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Pressemitteilung
Regierungsentwurf zur Investmentsteuerreform:
Im Detail noch Nachbesserungsbedarf
Frankfurt, 24. Februar 2016. Der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes
enthält im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen. „Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung“, sagt
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands
BVI. „Das Zusammenspiel von Vorbelastungen auf der Fondsebene
und Teilfreistellungen oder Erstattungen auf der Anlegerebene führt in
vielen Fällen zu angemessenen Ergebnissen bei Publikumsfonds. Bei
Spezialfonds wird das bestehende Recht weitgehend fortgeführt. Im
Detail besteht allerdings noch Korrekturbedarf.“
Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich für die
steuerliche Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem
Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden. Der BVI hatte sich frühzeitig
im Gesetzgebungsprozess für ausreichende Teilfreistellungen eingesetzt. Diese betragen für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent und
in Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der
Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Für Misch- und Dachfonds
sowie fondsgebundene Lebensversicherungen sind ebenfalls Teilfreistellungen vorgesehen. Für Mischfonds sollte der steuerfrei gestellte
Anteil von bisher 15 Prozent jedoch differenzierter ausgestaltet werden, je nach Höhe der Aktienquote. Bestimmte Anlegergruppen wie
Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen. Der Kreis dieser Anleger wurde
auf Initiative des BVI im aktuellen Entwurf nochmals erweitert, unter
anderem um Versorgungswerke.
Nachbesserungsbedarf sieht der BVI noch bei der Besteuerung von
Immobiliengewinnen. Dazu Richter: „Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden. Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden.“
Spezialfonds sollen weitgehend wie bisher besteuert werden. Positiv
für die Spezialfonds-Anleger ist, dass bestimmte Gewinne aus dem
Verkauf von Kapitalforderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen zählen sollen, die steuerpflichtig sind
und unabhängig von einer Ausschüttung beim Anleger erfasst werden
müssen. Allerdings sollen jetzt sämtliche Gewinne, die bislang nicht
zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, mit Ablauf von
15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Das vereinfacht die Rechtslage, ohne
das Fondsmanagement zu berühren. Noch im Referentenentwurf
vorgesehene belastende Sonderregelungen zu Finanzderivaten wurden auf Vorschlag des BVI im Regierungsentwurf entschärft. „Damit
bleiben Spezialfonds für institutionelle Investoren weiterhin steuerlich
attraktiv. Allerdings muss der Verwaltungsaufwand noch gesenkt werden“, erklärt Richter.
Positiv bewertet der BVI, dass die umsatzsteuerfreie Verwaltung von
Fonds nun auch auf geschlossene Fonds ausgedehnt wird. Allerdings
muss noch klargestellt werden, dass der Kreis der bisher schon steuerfrei verwalteten Fonds an anderer Stelle nicht eingeengt wird.
Unabhängig von der Investmentsteuerreform sieht der Regierungsentwurf bereits ab 2016 Regeln vor, die das Besteuerungsrecht des
deutschen Fiskus auf deutsche Dividenden sicherstellen sollen. Dafür
ist eine 45-Tage-Regelung geplant, wonach Direktanleger und
Fondsmanager deutsche Aktien 45 Tage um den Dividendenstichtag
herum halten müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Das
Ziel ist nachvollziehbar. Die Vorschriften müssen jedoch praxisgerecht
ausgestaltet werden. Der BVI fordert, dass deutsche Dividenden in
Fonds erst ab 2018, also mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur
Investmentbesteuerung, grundsätzlich mit 15 Prozent belastet werden. Zwischenzeitlich kann das Besteuerungsrecht auf deutsche Dividenden durch eine Bestätigung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern gesichert werden.