Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I, Dunja Rieber, WS 2014/2015 WILLENSMÄNGEL Irrtum Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 Voraussetzung: Äußerer Erklärungstatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden. "Erklärender weiß, dass er etwas sagt, aber nicht, was er sagt." Bsp.: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen. Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des auf dem Irrtum beruhenden Rechtsgeschäfts; allerdings Schadensersatzpflicht, § 122 I. Voraussetzung: Erklärender will mit der Erklärung etwas anderes zum Ausdruck bringen, als obj. (§§ 133, 157) Inhalt seiner Erklärung ist. "Erklärender weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt." Bsp.: Bestellung von 25 Gros Toilettenpapier in der Annahme, es handle sich um 25 große Rollen. Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des auf dem Irrtum beruhenden Rechtsgeschäfts; allerdings Schadensersatzpflicht, § 122 Der Irrtum im Beweggrund ist grds. unbeachtlich (Ausnahmen: §§ 119 II, 123 I Alt.1, 2078 II, 2079). Bsp.: Irrtum über den Wert einer Sache, Anerkenntnis einer Verpflichtung in der irrigen Annahme, sie bestehe bereits. Motivirrtum Falsche Übermittlung, § 120 Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 Voraussetzung: Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Erklärung einer Person (z.B. Erklärungsbote, nicht Empfangsbote!) oder Anstalt (z.B. Post AG). Der Übermittler muß die Erklärung unbewußt unrichtig übermitteln (Der bewußt falsch Übermittelnde haftet wie ein vollmachtloser Vertreter). Rechtsfolge: Wirksamkeit der Erklärung, aber Anfechtbarkeit; Verpflichtung zum Schadensersatz, § 122 I. Voraussetzung: Der Getäuschte gibt aufgrund der Täuschung eine Willenserklärung ab. - Täuschung: Widerrechtliche Erweckung eines Irrtums durch aktives Tun oder Unterlassen. Eine Täuschung ist i.d.R. ipso facto rechtswidrig, ausnahmsweise jedoch rechtmäßig, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Täuschung durch "Nichtdritten" (vgl. § 123 II) ist dem Geschäftsgegner nach dem Rechtsgedanken des § 278 zuzurechnen. - arglistig: Der Täuschende muß die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen. Kenntnis des Vertreters wird dem Vertretenen gem. § 166 I zugerechnet. Bsp.: Gebrauchtwagenhändler erklärt bewußt wahrheitswidrig, der Wagen sei unfallfrei. Anwendbarkeit: Uneingeschränkt; der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig. Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der durch die Täuschung hervorgerufenen Erklärung. Bei Täuschung durch einen Dritten ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen mußte. Widerrechtliche Drohung, § 123 I Fehlen des aktuellen Erklärungsbewußtseins, § 119 I analog Voraussetzung: Erklärung, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen läßt (§§ 133, 157), ohne daß der Erkl. aktuelles Erklärungsbewußtsein besitzt. "Erklärender weiß nicht, daß er etwas sagt, müßte es aber erkennen". Bsp.: Erklärender hebt bei Versteigerung die Hand, um einen Bekannten zu grüßen, u. erhält daraufhin den Zuschlag. Rechtsfolge: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei potentiellem Erklbew., aber Anfechtbarkeit; Schadensersatzpflicht gem. § 122 Beachtlicher Motivirrtum: Eigenschaftsirrtum (§ 119 II). Voraussetzung: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache. Eigenschaft: Merkmale sowie Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung von Bedeutung; kurz: alle wertbildenden Faktoren. Wesentlich: - obj. Theorie: nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen - subj. Theorie: nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts Bsp.: Irrtum über Alter der Sache. Anwendbarkeit: Beachte das Verhältnis zum Gewährleistungsrecht. (Inhalt der Vorlesung Schuldrecht) Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des auf dem Irrtum beruhenden Rechtsgeschäfts, Schadensersatzpflicht gem. § 122 I. Voraussetzung: Der Bedrohte gibt aufgrund der Drohung eine Willenserklärung ab. - Drohung: das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Ein Übel ist jeder Nachteil. Beim Bedrohten muß der Eindruck entstehen, der Eintritt des Übels sei vom Willen des Drohenden abhängig. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen. Die Person des Drohenden ist gleichgültig (Umkehrschluss § 123 II). Keine Drohung liegt vor, wenn vis absoluta angewendet wird. - Widerrechtlichkeit: ergibt sich aus dem Mittel, dem Zweck oder der Zweck/Mitttel-Relation. Bsp.: Verkäufer bringt den Käufer durch Drohung mit Schlägen dazu, einen Vertrag zu unterzeichnen. Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der durch die Drohung hervorgerufenen Erklärung.
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