INSTITUTIONENGESCHICHTE (RÖMISCHES P RIVATRECHT) SOMMERSEMESTER 2015 PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK XVII. Zur Irrtumslehre beim Kauf: D. 18, 1, 9/10/11 Kaser, RPR § 8.20-23 1. consensus 2. Identitätsirrtum: fehlender consensus in corpore, kein Vertrag 9. Ulpian im 28. Buch seines Sabinus-Kommentars „Es ist unzweifelhaft, dass bei Verkäufen und Käufen ein Einverständnis (consensus) vorliegen muss. Andernfalls, wenn sie entweder über den (Vertragstyp) Kauf selbst, über den Preis oder über etwas anderes nicht einverstanden sind, ist der Kauf nicht wirksam zustande gekommen („imperfekt“). Wenn ich also glaubte, das Cornelianische Grundstück zu kaufen, du aber geglaubt hast, mir das Sempronianische zu verkaufen, so ist der Kauf unwirksam („nicht vorhanden/nichtig“), weil wir über die Sache (corpus) kein Einverständnis erreicht haben. [dasselbe] Dasselbe gilt, wenn ich den Stichus zu kaufen geglaubt, und du den Pamphilus, der nicht zur Stelle ist, zu verkaufen geglaubt hast: Denn wenn über die Sache kein Einverständnis herrscht, so ist klar, dass der Kauf nicht wirksam ist. 3. Falschbezeichnung unerheblich bei consensus in corpore, Vertrag wirksam Wenn wir freilich in der Bezeichnung (nomen) nicht übereinstimmen, die Sache (corpus) dagegen aber feststeht, dann besteht kein Zweifel, dass der Kauf und der Verkauf wirksam ist: Der Irrtum über den Namen macht nämlich nichts aus, wenn über die Sache Einigkeit herrscht. 4. Unwirksamkeit wegen error in substantia trotz consensus in corpore? Daher fragt es sich, ob der Kauf und der Verkauf wirksam ist, wenn ein Irrtum über die Sache selbst nicht vorliegt, wohl aber darüber, woraus sie besteht / über den Stoff (substantia), wie z. B. wenn man beim Verkauf Essig für Wein hält, Kupfer für Gold oder Blei für Silber oder irgendetwas anderes, was dem Silber ähnlich ist. 4a) Marcellus: error in materia (= in substantia?) unerheblich Marcellus schreibt im sechsten Buch der Digesten, der Kauf und Verkauf sei wirksam, weil man über die Sache Einverständnis erzielt hat, wenn auch ein Irrtum über den Stoff (materia) vorlag. 4b) Ulpian: error in materia - unerheblich,wenn fast dieselbe usia (= substantia?) gemeint - ansonsten erheblich Ich (Ulpian) stimme dem zu, was den Wein anbelangt, weil das „kind of being“ (usia; gr. „das Seien/Wesen“) nahezu dasselbe ist, allerdings nur, wenn der Wein sauer geworden ist. Wenn der Wein jedoch nicht sauer geworden ist, sondern schon von Anfang an Essig war, wie die Essigbrühe (embamma), so scheint beim Verkauf etwas für etwas anderes (aliud pro alio) gehalten worden zu sein. In den übrigen Fällen glaube ich, dass der Verkauf unwirksam ist, soweit ein Irrtum über den Stoff (materia) vorliegt.“ 4c) Paulus: error in materia unerhebl., wenn geringerer Gehalt der vorgestellten materia 4d) Ulpian: Irrtum des Blinden/ Unerfahrenen/ bei fehlendem Augenschein 10. Paulus im 5. Buch seines Sabinus-Kommentars „Anders (ist es) auch (zu beurteilen), wenn es zwar Gold war, aber schlechteres, als der Käufer meinte. Denn dann gilt der Kauf. “ 11. Ulpian im 28. Buch seines Sabinus-Kommentars „Was werden wir andernfalls/in dem anderen Fall (alioquin) sagen, wenn der Käufer blind war <und> über den Stoff irrte, oder im Fall dessen, der im Unterscheiden von Stoffen keine Erfahrung hat? Werden wir sagen, dass sie sich auf die Sache geeinigt haben (in corpus eos consensisse dicemus)? Und wie (hat?) sich einer geeinigt/zugestimmt (hat?), der nicht gesehen hat (et quemadmodum consensit, qui non vidit) [---“
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