Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2016

Der Präsident des
Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts
320 E – 360
Schleswig, 17. Dezember 2015
Geschäftsverteilung für das Jahr 2016
(1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016)
– Beschluss des Präsidiums vom 17. Dezember 2015 –
Inhalt
A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern .................................................................... 2
Vertretungsregeln ............................................................................................................ 4
B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern ............................... 6
C. Zuständigkeiten der Kammern ......................................................................................... 7
I. Vor 2016 eingegangene Streitsachen ....................................................................... 7
II. Neueingänge............................................................................................................. 7
1. Kammer .............................................................................................................. 10
2. Kammer .............................................................................................................. 10
3. Kammer .............................................................................................................. 11
4. Kammer .............................................................................................................. 12
5. Kammer .............................................................................................................. 13
6. Kammer .............................................................................................................. 13
7. Kammer .............................................................................................................. 14
8. Kammer .............................................................................................................. 15
9. Kammer .............................................................................................................. 16
10. Kammer ............................................................................................................ 17
11. Kammer ............................................................................................................ 17
12. Kammer ............................................................................................................ 18
15. Kammer ............................................................................................................ 20
17. Kammer (Disziplinarkammer (Land)) ................................................................. 20
18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund)) ........................ 20
19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) ........................ 20
20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen) ...................................... 21
22. Kammer (Disziplinarkammer (Bund)) ................................................................ 21
D. Bereitschaftsdienst ........................................................................................................ 21
E. Vernehmungen nach § 180 VwGO ................................................................................ 23
F. Güterichter/in ................................................................................................................. 23
G. Schlussbestimmungen .................................................................................................. 23
Anhang ................................................................................................................................ 24
–2–
–2–
A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern
1. Kammer
Vorsitzende:
Vertreter der Vorsitzenden:
Vizepräsidentin des VG
Richter am VG
Richterin
Petersen
Wien
Dr. Dörschner
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Horbul
Weiß-Ludwig
Koll
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Richter am VG
Karstens
Bussert
Lüthke
Dr. Rohlfs*
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin
Dr. Alberts
Bleckmann
Martwich
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Jahnke
Steinhöfel
Dr. Bork
Gesche
Präsident des VG
Richter am VG
Richterin
Dr. Martensen
Clausen
Härtling
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Bruhn
Napirata
Otte*
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter
Rosenthal
Reinke
Dr. Willers
2. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
3. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
4. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
5. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
6. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
7. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
8. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
*
Richter kraft Auftrags
–3–
–3–
9. Kammer
Vorsitzende:
Vertreterin der Vorsitzenden:
Vors. Richterin am VG
Richterin am VG
Richterin am VG
Kruse
Kusterka
Krüger
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
N.N.
Ahrens
Meerjanssen
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter
Möhlenbrock
Domdey (½)
Steudel
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
Richter
Meyer
Mokrus
Schröder-Puls (½)
Untiedt
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
N.N.
Ahrens
Meerjanssen
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
Bruhn
Napirata
Otte*
10. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
11. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
12. Kammer
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
15. Kammer
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
17. Kammer
(Disziplinarkammer (Land))
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
18. Kammer
(Fachkammer für
Personalvertretungssachen
(Bund))
Vorsitzender:
1. Vertreterin des Vorsitzenden:
2. Vertreter des Vorsitzenden:
*
Richter kraft Auftrags
–4–
–4–
19. Kammer
(Fachkammer für
Personalvertretungssachen
(Land))
Vorsitzender:
1. Vertreter des Vorsitzenden:
2. Vertreter des Vorsitzenden:
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richter am VG
Maul
Hansen
Dr. Sievers
Vors. Richter am VG
Richterin am VG
Richter am VG
N.N.
Ahrens
Meerjanssen
20. Kammer
(Fachkammer für
Richtervertretungssachen)
Vorsitzender:
Vertreter des Vorsitzenden:
22. Kammer
(Disziplinarkammer (Bund))
Vorsitzender:
Vertreterin des Vorsitzenden:
Vertretungsregeln
Die/der Vorsitzende jeder Kammer wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist diese/dieser verhindert, so
übernimmt die dienstälteste Richterin/der dienstälteste Richter der Kammer die Vertretung im
Vorsitz. Kann eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht durch die Mitglieder der Kammer
vertreten werden, so vertritt ihn die Vorsitzende/der Vorsitzende derjenigen Kammer, die
nach der folgenden Aufstellung allgemein zur Vertretung bestimmt ist. Für die weitere
Vertretung der/des Vorsitzenden durch Mitglieder anderer Kammern gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend. Die übrigen richterlichen Mitglieder einer jeden Kammer vertreten sich
gegenseitig. Soweit eine gegenseitige Vertretung innerhalb derselben Kammer nicht
durchgeführt werden kann, übernehmen die richterlichen Mitglieder einer anderen Kammer,
einschl. der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Vertretung, und zwar in der Weise, dass die
jeweils
dienstjüngsten
Mitglieder
der
anderen
Kammer
für
die
verhinderten
Richterinnen/Richter eintreten. Hiervon ausgenommen ist eine Richterin/ein Richter mit
weniger/gleich ½ Stelle. Auf § 29 DRiG wird auch bezüglich Vertretungsfällen hingewiesen.
