Geschäftsverteilungsplan 2016 - Verwaltungsgericht Karlsruhe

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE
Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016
gemäß Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2015
- in der geänderten Fassung vom 11.02.2016 A.
Sachliche Verteilung
I.
Allgemeine Grundsätze
§1
Zuständigkeitsgrundsätze
(1) Die Kammern sind für die Verwaltungsstreitsachen (Hauptsacheverfahren
und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nach regionalen Gesichtspunkten zuständig (regionale Zuständigkeit = Kammerbezirk), soweit ihnen
nicht eine Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete (Sachgebietszuständigkeit) oder für Asylsachen (Asylzuständigkeit) übertragen ist. Sachgebietszuständigkeiten gehen regionalen Zuständigkeiten vor; spezielle Sachgebietszuständigkeiten gehen allgemeinen vor (z. B. BAföG vor Sachen nach § 188
Satz 1 VwGO).
(2) Die durch Geschäftsverteilungsplan begründete Zuständigkeit bleibt – vorbehaltlich einer Sonderregelung – auch dann bestehen, wenn sich im Laufe
des Verfahrens die Zuständigkeit ändert.
(3) Für Verwaltungsstreitsachen in der Verwaltungsvollstreckung ist diejenige
Kammer zuständig, die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der zu
vollstreckenden Grundverfügung zuständig wäre.
(4) Für Verfahren der Hauptsache und für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Kammer zuständig, bei der das erste Verfahren anhängig geworden und noch anhängig ist.
(5) Kosten- und Prozesskostenhilfesachen sowie Vollstreckungssachen im
Sinne der §§ 167 bis 172 VwGO werden von der Kammer bearbeitet, die das
zugrundeliegende Verfahren bearbeitet hat, auch wenn sie in der Hauptsache
infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nicht mehr zuständig wäre.
Dies gilt nicht für abgeschlossene Verfahren einer bereits aufgelösten Kammer. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach der geltenden Geschäftsverteilung für das zugrundeliegende Verfahren.
(6) Richter im Sinne des § 180 Satz 1 VwGO sind die unmittelbar nach den
Vorsitzenden in § 11 genannten Richterinnen und Richter.
-2-
§2
(7) Für im Allgemeinen Register (AR) einzutragende Sachen ist die Kammer
zuständig, die vermutlich für eine entsprechende Verwaltungsrechtssache zuständig wäre. Lässt sich keine vermutliche Zuständigkeit erkennen, gilt § 5.
Sachgebietsdefinitionen
Im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplanes sind:
(1) Wehrpflichtsachen: Streitigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz, dem
Kriegsdienstverweigerungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem
Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Eignungsübungsgesetz, dem Zivildienstgesetz und dem Katastrophenschutzgesetz.
(2) Hochschulsachen:
a) Streitsachen, an denen Universitäten und Hochschulen einschließlich
der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und der Staatlichen
Akademie der Bildenden Künste in Karlsruhe sowie Studierendenwerke
beteiligt
sind;
ausgenommen
sind
Streitigkeiten
wegen
Ausbildungsförderung im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO.
b) Für beamtenrechtliche Streitigkeiten des Personals der genannten
Einrichtungen gilt:
1. Beamtenrechtliche Streitigkeiten des Lehrpersonals sind unabhängig
von Buchstabe a) Hochschulsachen, soweit nicht eine Sachgebietszuständigkeit der 9. Kammer nach § 10 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b oder c
besteht.
2. Beamtenrechtliche Streitigkeiten des nicht-lehrenden Personals sind
keine Hochschulsachen.
(3) Asylsachen und zusammenhängende Ausländersachen:
a) Asylsachen sind Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (A-Sachen).
b) Als Asylsachen im Sinne des Geschäftsverteilungsplans gelten auch
Streitigkeiten über Maßnahmen des Regierungspräsidiums im Rahmen
seiner besonderen Zuständigkeit nach § 5 und § 8 Abs.1 Nr.1, Abs.2
und Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung.
