI hatte sich frühzeitig im Gesetzgebungsprozess für ausreichende Teilfreistellungen eingesetzt. Diese betragen für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent und in Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Für Misch- und Dachfonds sowie fondsgebundene Lebensversicherungen sind ebenfalls Teilfreistellungen vorgesehen. Für Mischfonds sollte der steuerfrei gestellte Anteil von bisher 15 Prozent jedoch differenzierter ausgestaltet werden, je nach Höhe der Aktienquote. Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen. Der Kreis dieser Anleger wurde auf Initiative des BVI im aktuellen Entwurf nochmals erweitert, unter anderem um Versorgungswerke. Nachbesserungsbedarf sieht der BVI noch bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen. Dazu Richter: „Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden. Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden.“ Spezialfonds sollen weitgehend wie bisher besteuert werden. Positiv für die Spezialfonds-Anleger ist, dass bestimmte Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalforderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen zählen sollen, die steuerpflichtig sind und unabhängig von einer Ausschüttung beim Anleger erfasst werden müssen. Allerdings sollen jetzt sämtliche Gewinne, die bislang nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Das vereinfacht die Rechtslage, ohne das Fondsmanagement zu berühren. Noch im Referentenentwurf vorgesehene belastende Sonderregelungen zu Finanzderivaten wurden auf Vorschlag des BVI im Regierungsentwurf entschärft. „Damit bleiben Spezialfonds für institutionelle Investoren weiterhin steuerlich attraktiv. Allerdings muss der Verwaltungsaufwand noch gesenkt werden“, erklärt Richter. Positiv bewertet der BVI, dass die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Fonds nun auch auf geschlossene Fonds ausgedehnt wird. Allerdings muss noch klargestellt werden, dass der Kreis der bisher schon steuerfrei verwalteten Fonds an anderer Stelle nicht eingeengt wird. Unabhängig von der Investmentsteuerreform sieht der Regierungsentwurf bereits ab 2016 Regeln vor, die das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus auf deutsche Dividenden sicherstellen sollen. Dafür ist eine 45-Tage-Regelung geplant, wonach Direktanleger und Fondsmanager deutsche Aktien 45 Tage um den Dividendenstichtag herum halten müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Das Ziel ist nachvollziehbar. Die Vorschriften müssen jedoch praxisgerecht ausgestaltet werden. Der BVI fordert, dass deutsche Dividenden in Fonds erst ab 2018, also mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Investmentbesteuerung, grundsätzlich mit 15 Prozent belastet werden. Zwischenzeitlich kann das Besteuerungsrecht auf deutsche Dividenden durch eine Bestätigung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern gesichert werden.
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