–5–
–5–
Es werden die Mitglieder
der 1. Kammer durch die Mitglieder der 6. Kammer
der 2. Kammer durch die Mitglieder der 8. Kammer
der 3. Kammer durch die Mitglieder der 7. Kammer
der 4. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 5. Kammer durch die Mitglieder der 10. Kammer
der 6. Kammer durch die Mitglieder der 1. Kammer
der 7. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer
soweit es sich um Verfahren
nach Nrn. 03 10 und 03 20 der
VwG-Statistik (NC-Verfahren)
handelt, durch die Mitglieder
der 9. Kammer
der 8. Kammer durch die Mitglieder der 2. Kammer
der 9. Kammer durch die Mitglieder der 11. Kammer
soweit es sich um Verfahren
nach Nrn. 03 10 und 03 20 der
VwG-Statistik (NC-Verfahren)
handelt, durch die Mitglieder
der 7. Kammer
der 10. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 11. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
der 12. Kammer durch die Mitglieder der 15. Kammer
der 15. Kammer durch die Mitglieder der 12. Kammer
der 17. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
der 18. Kammer durch die Mitglieder der 3. Kammer
der 19. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 20. Kammer durch die Mitglieder der 5. Kammer
der 22. Kammer durch die Mitglieder der 9. Kammer
vertreten.
Sind die hiernach berufenen Vertreter verhindert, so übernehmen die Mitglieder derjenigen
Kammer die Vertretung, die der Kammer in der Nummer folgt, in der die Vertreterin/der
Vertreter mitwirken soll. Für die 15. Kammer beginnt die Vertretungsreihenfolge mit der
1. Kammer.
–6–
–6–
B. Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen
Richterinnen/Richtern
Die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter sind zu den Sitzungen der Kammern in der
Reihenfolge der für jede Kammer aufgestellten Liste heranzuziehen. Ist eine ehrenamtliche
Richterin/ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen oder verhindert, so ist an ihrer/seiner
Stelle
diejenige/derjenige
in
der
Liste
folgende
ehrenamtliche
Richterin/Richter
heranzuziehen, die/der zu diesem Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist.
Für die nächste Ladung steht weder die/der ausgeschlossene oder verhinderte
ehrenamtliche Richterin/Richter noch die/der für die/den verhinderten ehrenamtliche/n
Richterin/Richter vertretungsweise herangezogene ehrenamtliche Richterin/Richter zur
Heranziehung an; heranzuziehen ist vielmehr die/der noch nicht geladene ehrenamtliche
Richterin/Richter in der festgesetzten Reihenfolge. Ist die Vertreterin/der Vertreter
ihrerseits/seinerseits verhindert, so ist entsprechend zu verfahren, bis alle ehrenamtlichen
Richterinnen/Richter als Vertreterinnen/Vertreter geladen wurden. Ist die Kammerliste
erschöpft, ist auf die Hilfsliste zurückzugreifen.
Fällt eine Sitzung aus, zu der ehrenamtliche Richterinnen/Richter bereits geladen worden
waren, so gelten diese als herangezogen.
Auf die Hilfsliste ist bei der Heranziehung von Vertreterinnen/Vertretern zunächst geladener
ehrenamtlicher Richterinnen/Richter neben der Erschöpfung der jeweiligen Kammerliste
dann zurückzugreifen, wenn eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter
unvorhergesehen verhindert ist. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt immer dann vor,
wenn sich innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, bei Sitzungen am Tage nach
einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, jeweils nach Beginn des 2. vorhergehenden
Werktages (Sonnabend = Werktag) herausstellt, dass eine ehrenamtliche Richterin/ ein
ehrenamtlicher Richter verhindert bzw. ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist in der
Reihenfolge der Hilfsliste auf die nächst erreichbare/ den nächsten erreichbaren, zur
Verfügung
stehende
ehrenamtliche
Richterin/stehenden
ehrenamtlichen
Richter
zurückzugreifen, die/der die Sitzung rechtzeitig bzw. mit möglichst geringer Verspätung
erreichen kann.
Die Hilfsliste ist zu auswärtigen Sitzungen mitzunehmen. Wird bei einer auswärtigen Sitzung
eine Vertreterin/ein Vertreter nach der Hilfsliste herangezogen, so ist ihre/seine
Heranziehung nach der Sitzung der Verwaltungsabteilung mitzuteilen.
Über Zweifelsfragen bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern
entscheidet die/der Vorsitzende der Kammer.
–7–
–7–
C. Zuständigkeiten der Kammern
I.
Vor 2016 eingegangene Streitsachen
1. Für die vor 2016 eingegangenen Streitsachen verbleibt es – von den nachstehend
beschriebenen Einschränkungen abgesehen – bei den bisherigen Zuständigkeiten.
2. In Ergänzung von lit. A bleibt VRiVG Maul für das bereits für 2016 geladene
Verfahren 17 A 6/15 Mitglied der 17. Kammer.
3. Zum 01.01.2016 wechseln folgende Zuständigkeiten:
Die bereits für 2016 geladenen Verfahren 11 A 227/15, 11 A 250/15 und 11 A 260/15
gehen von der 11. in die 10. Kammer über.
