Grunderwerbsteuer für weiteren Ausbau rechtswidrig

Grundstück mit Rohbau gekauft:
Grunderwerbsteuer für weiteren Ausbau
rechtswidrig
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Kommen Grundstück und spätere Bebauung aus einer Hand, verlangt das Finanzamt
Grunderwerbsteuer für beides, und nicht nur allein fürs Grundstück. Aber was
passiert, wenn der Käufer den späteren Ausbau nach dem Kauf selbst übernimmt?
Lesen Sie dazu eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
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Bauträgermodell
Grunderwerbsteuer
Übernahme im Rohbau
FG Düsseldorf
Aufgepasst heißt es stets, wenn Sie ein Grundstück zur späteren Bebauung kaufen.
Beauftragen Sie nämlich ein Unternehmen mit der Bebauung, das in irgendeiner Weise zu
tun hat mit dem Grundstücksverkäufer, dann geht das Finanzamt recht schnell von einem
Bauträgermodell aus. Und das heißt: Es unterwirft nicht bloß den Grundstückspreis der
Grunderwerbsteuer, sondern auch die Kosten für die Bebauung. Um einen speziellen Fall
ging es unlängst vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Rohbau-Erstellung bereits im Kaufvertrag geregelt
Eine Grundstücks-Käuferin hatte bereits im Kaufvertrag mit dem Verkäufer geregelt, dass er
die Bebauung übernehmen sollte. Allerdings war lediglich vorgesehen, dass er den Rohbau
eines Einfamilienhauses errichten sollte. Den Ausbau wollte die Käuferin später selbst
bewerkstelligen.
Das Finanzamt jedoch unterwarf nicht allein Grundstück und Rohbau, sondern auch den
weiteren Ausbau der Grunderwerbsteuer. Das sei schließlich ebenfalls schon beim Kauf
mit dem Bauleiter geregelt worden. Dagegen wandte sich die Käuferin mit ihrer Klage - und
gewann den Prozess gegen das Finanzamt.
FG Düsseldorf: Absprache vor dem Kauf nicht erwiesen
Die Beweisaufnahme ergab: Die Werkverträge über den weiteren Ausbau hatte die
Klägerin tatsächlich erst nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Noch nicht
einmal Angebote der betreffenden Handwerksbetriebe habe es zum Zeitpunkt des Kaufs
gegeben. Zudem habe die Käuferin frei entscheiden können, ob sie die vom Bauleiter
vorgeschlagenen Firmen beauftragen wolle oder ob sie stattdessen lieber andere
Unternehmen für den Ausbau heranziehen wolle.
All das führte letztlich dazu, dass die Klägerin zwar auf Grundstückspreis und Rohbaukosten
Grunderwerbsteuer abführen musste - aber wenigstens nicht auf die späteren Ausbaukosten
(FG Düsseldorf, 27.04.2016, Az. 7 K 1532/15) .
meineimmobilie.de-Tipp
Klare Trennung ist am besten
Die Steuerfalle Bauträgermodell lässt sich nur umgehen, indem Sie klar trennen: Wer das
Grundstück verkauft, darf nicht zugleich den Bau errichten. Ja, er darf noch nicht einmal in
Werbebroschüren gemeinsam mit dem Grundstücksverkäufer auftreten oder eine sonstige
Verbindung zu ihm haben.
Im hier zitierten Fall war das Ganze noch einmal gut gegangen, obwohl der Bauleiter der
Firma, die den Rohbau erstellt hatte, letztlich die Unternehmen für den späteren Ausbau
vorschlug. Aber seien wir ehrlich: Womöglich wäre ein anderes Finanzgericht zu einem
ganz anderen Ergebnis gekommen. Diesem Risiko sollten Sie sich gar nicht erst aussetzen.
Am besten trennen Sie tatsächlich Grundstückskauf und Bebauung - erwerben also beides
jeweils von einem anderen Anbieter.