BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2016 Nach § 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 5a der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Länder das Substitutionsregister. Seit dem 1. Juli 2002 hat jeder Arzt, der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, der Bundesopiumstelle im BfArM unverzüglich die in § 5a Absatz 2 BtMVV vorgeschriebenen Angaben zu melden: den Patientencode, das Datum der ersten Verschreibung, das verschriebene Substitutionsmittel, das Datum der letzten Verschreibung, den Namen und die Adresse des verschreibenden Arztes sowie gegebenenfalls auch den Namen und die Anschrift des beratend hinzugezogenen Arztes (Konsiliarius). Ferner teilen die Ärztekammern der Bundesopiumstelle auf Anforderung mit, ob die an den Substitutionsbehandlungen beteiligten Ärzte die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllen. Zu den Aufgaben des Substitutionsregisters gehören insbesondere die frühestmögliche Unterbindung von Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch verschiedene Ärzte für denselben Patienten, die Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation der Ärzte sowie die Übermittlung statistischer Auswertungen an die zuständigen Überwachungsbehörden und obersten Landesgesundheitsbehörden. Das Substitutionsregister leistet als bundesweites Überwachungsinstrument auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen einen wichtigen Beitrag zum Patientenschutz und zur Sicherheit und Kontrolle im Rahmen der Substitutionsbehandlungen. Die Meldungen der substituierenden Ärzte erfolgen schriftlich auf dem Postweg oder im gesicherten Online-Verfahren über den beim BfArM eingerichteten Formularserver. Die Patientencodes werden nach Erfassung aus datenschutzrechtlichen Gründen unverzüglich in ein Kryptogramm verschlüsselt. _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 1 von 7 Die Anzahl der gemeldeten Substitutionspatienten ist seit Beginn der Meldepflicht bis 2010 kontinuierlich angestiegen und belief sich zum 1. Juli 2010 auf 77.400 Patienten. Seit 2011 hingegen ist die Anzahl weitgehend gleichbleibend und lag am 1. Juli 2015 bei 77.200 Patienten (Abbildung 1). Abbildung 1: Anzahl gemeldeter Substitutionspatienten in Deutschland von 2002 bis 2015 (jeweils Stichtag 1. Juli) 80.000 68.800 70.000 57.700 60.000 50.000 61.000 72.200 74.600 77.400 76.200 77.300 77.500 77.200 75.400 2009 2010 64.500 52.700 46.000 40.000 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2011 2012 2013 2014 2015 Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister Im Jahr 2015 wurden im Substitutionsregister rund 90.300 An-, Ab- bzw. Ummeldungen von Patientencodes erfasst. Diese hohe Zahl ergibt sich unter anderem dadurch, dass dieselben Patienten mehrfach an- und wieder abgemeldet wurden - entweder durch denselben Arzt oder durch verschiedene Ärzte. Gründe hierfür können sowohl bei den Patienten (zum Beispiel durch einen Wechsel des behandelnden Arztes oder längere Klinik-Aufenthalte) als auch bei den Ärzten (zum Beispiel aufgrund eines ärztlichen Personalwechsels in Substitutionsambulanzen) liegen. 2015 haben insgesamt 2.613 Substitutionsärzte Patienten an das Substitutionsregister gemeldet. Die Entwicklung seit 2002 stellt sich wie folgt dar (Abbildung 2): Abbildung 2: Anzahl meldender, substituierender Ärzte von 2002 bis 2015 3.000 2.800 2.600 2.607 2.616 2003 2004 2.664 2.706 2.786 2.673 2.700 2.710 2008 2009 2010 2.703 2.731 2.691 2.650 2.613 2014 2015 2.436 2.400 2.200 2.000 2002 2005 2006 2007 2011 2012 2013 Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 2 von 7 2015 nutzten 517 Ärzte - also etwa 20 Prozent der substituierenden Ärzte - die Konsiliarregelung: Hiernach können Ärzte ohne suchttherapeutische Qualifikation bis zu drei Patienten gleichzeitig substituieren, wenn sie einen suchttherapeutisch qualifizierten Arzt als Konsiliarius in die Behandlung einbeziehen. Die Verteilung der Substitutionspatienten auf die Ärzteschaft ist in Abbildung 3 dargestellt. Abbildung 3: Anzahl gemeldeter Substitutionspatienten pro Arzt (Stichtag 01.07.2015) Anzahl gemeldeter Substitutionspatienten pro Arzt Anteil der meldenden substituierenden Ärzte bis zu 3 29 % 4 – 50 50 % 51 – 100 15 % über 100 6% Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister Rund 15 Prozent der substituierenden Ärzte hatten am genannten Stichtag die Hälfte aller Substitutionspatienten gemeldet. Die substituierenden Ärzte melden dem Substitutionsregister für jeden Substitutionspatienten das Substitutionsmittel mit seiner Wirkstoffbezeichnung (Methadon, Levomethadon, Buprenorphin etc.). 