Mit Ausnahme von Verfahren mit einem geladenen künftigen oder in den letzten fünf
Monaten
durchgeführten
Verhandlungstermin
und
Verfahren,
die
im
Sachzusammenhang zu einem älteren anhängigen Verfahren stehen, gehen zum
Ablauf des 31.12.2015 anhängige, ab dem Jahr 2014 eingegangene Verfahren aus
dem Sachgebiet „Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben“ (11 33) von der
1. in die 6. Kammer über.
II. Neueingänge
1. a) Für die Zuständigkeit der Kammern in neu eingehenden Streitsachen ist das
Rechtsgebiet entscheidend, das für den angefochtenen Verwaltungsakt oder das
umstrittene Rechtsverhältnis im Wesentlichen maßgebend ist.
Die Rechtsgebiete im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplanes gehen aus vom
Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11 zur Anordnung über die Erhebung
statistischer Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)). Sie
werden mit vierstelligen Schlüsselnummern dargestellt, wobei die beiden ersten
Stellen die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach abbilden, die 3. Stelle die
Untergruppe und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet. Die Zuständigkeit einer
Kammer bestimmt sich nach dem Einzelsachgebiet, wenn das Einzelsachgebiet
bei keiner Kammer aufgeführt ist, nach der zutreffenden Untergruppe und wenn
weder das betreffende Einzelsachgebiet noch die Untergruppe einer Kammer
zugewiesen sind, nach der zugehörigen PEBB§Y-Fach-Geschäftsnummer.
–8–
–8–
b) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Prüfungsgebühren, Vollstreckungsund
Verwaltungsgebühren
(11 22)
sowie
auf
Rechtshilfesachen
der
zugewiesenen Rechtsgebiete.
c) Vollstreckungsverfahren aus Vergleichen werden der Kammer zugewiesen, vor
der der Vergleich geschlossen worden ist.
Für Verfahren der 13. Kammer ist die 15. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
d) Für Wiederaufnahmeverfahren bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren
zuvor abgeschlossen hat.
Für Verfahren der 13. Kammer ist die 15. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
e) Zurückverwiesene Sachen sind wie Neueingänge zu behandeln. Dies gilt auch
für Vollstreckungsanträge, sofern diese nach der Aktenordnung ein eigenes
Aktenzeichen erhalten.
f)
Für
„Nebenverfahren“
Beschwerdeverfahren,
(z.B.
Abhilfe-
und
Nichtabhilfeentscheidungen
Kostenerinnerungsverfahren,
Anträge
in
auf
Streitwertfestsetzung, Akteneinsichtsgesuche, Erteilung von Urteilsabschriften
an Dritte und dergleichen) bleibt die Kammer zuständig, die das Verfahren in der
ersten Instanz abgeschlossenen hat.
Für Verfahren der 13. Kammer ist die 15. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 14. Kammer ist die 4. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 16. Kammer ist die 12. Kammer zuständig.
Für Verfahren der 21. Kammer ist die 8. Kammer zuständig.
2. Für Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Asylrecht (07 10 / 08 10 und 07 30 / 08
30) einschließlich der Verteilung von Asylbewerbern (07 20 / 08 20) gelten
folgende Regeln:
–9–
–9–
a) Im Falle einer nach dem Herkunfts-/Fluchtland bestimmten Zuständigkeit ist
jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers maßgebend.
Liegt der Streitsache ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge zugrunde, so ist die im Text des Bundesamtsbescheides
angenommene Staatsangehörigkeit maßgeblich. In allen anderen Fällen sind die
Angaben des Ausländers im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Bei
Staatenlosen oder Ausländern ungeklärter Staatsangehörigkeit bestimmt das
Fluchtland die Zuständigkeit einer Kammer. Fluchtland ist das Land, für das der
Asylbewerber
Verfolgungsfurcht
geltend
macht.
Die
einmal
begründete
Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen bleibt bis zum Abschluss des
Verfahrens
vor
dem
Verwaltungsgericht
bestehen.
Im
Falle
einer
Doppelstaatsangehörigkeit ist die jeweils an erster Stelle genannte bzw.
angegebene Staatsangehörigkeit entscheidend.
Lässt sich nach dem Vorstehenden eine Zuständigkeit nicht feststellen, so ist die
3. Kammer zuständig.
b) Sind bezüglich desselben Herkunfts-/Fluchtlandes Verfahren in mehreren
Kammern anhängig, ist für Streitsachen derselben Personen sowie von
Eheleuten und Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, die
Kammer zuständig, bei der die älteste Sache anhängig ist.
c) Die Zuständigkeit für Streitsachen, in denen die Entscheidung des Bundesamtes
auf § 27a AsylG (Dublin-Verfahren, 07 30 00 / 08 30 00) oder § 26a AsylG
(Sicherer-Drittstaat-Verfahren, 07 10 06 / 08 10 06) beruht bzw. eine
Entscheidung nach § 34a AsylG getroffen wurde, wird anhand des jeweiligen
Dublin-
bzw.
Sicheren
Drittstaats
festgelegt.
Die
vorstehende
Sachzusammenhangsregelung – lit. b – findet keine Anwendung.
d) Von
kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften
gegen
eine
Zuweisungsentscheidung erhobene Klagen gelten als kommunalrechtliche
Streitigkeit.
3. Als Streitsachen aus dem Rechtsgebiet Ausländerrecht gelten im Sinne dieser
Geschäftsverteilung
auch
die
damit
zusammenhängenden
passrechtlichen
Maßnahmen und Entscheidungen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die
Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ist die jeweils an
erster Stelle genannte bzw. angegebene Staatsangehörigkeit entscheidend.
