Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts
Die unterzeichnenden Richter des Bundesschiedsgerichts der ALFA Allianz für Fortschritt
und Aufbruch haben am 22. August 2015 gemäß § 3 Abs. (4) der Schiedsgerichtsordnung die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 - Kammersystem
(1) Das Bundesschiedsgericht bildet ein Kammersystem nach § 4 Abs. 5 SGO.
(2) Dem Senat gehören alle Richter an.
(3) Der Kammer 1 gehören die Richter Dr. Hermann Behrendt, Claus-Rudolf Löffler
und Dr. Franz Wagner an. Die Kammer wird von dem Präsidenten Dr. Hermann Behrendt
geleitet. Stellvertreter ist Dr. Franz Wagner.
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(4) Eine zweite Kammer wird zunächst noch nicht gebildet, sondern erst bei Bedarf und
nach Wahl von weiteren Richtern..
(5) Bei einem Befangenheitsantrag entscheidet die Kammer - ohne den abgelehnten
Richter - selber.
§ 2 - Sitzungen
(1) Das Bundesschiedsgericht berät sich in geschlossenen Sitzungen, fernmündlich oder
im Umlaufverfahren.
(2) Sitzungstermine des Senats werden unter einer Ladungsfrist von 5 Tagen einberufen.
(3) Die Kammern regeln den Zeitpunkt ihrer Sitzungstermine in Eigenverantwortung.
(4) Zu Anhörungen kann mit einer Frist von 14 Tagen per Mail eingeladen werden. In
dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(5) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei beschlussberechtigte Richter, eine
Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer beschlussberechtigten Richter
anwesend sind.
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(6) Zu Senatssitzungen gilt für alle Richter Anwesenheitspflicht. Zu Kammersitzungen gilt
für alle der Kammer zugehörigen Richter Anwesenheitspflicht.
§ 3 - Anrufungen
(1) Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden
abgefragt.
(2) Anrufungen erhalten ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das
Aktenzeichen setzte sich wie folgt zusammen: fortlaufende Zahl, / Jahreszahl/
Länderkennzeichen/BSG. Das Aktenzeichen kann optional um die Bezeichnung '-H' und 'E' für Hauptsacheverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtschutz ergänzt, und/oder
mit einer durch Leerstelle abgetrennten Kammerbezeichnung (1 oder 2 für die Kammern
des Schiedsgerichtes, S für den Senat) erweitert werden.
(3) Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines
Verfahrens verwendet.
(5) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich
unvollständig, oder liegt ein sonstiger Fehler vor, soll der Antragssteller/ Rechtsmittelführer
darauf hingewiesen werden.
§ 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
Die Entscheidung, ob in einem Verfahren eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung
durchgeführt wird, trifft die zuständige Kammer.
§ 5 - Beschlüsse
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter
getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine
Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.
§ 6 - Urteile
(1) Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt.
Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden.
(2) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des
Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage
einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden
Sitzung entschieden. Enthaltungen sind nicht zulässig.
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(3) Urteile und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten
Anträge und eine Begründung zu enthalten; Ämterbezeichnungen werden dort
geschlechtsneutral verwendet.
(4) Es besteht die Möglichkeit, eine pseudonymisierte Fassung des Urteils in der allen
Schiedsrichtern zugänglichen Cloud zur Verfügung zu stellen.
§ 7 - Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie
Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen dokumentiert und gesammelt.
Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten
Umschlag archiviert.
(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch in der Cloud, unter der Rubrik erledigte Verfahren,
mit Datum des Abschlusses des Verfahrens aufbewahrt.
(3) Einsicht in die Verfahrensakten ist beim Bundesschiedsgericht zu beantragen.
§ 8 - Geschäftsverteilungsplan
(1) Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren des Senats in wird in folgendem
Turnus festgelegt:
(offen gelassen)
(2) Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren der Kammer 1 wird in folgendem
Turnus festgelegt:
-
Dr. Franz Wagner
-
Claus-Rudolf Löffler
-
Dr. Hermann Behrendt
(3) Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren der Kammer 2 wird nach deren
Bildung festgelgt
(4) Durch Beschluss des zuständigen Senates bzw. der zuständigen Kammer kann auch
im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
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§ 9 – Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren
mit absoluter Mehrheit aller Richter geändert werden. Für eine Änderung des
Geschäftsverteilungsplanes der Kammern reicht eine einfache Mehrheit der Richter in der
jeweiligen Kammer aus.
§ 10 - Sonstiges
Briefe an das Schiedsgericht
Die Bundesgeschäftsstelle wird angewiesen, Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu
öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht per E-Mail zu schicken. Der Inhalt ist
vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen
Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.
Frankfurt / Main, den 22. August 2015
(gez. Behrendt)
(gez. Löffler)
(gez. Wagner)
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