§3
Regionale Zuständigkeit
Für die regionale Zuständigkeit der Kammern gilt § 52 VwGO mit folgenden
Maßgaben entsprechend:
1. anstelle des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtsbezirks treten die Kammern und die in § 10 bestimmten Kammerbezirke;
2. bei Klagen von Gemeinden, die nicht unter § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO fallen, ist
der Sitz der Klägerin maßgebend;
3. bei Wahlanfechtungen richtet sich die Zuständigkeit nach der Körperschaft,
in deren Bezirk die angefochtene Wahl stattgefunden hat;
4. bei Verwaltungsstreitsachen wegen Abschleppkosten gilt § 52 Nr. 1 VwGO
sinngemäß;
5. bei Verwaltungsstreitsachen betreffend Entscheidungen des Regierungspräsidiums nach § 6 und § 9 AAZuVO ist bei Fehlen eines inländischen
-3Wohnsitzes der zuletzt innegehabte inländische Wohnsitz und in Ermangelung dessen der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgebend;
6. bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften ist die Kammer zuständig, in
deren Bezirk die erfüllende Gemeinde liegt;
7. bei der Anfechtung von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des
Klägers;
8. betrifft ein ortsgebundenes Recht i. S. d. § 52 Nr. 1 VwGO die regionale
Zuständigkeit mehrerer Kammern, ohne dass offensichtlich ein Schwergewicht in einer Region feststellbar ist, ist die Kammer mit der niedrigeren
Ordnungszahl zuständig.
§4
Zuständigkeit für Asylsachen
(1) Soweit die Asylzuständigkeit der Kammern nach Ländern verteilt ist, richtet
sie sich nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person
besitzt. Bei Personen, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, richtet sich die Asylzuständigkeit nach dem Land, aus dem die betroffene Person den eigenen Angaben zufolge geflohen ist oder für das politische Verfolgung geltend gemacht wird. Bei Erwerb oder Klärung der Staatsangehörigkeit gilt § 8 entsprechend. Die Zuständigkeit für Verfahren, in denen
der angegriffene Bescheid auf §§ 26a, 27a oder 34a AsylG gestützt wird, geht
der Länderzuständigkeit vor.
(2) Bei der Zuteilung von Asylsachen auf verschiedene Kammern nach einem
in § 10 festgelegten Turnus
1. wird ein Zuteilungsturnus aus dem vorherigen Geschäftsjahr fortgesetzt;
2. wird bei einer Änderung des Turnusumfangs während des Geschäftsjahres
der Turnus unter Berücksichtigung der Änderung fortgesetzt;
3. werden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Sachen
nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) nicht auf den Zuteilungsturnus angerechnet;
4. werden außerhalb des regelmäßigen Turnus erfolgte Zuteilungen wegen
eines besonderen Sachzusammenhangs nach Absatz 3 und 4 und Zuteilungen nach §§ 6 und 7 auf den nächsten Turnus nicht angerechnet;
5. verbleibt es auch dann bei der Anrechnung auf den Turnus, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass die Kammer für das angerechnete Verfahren nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig ist.
(3) Bei der Zuteilung von Asylsachen auf verschiedene Kammern nach einem
in § 10 festgelegten Turnus wird eine neu eingehende Asylsache, die in einem
besonderen Sachzusammenhang (z. B. Klagen und Anträge, Familienzusammengehörigkeit) mit einem anhängigen Verfahren steht, der Kammer mit dem
anhängigen Verfahren zugeteilt. Eine den besonderen Sachzusammenhang
begründende Familienzusammengehörigkeit besteht bei gelebten Lebensgemeinschaften von Verwandten in gerader Linie sowie Eheleuten und gelebten
nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die Zuteilung erfolgt auch, wenn die
Kammer mit dem bereits anhängigen Verfahren nicht mehr an dem Turnus
teilnimmt.
-4(4) Ist bei einer Kammer ein Verfahren nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) anhängig
oder war bei einer Kammer ein solches Verfahren innerhalb der letzten sechs
Monate anhängig, so ist diese Kammer auch für damit in einem besonderen
Sachzusammenhang nach Absatz 3 stehende neu eingehende Verfahren
nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) zuständig.