– 10 –
– 10 –
4. Den Kammern werden im Übrigen die Streitsachen zugewiesen, die zu folgenden
Rechtsgebieten gehören:
1. Kammer
1.
Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
02 60
der Ordensgesellschaften, jeweils soweit nicht die 6. oder die 15. Kammer
zuständig ist.
2.
Landwirtschaftliche Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
04 11
und vergleichbare Zahlungen
3.
Landwirtschaftsrecht und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten
04 30
3.1. Agrarordnung, Flurbereinigung
04 31
3.2. Weinrecht
04 32
4.
Forstrecht
04 40
5.
Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze
04 91
6.
Tierschutzrecht
05 26
7.
Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
05 40
7.1. Lebensmittelrecht
05 41
7.2. Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
05 42
8.
Kleingartenrecht
09 32
9.
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
10 23
10.
Recht der Gentechnik
10 50
11.
Kirchensteuer
11 12
12.
Ausländerrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
06 00
13.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Bangladesh, Indien, Pakistan, Russische
08
Föderation, Sri Lanka)
2. Kammer
1.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen
01 42
Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2.
Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung
09 00
sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder
die 12. Kammer zuständig ist
2.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
09 20
2.2. Denkmalschutzrecht
09 40
– 11 –
– 11 –
3.
2.3. Kataster- und Vermessungsrecht
09 50
2.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
09 80
2.5. Recht der Außenwerbung
09 90
Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen
10 21
Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht
zu 1. bis 3. jeweils aus der Stadt Neumünster sowie aus den Kreisen
Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn;
maßgebend ist die Belegenheit der Sache.
4.
Zweitwohnungssteuer
11 11
5.
Archivrecht
17 20
6.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Mazedonien, Philippinen)
08
Sonstiges
17 00
7.
3. Kammer
1.
Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht (ohne
04 80
Enteignungsrecht), auch soweit es sich um Planfeststellungsverfahren oder
um Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse handelt
2.
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, soweit nicht eine andere Kammer
05 00
zuständig ist
2.1. Entscheidungen nach § 96 StPO
05 00
2.2. Polizeirecht
05 10
2.2.1.
05 12
Versammlungsrecht
2.3. Ordnungsrecht einschl. öffentlich-rechtliches Hausrecht
2.3.1.
Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten
05 20
05 21
und Nachstellungen
2.3.2.
Obdachlosenrecht
05 22
2.3.3.
Vereinsrecht
05 23
2.3.4.
Sammlungsrecht
05 24
2.3.5.
Brand- und Katastrophenschutzrecht einschl.
05 25
Rettungsdienstrecht sowie Feuerwehrgebühren, soweit nicht
die 6. Kammer zuständig ist
2.4. Verkehrsrecht
2.4.1.
Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
05 50
05 51
– 12 –
– 12 –
2.4.2.
Personenbeförderungsrecht
05 52
2.4.3.
Güterkraftverkehrsrecht
05 53
2.4.4.
Luftverkehrsrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder
05 54
Verfahren aus dem Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse)
2.4.5.
Wasserverkehrsrecht
05 55
2.4.6.
Eisenbahnverkehrsrecht
05 56
2.5. Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht) einschl.
10 40
Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen, auch
Planfeststellung oder Vollzug bestandskräftiger
Planfeststellungsbeschlüsse
3.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(nicht anderweitig benannte Herkunfts-/Fluchtländer)
08
4. Kammer
1.
Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht (einschl. Gebühren-/
02 50
Beitragsbefreiung)
2.
Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
05 80
3.
Städtebauförderungsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer zuständig ist
09 00
4.
Abgabenrecht, soweit nicht die 1., 2., 3., 6. oder 9. Kammer zuständig ist
11 00
4.1. Steuern, soweit nicht die 1. oder 2. Kammer zuständig ist
11 10
4.1.1.
Kommunale Steuern mit Ausnahme der Zweitwohnungssteuer
11 11
4.2. Benutzungsgebühren nach § 6 KAG
11 21
4.3. Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände Beteiligte
11 30
des Rechtsstreits sind
4.4. Haus(Grundstücks-)anschlusskosten einschl. vertraglicher Regelungen,
11 40
die ausschließlich Anschlüsse zum Gegenstand haben
5.
4.5. Bescheinigungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften
11 60
Anschluss- und Benutzungszwang (Abfall, Versorgung mit Fernwärme,
11 70
Wasser und Abwasser) sowie das entsprechende Anschluss- und
Benutzungsrecht
6.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kamerun,
08
Kasachstan, Kirgisien, Liberia, Moldawien, Nigeria, Senegal, Tadschikistan,
Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland)
– 13 –
– 13 –
5. Kammer
1.
2.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Afghanistan)
08
Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren)
07
soweit nicht die 10. Kammer zuständig ist
08
6. Kammer
1.
Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen
01 00
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht einschl.
Stiftungsrecht, soweit nicht die 4. oder 9. Kammer zuständig ist
1.1. Kommunalrecht
1.1.1.
Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden,
01 40
01 41
Gemeindeverbände und kommunalen Gebietskörperschaften
1.1.2.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit nicht die 2. oder 8. Kammer
01 42
zuständig ist
1.1.3.
