Liebs, Römisches Recht I, WS 2004/05, Bl. 18 Zu § 7: Deliktsrecht im

Liebs,
Römisches Recht I, WS 2004/05, Bl. 18
Zu § 7: Deliktsrecht im Zeichen der Privatstrafe
b) Diebstahl und Verwandtes, Fortsetzung
Dig. 47, 2 Über Diebstähle, 68 § 2
CELSUS im zwölften Buch des ‚Geordneten‘
Ein Kind ist beim Dieb herangewachsen. Er hat sowohl den Herangewachsenen gestohlen als
auch das Kind; und doch ist es ein einziger Diebstahl. Und deshalb haftet er auf das Doppelte des
höchsten Wertes, den der Gestohlene bei ihm jemals hatte. Denn dass man nur einmal mit der
Diebstahlsklage gegen ihn vorgehen kann, was verschlägt das für die hier aufgeworfene Frage?
Könnte er (der Bestohlene) doch auch, wenn der Sklave dem Dieb (wiederum) gestohlen worden
wäre und er (der erste Dieb) ihn sich vom zweiten Dieb wieder verschafft hätte, (gegen den
ersten Dieb) nur einmal die Diebstahlsklage erheben. Und ich würde keineswegs daran zweifeln,
dass der Berechnung (der Diebstahlsbuße) vielmehr der Herangewachsene als das Kind
zugrundegelegt werden muss. Und was ist so lachhaft, wie anzunehmen, dass sich die Lage eines
Diebes durch Andauern des Diebstahls verbessert?
c) Sachbeschädigung und -zerstörung
(1) Die Kasuistik der Zwölf Tafeln
aa)
Schadenszauber gegen Feldfrucht: fruges excantare (Früchte heraussingen).
Rechtsfolge: Todesstrafe.
bb)
Fremde Saat auf den eigenen Acker zaubern: alienam segetem pellicere (fremde
Saat anlocken). Todesstrafe.
cc)
Angebaute, auch noch unreife Frucht eines andern nächtens heimlich abweiden
oder abmähen: frugem aratro quaesitam noctu furtim pascere aut secare.
Rechtsfolge: Hängen für Ceres; Unmündige: Prügel und Leistung des Doppelten.
dd)
Niederbrennen von Wohnhäusern: aedem acervumve frumenti iuxta domum
positum comburere (ein Wohnhaus oder eine neben einem Haus gelagerte Ernte
niederbrennen).
Rechtsfolge: Täter gefesselt, ausgepeitscht und verbrannt; bei fahrlässiger
Begehung: Schadensausgleich bzw., für vermögenslose Täter, leichtere
Züchtigung.
ee)
Fällen fremder Bäume: arbores alienas succidere.
Rechtsfolge: Leistung von 25 Pfd. Kupfer je Stamm.
ff)
Einem fremden Sklaven Knochen brechen: manu fustive os frangere servo (mit
der Hand oder einem Knüppel einem Sklaven Knochen brechen).
Rechtsfolge: 150 Pfd. Kupfer.
gg)
Vieh auf fremder Wiese weiden lassen: pascere pecus.
Rechtsfolge: Vermutlich Geldbuße.
hh)
Schädigung an Körper oder Eigentum durch ein Tier: pauperies (eigentlich
‚Armung‘). Rechtsfolge: Schaden ersetzten oder Tier ausliefern.
Weitere, heute verschollene Einzeltatbestände
(2) Die Lex Aquilia de damno, Plebiszit von 286 (?) v. Chr.
aa)
Kap. 1: Wenn jemand einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein
vierfüßiges Vieh widerrechtlich erschlagen hat, soll er dem Herrn so viel Kupfer
zu geben belastet sein, wieviel das in diesem Jahr höchstens wert gewesen ist.
bb)
Kap. 2: Wer als Mitgläubiger zum Schaden des andern Gläubigers dem Schuldner
die Schuld erlässt, haftet dem andern Gläubiger (wohl in Höhe der Schuld).
cc)
Kap. 3: Wenn jemand einem andern eine Einbuße zugefügt hat, indem er
widerrechtlich brannte, brach oder riss, soll er so viel Kupfer dem Herrn zu geben
belastet sein, wieviel diese Sache in den nächsten 30 Tagen wert wäre.
dd)
Wer die Tat leugnet, hat das Doppelte zu leisten.