bersicht-Willensm_ngel

Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I, Dunja Rieber, WS 2014/2015
WILLENSMÄNGEL
Irrtum
Inhaltsirrtum, § 119 I
Alt. 1
Erklärungsirrtum, § 119 I
Alt. 2
Voraussetzung: Äußerer Erklärungstatbestand entspricht nicht
dem Willen des Erklärenden.
"Erklärender weiß, dass er etwas
sagt, aber nicht, was er sagt."
Bsp.: Versprechen, Verschreiben,
Vergreifen.
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des
auf dem Irrtum beruhenden
Rechtsgeschäfts; allerdings Schadensersatzpflicht, § 122 I.
Voraussetzung:
Erklärender will mit der Erklärung etwas anderes zum
Ausdruck bringen, als
obj. (§§ 133, 157) Inhalt
seiner Erklärung ist.
"Erklärender weiß, was
er sagt, aber nicht, was
er damit sagt."
Bsp.: Bestellung von 25
Gros Toilettenpapier in
der Annahme, es handle
sich um 25 große Rollen.
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des auf dem Irrtum
beruhenden Rechtsgeschäfts; allerdings Schadensersatzpflicht, § 122
Der Irrtum im
Beweggrund ist
grds.
unbeachtlich (Ausnahmen:
§§ 119 II, 123 I
Alt.1, 2078 II,
2079).
Bsp.:
Irrtum
über den Wert
einer
Sache,
Anerkenntnis
einer Verpflichtung in der
irrigen Annahme, sie bestehe bereits.
Motivirrtum
Falsche Übermittlung, § 120
Arglistige Täuschung,
§ 123 I Alt. 1
Voraussetzung: Der Erklärende
bedient sich zur Übermittlung
seiner Erklärung einer Person
(z.B. Erklärungsbote, nicht
Empfangsbote!) oder Anstalt
(z.B. Post AG). Der Übermittler
muß die Erklärung unbewußt
unrichtig übermitteln (Der
bewußt falsch Übermittelnde
haftet wie ein vollmachtloser
Vertreter).
Rechtsfolge: Wirksamkeit der
Erklärung, aber Anfechtbarkeit;
Verpflichtung zum Schadensersatz, § 122 I.
Voraussetzung: Der Getäuschte
gibt aufgrund der Täuschung eine
Willenserklärung ab.
- Täuschung: Widerrechtliche
Erweckung eines Irrtums durch
aktives Tun oder Unterlassen. Eine
Täuschung ist i.d.R. ipso facto
rechtswidrig,
ausnahmsweise
jedoch rechtmäßig, wenn die
gestellte Frage unzulässig war.
Täuschung durch "Nichtdritten"
(vgl. § 123 II) ist dem Geschäftsgegner nach dem Rechtsgedanken
des § 278 zuzurechnen.
- arglistig: Der Täuschende muß
die Unrichtigkeit seiner Angaben
kennen. Kenntnis des Vertreters
wird dem Vertretenen gem. § 166 I
zugerechnet.
Bsp.:
Gebrauchtwagenhändler
erklärt bewußt wahrheitswidrig,
der Wagen sei unfallfrei.
Anwendbarkeit: Uneingeschränkt;
der arglistig Täuschende ist nicht
schutzwürdig.
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der
durch die Täuschung hervorgerufenen Erklärung.
Bei Täuschung durch einen Dritten
ist die Erklärung nur anfechtbar,
wenn der Erklärungsgegner die
Täuschung kannte oder kennen
mußte.
Widerrechtliche
Drohung, § 123 I
Fehlen des aktuellen
Erklärungsbewußtseins,
§ 119 I analog
Voraussetzung: Erklärung, die auf
einen
Rechtsbindungswillen
schließen läßt (§§ 133, 157), ohne
daß der Erkl. aktuelles Erklärungsbewußtsein besitzt. "Erklärender weiß nicht, daß er etwas
sagt, müßte es aber erkennen".
Bsp.: Erklärender hebt bei Versteigerung die Hand, um einen
Bekannten zu grüßen, u. erhält
daraufhin den Zuschlag.
Rechtsfolge: Wirksamkeit des
Rechtsgeschäfts bei potentiellem
Erklbew., aber Anfechtbarkeit;
Schadensersatzpflicht gem. § 122
Beachtlicher Motivirrtum: Eigenschaftsirrtum (§ 119 II).
Voraussetzung: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache.
Eigenschaft: Merkmale sowie Verhältnisse und Beziehungen
zur Umwelt, soweit nach der Verkehrsanschauung für die
Wertschätzung von Bedeutung; kurz: alle wertbildenden
Faktoren.
Wesentlich:
- obj. Theorie: nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen
- subj. Theorie: nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts
Bsp.: Irrtum über Alter der Sache.
Anwendbarkeit: Beachte das Verhältnis zum Gewährleistungsrecht. (Inhalt der Vorlesung Schuldrecht)
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des auf dem Irrtum beruhenden
Rechtsgeschäfts, Schadensersatzpflicht gem. § 122 I.
Voraussetzung: Der Bedrohte gibt aufgrund der
Drohung eine Willenserklärung ab.
- Drohung: das Inaussichtstellen eines künftigen
Übels. Ein Übel ist jeder
Nachteil. Beim Bedrohten
muß der Eindruck entstehen, der Eintritt des Übels
sei vom Willen des Drohenden abhängig. Die
Drohung kann auch konkludent erfolgen. Die Person des Drohenden ist
gleichgültig
(Umkehrschluss § 123 II). Keine
Drohung liegt vor, wenn vis
absoluta angewendet wird.
- Widerrechtlichkeit: ergibt
sich aus dem Mittel, dem
Zweck oder der Zweck/Mitttel-Relation.
Bsp.: Verkäufer bringt den
Käufer durch Drohung mit
Schlägen dazu, einen Vertrag zu unterzeichnen.
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der durch die Drohung
hervorgerufenen
Erklärung.