Kommunalwahlrecht
01 43
1.1.4.
Finanzausgleich
01 44
1.1.5.
Bestattungs- und Friedhofsrecht einschl.
01 46
Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche Friedhöfe
2.
1.2. Sparkassenrecht
01 50
1.3. Recht der Wasserverbände
01 70
Rettungsdienstrecht, soweit sich die Rechtsschutzbegehren gegen die
05 25
jeweilige Schiedsstelle richten sowie Benutzungsentgelte nach dem
Rettungsdienstgesetz
3.
Umweltrecht, soweit nicht die 1., 2., 3. oder 8. Kammer zuständig ist
10 00
3.1. Berg- und Energierecht
10 10
3.1.1.
Bergrecht
10 11
3.1.2.
Energierecht
10 12
3.1.3.
Atom- und Strahlenschutzrecht
10 13
3.2. Umweltschutz
3.2.1.
Immissionsschutzrecht, soweit nicht die 2. oder die 8. Kammer
10 20
10 21
zuständig ist
3.2.2.
Streitverfahren nach dem Gesetz über das
10 21
Schornsteinfegerwesen
3.2.3.
Abfall-/Abfallbeseitigungsrecht
10 22
– 14 –
– 14 –
3.3. Wasserrecht (einschl. Planfeststellungsverfahren oder Verfahren aus
10 30
dem Vollzug bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse), auch
soweit die Verfahren im Zusammenhang mit einer atomrechtlichen
Genehmigung stehen
3.4. Streitigkeiten nach dem Bundes- sowie dem Landesbodenschutzgesetz
10 60
3.5. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz und dem
10 70
Umweltschadensgesetz
4.
Streitigkeiten nach dem Abwasserabgabenrecht
11 00
5.
Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Kommunalabgabengesetz
11 21
6.
Streitverfahren betreffend die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung
15 30
7.
Verfahren nach den Gesetzen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
17 00
8.
Kurtaxe, Kurabgabe und Fremdverkehrsabgaben
11 33
9.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Benin, Bosnien-Herzegowina, Guinea, Guinea-
08
Bissau, Irak)
7. Kammer
1.
Bildungsrecht, soweit nicht die 9. oder 15. Kammer zuständig ist
02 00
1.1. Hochschulrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
02 20
1.1.1.
Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und
02 21
der Anerkennung ausländischer Prüfungen sowie
prüfungsbedingter Exmatrikulationen
1.1.2.
Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen
02 22
Grades
1.1.3.
Hochschulzulassungsrecht, soweit Hochschulen ihre
02 23
Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt
ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl.
Nr. 03 10), soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
2.
Numerus-clausus-Verfahren, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
03 00
2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit
03 10
zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren
(NC-Verfahren), soweit es die Universität zu Lübeck betrifft
2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung,
03 20
soweit es die Universität zu Lübeck betrifft
3.
Prüfungsrecht (einschl. berufszulassender Prüfungen)
3.1 aus dem Gewerberecht
04 20
– 15 –
– 15 –
3.2 nach dem Pflegeberufekammergesetz
04 12
4.
Jagd- und Fischereirecht
04 40
5.
Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten,
04 60
Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer) und Mitgliedschaftsbeitragsrecht sowie berufsständisches
Versorgungsrecht einschl. Prüfungsrecht
6.
Berufsrecht der Vermessungsingenieure einschl. Prüfungsrecht
04 70
7.
Waffenrecht
05 11
8.
Wohnrecht
05 60
8.1. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl.
05 61
Mietpreisbindung
9.
Streitigkeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rehabilitierung
12 10
und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
10.
11.
9.1. Entschädigungsrecht
12 15
9.2. Ausgleichsleistungsrecht
12 16
Bereinigung von SED-Unrecht
12 20
10.1. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
12 21
10.2. Berufliche Rehabilitierung
12 22
Kriegsfolgenrecht
15 60
11.1. Lastenausgleichsrecht
15 61
11.2. Häftlingshilferecht, Heimkehrerrecht und
15 62
Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
12.
11.3. Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
15 63
11.4. Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
15 64
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Albanien)
08
8. Kammer
1.
Kommunalaufsichtsrecht, soweit es um die Ersetzung des gemeindlichen
01 42
Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht
2.
Raumordnung, Landesplanung, Bau- und Bodenrecht einschl. Enteignung
09 00
sowie sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit nicht die 1., 4., 9. oder
die 12. Kammer zuständig ist
3.1. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
09 20
3.2. Denkmalschutzrecht
09 40
– 16 –
– 16 –
3.
3.3. Kataster- und Vermessungsrecht
09 50
3.4. Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
09 80
3.5. Recht der Außenwerbung
09 90
Immissionsschutzrecht, soweit es um die Nutzung von nichtgewerblichen
10 21
Sport- und Spielanlagen (Kinderspielplätze und Bolzplätze) geht
zu 1. bis 3. jeweils, soweit nicht die 2. Kammer zuständig ist
4.
5.
Personenordnungsrecht, soweit nicht die 9. Kammer zuständig ist
05 30
4.1. Datenschutzrecht
05 35
Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetz und dem
17 30
Informationszugangsgesetz
6.
Ausländerrecht (Republik Türkei)
06 00
7.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Burkina Faso, Thailand, Türkei)
08
9. Kammer
1.