2015 kam in Deutschland zusätzlich Morphin als zur Substitution zugelassenes Arzneimittel in den Handel. Abbildung 4 zeigt die gemeldeten Substitutionsmittel mit ihrem jeweiligen – auf die Patienten bezogenen - Anteil. _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 3 von 7 Abbildung 4: Art und Anteil der gemeldeten Substitutionsmittel (Stichtag 1.07.2015) Buprenorphin 23,0% Codein 0,1% Dihydrocodein 0,2% Methadon 44,0% Diamorphin 0,8% Morphin 0,1% Levomethadon 31,8% Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister Das überwiegend gemeldete Substitutionsmittel ist Methadon. Allerdings steigt der Anteil von Buprenorphin und Levomethadon kontinuierlich an (Abbildung 5). Abbildung 5: Entwicklung der Häufigkeit gemeldeter Substitutionsmittel von 2002 bis 2015 80% 72,1% 70,9% 70% 68,3% 66,2% 64,1% 60% 61,4% 59,7% 58,9% 57,7% 54,8% 51,6% 49,3% 50% 40% 30% 20% 21,8% 23,0% 19,0% 20,6% 17,2% 16,2% 14,8% 15,0% 15,8% 10% 0% 9,7% 2002 12,9% 2003 46,1% 44,0% 31,8% 28,6% 30,3% 27,0% 25,4% 21,3% 22,6% 23,0% 19,2% 20,4% 18,9% 18,6% 18,6% 18,6% 18,0% 15,6% 17,2% 2004 2005 Methadon 2006 2007 2008 2009 Levomethadon 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Buprenorphin Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 4 von 7 2015 wurden durch das Substitutionsregister bundesweit rund 120 Doppelbehandlungen von Patienten aufgedeckt und durch die betroffenen Ärzte entsprechend beendet. Im Jahr 2014 waren es ebenso rund 120 Doppelbehandlungen. Das Substitutionsregister stellt in regelmäßigem Turnus sowie auf Einzelanforderung den 180 zuständigen Überwachungsbehörden der Länder die arztbezogenen Daten (d.h. die Namen und Adressen der substituierenden Ärzte und der gegebenenfalls eingesetzten Konsiliarien, die Anzahl der Substitutionspatienten, Angaben zur suchttherapeutischen Qualifikation) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Verfügung. Dies erfolgt über ein gesichertes Online-DownloadVerfahren. Die enge Zusammenarbeit des BfArM mit den Überwachungsbehörden hilft, bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht korrigierend tätig zu werden. Die 16 obersten Landesgesundheitsbehörden erhalten regelmäßig anonymisierte Daten aus dem Substitutionsregister (Auszug Abbildung 6). Abbildung 6: Anzahl gemeldeter Substitutionspatienten und substituierender Ärzte nach Bundesländern Bundesland Baden-Württemberg gemeldete Patienten am Stichtag 01.07.2015 substituierende Ärzte in 2015 10.269 434 Bayern 7.789 295 Berlin 5.088 137 97 15 Bremen 1.704 60 Hamburg 3.948 97 Hessen 7.505 224 253 26 7.776 276 25.075 740 2.171 78 Saarland 691 19 Sachsen 599 31 Sachsen-Anhalt 674 34 3.198 120 373 27 Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Thüringen Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 5 von 7 Die durchschnittliche Anzahl der gemeldeten Substitutionspatienten pro substituierendem Arzt beträgt bundesweit 29, variiert zwischen den einzelnen Bundesländern jedoch stark (Abbildung 7). Abbildung 7: Durchschnittliche Anzahl der gemeldeten Patienten pro substituierendem Arzt (2015) 40,7 Hamburg 37,1 Berlin 36,4 Saarland Nordrhein-Westfalen 33,9 Hessen 33,5 28,4 Bremen Niedersachsen 28,2 Rheinland-Pfalz 27,8 Schleswig-Holstein 26,7 Bayern 26,4 23,7 Baden-Württemberg 19,8 Sachsen-Anhalt 19,3 Sachsen 13,8 Thüringen 9,7 Mecklenburg-Vorpommern Relation: Patienten pro Arzt 6,5 Brandenburg 0 10 20 30 40 50 Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 6 von 7 Eine hohe „Dichte“ an Substitutionspatienten, bezogen auf jeweils 100.000 Einwohner, weisen insbesondere die Stadtstaaten Bremen und Hamburg auf, wobei hier auch Umlandeffekte eine Rolle spielen könnten (Abbildung 8). Abbildung 8: Gemeldete Substitutionspatienten pro 100.000 Einwohner (Stichtag 01.07.2015) Bremen Hamburg Berlin Nordrhein-Westfalen Hessen Schleswig-Holstein Niedersachsen Baden-Württemberg Saarland Bayern Rheinland-Pfalz Sachsen-Anhalt Thüringen Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Brandenburg 257 224 147 142 123 113 99 96 70 61 54 30 17 16 15 Anzahl Patienten pro 100.000 Einwohner 4 0 50 100 150 200 250 300 Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte / Substitutionsregister Die Validität (Realitätsnähe) der statistischen Auswertungen des Substitutionsregisters ergibt sich aus den Vorgaben der BtMVV und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vollständigkeit und Qualität der Meldungen der Ärzte. www.bfarm.de _____________________________________________________________________________________________________________________ Bundesopiumstelle / 84.1 / 11.01.2016 Seite 7 von 7
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