§5
Subsidiäre Zuständigkeit
Verwaltungsstreitsachen, für die eine Zuständigkeit einer Kammer nach § 10
nicht gegeben ist, werden der 6. Kammer zugewiesen. Das gleiche gilt in den
Fällen des § 53 VwGO.
§6
Zurückverwiesene, fortgesetzte und Wiederaufnahmeverfahren
(1) Wird in einer Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesverfassungsgericht eine
Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung
an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, fällt sie in die Zuständigkeit derjenigen Kammer, die nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständig ist.
Dies gilt auch für die Fortsetzung ausgetragener ruhender und ausgesetzter
sowie nach § 81 AsylG oder § 92 Abs.2 VwGO abgeschlossener Verfahren
und für Wiederaufnahmeverfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Zuteilung von Asylsachen auf verschiedene Kammern nach einem in § 10 festgelegten Turnus diejenige Kammer zuständig, welche die aufgehobene Entscheidung erlassen hat oder welche zuvor zuständig war, es sei denn, sie hat für das betreffende Land keine
Asylzuständigkeit nach § 10 mehr; dann bleibt es bei der Regelung nach Absatz 1.
(3) Das Präsidium kann im Einzelfall aus Gründen der Prozessökonomie eine
andere Zuweisung beschließen.
§7
Zuständigkeitskonzentrationen
(1) Wären in einer Verwaltungsstreitsache mit mehreren Beteiligten verschiedene Kammern zuständig, ist diejenige Kammer zuständig, die für die Mehrzahl der Beteiligten zuständig wäre. Wären nach Satz 1 verschiedene Kammern für eine gleiche Zahl von Beteiligten zuständig, ist die Kammer mit der
niedrigeren Ordnungszahl zuständig.
(2) Sachen, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen
entstanden und bei verschiedenen Kammern anhängig sind, kann das Präsidium einer Kammer zuteilen.
§8
Irrtümlich angenommene und streitige Zuständigkeit
-5(1) Stellt sich bei einer anhängigen Streitsache nachträglich heraus, dass die
Kammer nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, verweist der Vorsitz
der abgebenden Kammer im Einvernehmen mit dem Vorsitz der übernehmenden Kammer die Sache an die zuständige Kammer. Eine Abgabe ist (ausgenommen bei Asylsachen) ausgeschlossen, wenn seit dem Eingang sechs Monate verstrichen sind.
(2) Ist ein Einvernehmen nach Absatz 1 nicht herzustellen, entscheidet das
Präsidium über die Zuteilung.
§9
Rechtshilfeersuchen und Güterichter
(1) Für Rechtshilfeersuchen gelten § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Zum Güterichter im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5
Satz 1 ZPO wird Richter am VG Dr. Holz bestimmt.
II.
Geschäftszuweisung
§ 10
Verwaltungsstreitsachen
Den Kammern werden folgende Verwaltungsstreitsachen zugewiesen:
(1) 1. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Stadt Mannheim;
b) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen von Bundesbeamten,
Bundesrichtern und Soldaten i. S. des § 52 Nr. 4 VwGO gegen die
Bundesrepublik Deutschland, bundesunmittelbare Körperschaften
und Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2. Sachgebiet:
Bereits anhängige sowie neu eingehende Verwaltungsstreitsachen über
die Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung
und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate nach § 17
Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
(LFGG) vom 12.02.1975 (GBl. S. 116) sowie über Beurteilungen von
Bewerberinnen und Bewerbern auf diese Dienstposten.
3. Asylsachen:
a) Ägypten, Algerien, Angola, Kamerun und Sierra Leone;
b) die Staaten Asiens, ausgenommen Afghanistan, Bangladesch;
China, Indien, Irak, Iran, Pakistan und Syrien;
-6-
c) Asylverfahren, in denen der angegriffene Bescheid auf §§ 26a, 27a
oder 34a AsylG gestützt wird, soweit nicht die 9. Kammer zuständig
ist.
(2) 2. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Stadt Pforzheim;
b) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen von Landesbeamten im
Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO.