Bildungsrecht und Sport, soweit nicht die 7. oder 15. Kammer zuständig ist
02 00
1.1. Schulrecht
02 10
1.1.1.
Prüfungs- und Versetzungsrecht
02 11
1.1.2.
Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
02 12
1.2. Hochschulrecht, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
1.2.1.
Hochschulzulassungsrecht, soweit die Christian-Albrechts-
02 20
02 23
Universität Kiel, die Universität Flensburg sowie die
Fachhochschulen die Aufnahmebedingen für
Masterstudiengängen nicht als erfüllt ansehen
2.
1.3. Wissenschaft und Kunst
02 30
1.4. Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
02 70
1.5. Sport
02 80
Numerus-clausus-Verfahren, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
03 00
2.1. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit
03 10
zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren
(NC-Verfahren), soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
2.2. Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschul-
03 20
zulassung, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist
3.
Personenordnungsrecht, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist
05 30
3.1. Namensrecht
05 31
– 17 –
– 17 –
4.
3.2. Staatsangehörigkeitsrecht
05 32
3.3. Melderecht
05 33
3.4. Pass- und Ausweisrecht
05 34
Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer
09 70
Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht
5.
Kostenerstattungsbeträge gemäß §§ 135 a – c BauGB
11 00
6.
Erschließungsbeiträge
11 31
7.
Ausbaubeiträge
11 32
8.
Verfahren nach dem PACT-Gesetz
17 00
9.
Justizverwaltungsrecht
17 10
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Israel, Jemen, Jordanien, Libanon, zusätzlich:
08
10.
palästinensische Autonomiegebiete)
10. Kammer
1.
2.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtland Iran)
08
Asylrecht (Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren) bezüglich der Dublin-
07
bzw. Sicheren Drittstaaten Bulgarien, Italien, Norwegen und Litauen
08
11. Kammer
1.
Film- und Presserecht
02 40
2.
Rundfunk- und Fernsehrecht sowie sonstiges Medienrecht, soweit nicht die
02 50
4. Kammer zuständig ist
3.
Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten,
13 00
soweit nicht die 12., 17., 18., 19., 20. oder 22. Kammer zuständig ist
3.1. Recht der Landesbeamten
3.1.1.
Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen
13 30
13 31
sind
3.1.2.
Beförderungen
13 32
3.1.3.
Versetzungen und Abordnungen
13 33
3.1.4.
Besoldung und Versorgung
13 34
3.1.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 35
Trennungsentschädigungen
3.2. Recht der Richter
13 40
– 18 –
– 18 –
3.2.1.
Beförderungen
13 42
3.2.2.
Versetzungen und Abordnungen
13 43
3.2.3.
Besoldung und Versorgung
13 44
3.2.4.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 45
Trennungsentschädigungen
4.
Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG
13 70
sowie über die Nachversicherung nach § 99 AKG und nach Artikel 6
§§ 18 ff. des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes
5.
4.1. Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS-Regimes
13 71
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Algerien, Ghana, Libyen, Togo)
08
12. Kammer
1.
Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, soweit nicht die 1., 3. oder 7.
04 00
Kammer zuständig ist
1.1. Verfahren betreffend die Anerkennung als geeignete Person oder Stelle
04 00
im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
1.2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf der Grundlage
04 00
wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vorschriften (z.B. ArbZG, FPersG)
1.3. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl.
04 10
Preisrecht und Außenwirtschaftsrecht
1.3.1.
Subventionen, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
04 11
1.3.2.
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und
04 12
andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und
berufsständischer Vereinigungen,
auch Pflegeberufekammer (ohne Prüfungsrecht)
1.3.3.
Vergaberecht
04 14
1.3.4.
Finanzdienstleistungsaufsicht
04 15
1.4. Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungs-
04 20
und Prüfungsrecht), soweit nicht die 7. oder die 15. Kammer zuständig
ist
1.4.1.
Gewerbeordnung
04 21
1.4.2.
Handwerksrecht
04 22
1.4.3.
Gaststättenrecht
04 23
1.5. Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
04 50
– 19 –
– 19 –
2.
3.
Sonstiges Wirtschaftsrecht, soweit nicht die 1. Kammer zuständig ist
04 90
2.1. Feiertagsgesetz
04 92
Recht der statistischen Erhebungen/Verfahren nach dem Gesetz über den
05 36
registergestützten Zensus
4.
Lotterierecht
05 70
5.
Enteignungsrecht
09 60
5.1. Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
09 61
5.2. Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
09 62
5.3. Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
09 63
5.4. Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen
09 64
Öffentlicher Dienst einschl. des Amtsrechts der kirchlichen Bediensteten,
13 00
6.
Dienstrecht des Zivilschutzes soweit nicht die 11., 17., 18., 19., 20. oder 22.
Kammer zuständig ist
6.1. Recht der Bundesbeamten
6.1.1.
Laufbahnprüfungen, soweit sie nicht zugleich Staatsprüfungen
13 10
13 11
sind
6.1.2.
Beförderungen
13 12
6.1.3.
Versetzungen und Abordnungen
13 13
6.1.4.
Besoldung und Versorgung
13 14
6.1.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 15
Trennungsentschädigungen
6.2. Soldatenrecht
13 20
6.2.1.
Laufbahnprüfungen
13 21
6.2.2.
Beförderungen
13 22
6.2.3.
Versetzungen und Kommandierungen
13 23
6.2.4.
Besoldung und Versorgung
13 24
6.2.5.
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen,
13 25
Trennungsentschädigungen
6.3. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
13 50
6.3.1.
Recht der Kriegsdienstverweigerung
13 51
6.3.2.
Recht des Zivildienstes
13 52
6.3.3.
Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
13 53
6.4. Zivilschutzrecht – Dienstrecht
13 60
7.
Verfahren nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
17 00
8.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer China, Demokratische Republik Kongo, Syrien)
08
– 20 –
– 20 –
15. Kammer
1.
Berufliche Bildung, soweit Verfahren nach dem
04 20
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) betroffen sind
2.
Sozialrecht, Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht und Wohngeldrecht
15 00
2.1. Verfahren nach dem Landespflegegesetz
15 00
2.2. Wohngeldrecht
15 10
2.3. Sozialrecht
15 20
2.4. Schwerbehindertenrecht
15 21
2.5. Kriegsopferfürsorgerecht einschließlich Verfahren nach dem
15 22
Opferentschädigungsgesetz
2.6. Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
15 23
2.7. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
15 24
2.8. Unterhaltsvorschussrecht
15 25
2.9. Heizkostenzuschussrecht
15 26
2.10. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 27
2.11. Jugendarbeits-, Mutterschutz- und Elternzeitrecht
15 28
2.12. Jugendschutzrecht
15 40
2.13. Recht der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege einschl.
15 50
Gebührenangelegenheiten betreffend kirchliche
Kindertageseinrichtungen, Heimrecht
(Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)
3.
Asylrecht ohne Dublin- und Sicherer-Drittstaat-Verfahren
07
(Herkunfts-/Fluchtländer Kosovo, Montenegro)
08
17. Kammer (Disziplinarkammer (Land))
Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Landesdisziplinargesetzes)
14 20
18. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund))
Personalvertretungsrecht des Bundes
13 81
19. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land))
Personalvertretungsrecht des Landes
13 82
– 21 –
– 21 –
20. Kammer (Fachkammer für Richtervertretungssachen)
Recht der Richtervertretungen (nach Maßgabe des Landesrichtergesetzes)
13 90
22. Kammer (Disziplinarkammer (Bund))
Disziplinarrecht (nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes)
14 10
D. Bereitschaftsdienst
1. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in unaufschiebbaren Eilfällen wird an
Wochenenden (Von Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen – 16 Uhr bis einschließlich
Sonntag) und an den aus dem Anhang ersichtlichen Tagen ein Bereitschaftsdienst
eingerichtet.
Rechtssuchende, die am Freitag oder dem letzten dem Bereitschaftsdienst im Übrigen
(vgl. den Anhang) vorausgehenden regulären Arbeitstag nach 16 Uhr einen Eilantrag
stellen, werden verwaltungsseitig veranlasst, hierüber eine Mitteilung auf einen bei dem
Gericht eingerichteten Anrufbeantworter zu sprechen und zusätzlich den Eilantrag per
Telefax
oder
durch
Einwurf
in
den
Gerichtsbriefkasten
zu
übermitteln.
Bei
Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Mitwirkung durch den Antragsteller
braucht der Bereitschaftsdienst nicht tätig zu werden. Dem jeweiligen Bereitschaftsdienst
obliegt die Fernabfrage des Anrufbeantworters in von ihm zu bestimmenden
Zeitabständen zu folgenden Zeiten:
a) Bereitschaftsdienst am Wochenende: Am Freitag – mit Ausnahme von Feiertagen –
in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr, am Sonnabend von 9 Uhr bis 16 Uhr und
am Sonntag von 9 Uhr bis 10 Uhr.
b) Bereitschaftsdienst im Übrigen: Von 9 Uhr bis 16 Uhr.
Erfährt der Bereitschaftsdienst oder ein Mitglied der zuständigen Kammer auf diesem
Wege oder anders davon, dass ein auf gerichtliches Tätigwerden gerichteter Antrag
außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Verwaltungsgerichts eingegangen ist oder
spätestens am Tage nach dem Bereitschaftsdienst eingehen wird, trifft der/die
erstinformierte Richter/in die aus seiner/ihrer Sicht zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen, sofern die Sache nicht bis zum nächsten
regulären Arbeitstag Aufschub duldet. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes
– 22 –
– 22 –
beschränkt sich auf diejenigen Eilanträge, die nicht während eines vorausgegangenen
Bereitschaftsdienstes eingegangen sind.
Gehört der/die den Bereitschaftsdienst ausübende Richter/in nicht ohnehin der nach
allgemeinen Grundsätzen fachlich zuständigen Kammer an, gilt er/sie für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes und den nachfolgenden Tag – sofern dieser dienstfrei ist – als
weiteres Mitglied dieser Kammer.
Der Bereitschaftsdienst ist nicht verpflichtet, für seine Erreichbarkeit zu sorgen. Seine
Verpflichtung
zur
Fernabfrage
des
Anrufbeantworters
ist
auf
die
vorstehend
beschriebenen Zeiten beschränkt.
2. Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle richterlichen Mitglieder des Gerichts mit
Ausnahme von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags im ersten Jahr ihrer Dienstzeit
sowie mit Ausnahme von an das Gericht abgeordneten Richtern im Wechsel
herangezogen. Die Einteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und wird vom
Präsidenten jeweils bis zum 10. eines Monats für den nachfolgenden Monat
vorgenommen. Werden bis zum Zeitpunkt der Einteilung Hinderungsgründe geltend
gemacht, wird das betreffende richterliche Mitglied des Gerichts erst in dem auf die
Verhinderung folgenden Monat zum Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann
vorrangig zu berücksichtigen ist. Als geltend gemachter Verhinderungsgrund gilt eine im
Zeitpunkt der Einteilung genehmigte Abwesenheit wie z.B. Erholungsurlaub oder
Dienstbefreiung, auch an einem dem Bereitschaftsdienstzeitraum vorangehenden oder
folgenden Tag. Ergibt sich ein Verhinderungsgrund erst nach der vorgenommenen
Einteilung, tritt das in der Reihenfolge nächstbereite und noch nicht eingeteilte
richterliche Mitglied des Gerichts an die Stelle des Verhinderten. Auch in diesem Fall ist
das verhinderte richterliche Mitglied des Gerichts im nächsten Monat vorrangig zu
berücksichtigen.
Über
das
Vorliegen
von
Hinderungsgründen
entscheidet
im
Allgemeinen der Präsident, in Zweifelsfällen das Präsidium. Die Einteilung zum
Bereitschaftsdienst für den Monat Januar knüpft an die Vorjahresreihenfolge an.
Wenn ein am 10. des Monats für den nachfolgenden Monat eingeteiltes richterliches
Mitglied des Gerichts per E-Mail bis spätestens am 3. Werktag vor dem Zeitraum, zu
dem es zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, gegenüber dem Präsidenten mitteilt,
dass sich ein anderes, weder für den laufenden noch für den nachfolgenden Monat zum
Bereitschaftsdienst eingeteiltes richterliches Mitglied des Gerichts bereit erklärt hat, in
dem Zeitraum, zu dem ersteres zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wurde, den
Bereitschaftsdienst zu leisten, wird die Einteilung entsprechend geändert.
– 23 –
– 23 –
Soweit ein richterliches Mitglied des Gerichts, das sich zur Übernahme des
Bereitschaftsdienstes bereit erklärt hat, selbst zum Bereitschaftsdienst im nachfolgenden
Monat eingeteilt worden ist, wird ein solcher Tausch nur berücksichtigt, wenn die
Tauschpartner gegenseitig die Bereitschaft erklärt haben, den Bereitschaftsdienst jeweils
in dem Zeitraum zu leisten, zu dem der jeweils andere eingeteilt wurde.
Sollte durch einen Tausch ein richterliches Mitglied des Gerichts für den nachfolgenden
Monat nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden, so wird dies so behandelt wie ein
Verhinderungsfall, d.h. es würde in dem auf diesen Monat folgenden Monat zum
Bereitschaftsdienst herangezogen, wobei es dann vorrangig zu berücksichtigen ist.
E. Vernehmungen nach § 180 Vw GO
Vernehmungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegen der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden der für das Sachgebiet 17 00 „Sonstiges“ zuständigen Kammer. Die
Vertretungsregelungen gelten entsprechend.
F. Güterichter/in
Zu Güterichtern/Güterichterinnen im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:
Vors. Richter am VG Dr. Alberts, Richterin am VG Bussert,
Richterin am VG Krüger und Richter am VG Meerjanssen.
Sie werden in alphabetischer Reihenfolge herangezogen und im Verhinderungsfall in dieser
Reihenfolge vertreten. Dem jeweils zuständigen Güterichter/der jeweils zuständigen
Güterichterin bleibt es vorbehalten, den Vertretungsfall festzustellen.
G. Schlussbestimmungen
1. Erachtet eine Vorsitzende/ein Vorsitzender einer Kammer vor Beginn der mündlichen
Verhandlung,
dass
eine
bei
der
Kammer
anhängig
gemachte
Sache
zum
Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer gehört, so hat sie/er sie dorthin
abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
Hält die/der Vorsitzende der Kammer, an die die Sache abgegeben worden ist, sich nicht
für zuständig, so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium auf Antrag der
zunächst befassten Kammer endgültig.
– 24 –
– 24 –
Nach Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der Rechtssache kann eine solche
Präsidiumsentscheidung nicht mehr verlangt werden.
2. Das Präsidium entscheidet, ob Streitsachen, zwischen denen ein tatsächlicher oder
rechtlicher Zusammenhang besteht, zweckmäßigerweise einer der zuständigen
Kammern zugeteilt werden.
– Dr. Martensen –
Anhang
Feiertage zu lit. D – Bereitschaftsdienst
01.01.2016
Neujahr (Freitag)
25.03.2016
Karfreitag
28.03.2016
Ostermontag
05.05.2016
Christi Himmelfahrt (Donnerstag)
16.05.2016
Pfingstmontag
03.10.2016
Tag der Deutschen Einheit (Montag)
26.12.2016
2. Weihnachtstag (Montag)
Hinweis:
Für Feiertage, die auf einen Sonnabend oder Sonntag fallen, greift die allgemeine
Wochenendregelung. Für 2016 nicht gesondert ausgewiesen wurden deshalb:
01.05.2016
Maifeiertag (Sonntag)
24.12.2016
Heiligabend (Sonnabend)
25.12.2016
1. Weihnachtstag (Sonntag)
31.12.2016
Silvester (Sonnabend)