2. Sachgebiet:
a) Verwaltungsstreitsachen im Zusammenhang mit § 42 KAG sowie
wegen Beiträgen und Gebühren für Wasser und Abwasser nach
dem Kommunalabgabengesetz;
b) Verwaltungsstreitsachen wegen Abfallbeseitigungsgebühren;
c) Verwaltungsstreitsachen wegen Erschließungsbeiträgen.
3. Asylsachen:
a) Afghanistan;
b) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(3) 3. Kammer
1. Kammerbezirk:
Stadt Karlsruhe, soweit nicht die 1., 2. oder 4. Kammer zuständig ist.
2. Asylsachen:
a) Irak;
b) Australien, Neuseeland, Ozeanien;
c) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(4) 4. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Landkreis Karlsruhe, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist;
b) Stadt Hockenheim;
c) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen über ausländerrechtliche
Maßnahmen des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
2. Asylsachen:
a) Pakistan im fortlaufenden Turnus vor der 5. Kammer mit jeweils
-720 Verfahren;
b) Nigeria, Togo, Somalia;
c) übrige Staaten Europas mit Ausnahme von Serbien, Montenegro,
Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Albanien, der Türkei
und der Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR;
d) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(5) 5. Kammer
1. Kammerbezirk:
Rhein-Neckar-Kreis, soweit nicht die 4. Kammer oder die 10. Kammer
zuständig sind, im Turnus vor der 10. Kammer mit jeweils fünf Verfahren; Sachzusammenhänge werden auf den Turnus angerechnet. Der
Turnus aus dem vorherigen Geschäftsjahr wird fortgesetzt.
2. Sachgebiet:
Verwaltungsstreitsachen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
3. Asylsachen:
a) die Staaten Amerikas sowie Bangladesch und Indien;
b) Pakistan im fortlaufenden Turnus nach der 4. Kammer mit jeweils
20 Verfahren;
c) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(6) 6. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Landkreis Rastatt;
b) Stadt Baden-Baden.
2. Sachgebiete:
Verwaltungsstreitsachen auf dem Gebiet des Flüchtlings-, Heimkehrer-,
Kriegsgefangenen- und Häftlingshilferechts (BVFG, HkG, KfgEG, HHG,
Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG, §§ 7, 40 a StAG) einschl. Entziehung von
Pässen und Ausweisen sowie die Verwaltungsstreitsachen auf Grund
des Lastenausgleichs-, des Feststellungsgesetzes (FG) und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG), des Währungsausgleichs- und des Altsparergesetzes, des Reparationsschädengesetzes
und des 4. Teils (Härtebeihilfen) des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.
3. Asylsachen:
a) Iran;
-8b) China;
c) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
-9(7) 7. Kammer
1. Kammerbezirk:
Stadt Heidelberg.
2. Sachgebiete:
a) Verwaltungsstreitsachen, die die Zulassung zum Studium an Universitäten, Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste
betreffen, einschließlich Immatrikulation und Zulassung zu einzelnen
Lehrveranstaltungen;
b) Verwaltungsstreitsachen wegen Beschränkung der Zulassung zum
Vorbereitungsdienst (§ 17 LBG).
3. Asylsachen:
Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(8) 8. Kammer
1. Kammerbezirk:
Landkreis Calw.
2. Sachgebiete:
a) Verwaltungsstreitsachen i.S. des § 188 S. 1 VwGO, soweit nicht die
5. Kammer zuständig ist, und wegen Umlagen nach § 25 AltPflG
i.V.m. der AltPflAusglVO;
b) Verwaltungsstreitsachen wegen Rundfunkabgaben einschließlich
-befreiungen;
c) Verwaltungsstreitsachen wegen Wohngelds.
3. Asylsachen:
a) Syrien;
b) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(9) 9. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Enzkreis;
b) Neckar-Odenwald-Kreis.
2. Sachgebiete:
a) Wehrpflichtsachen;
- 10 b) Verwaltungsstreitsachen wegen Beihilfen aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen ;
c) Verwaltungsstreitsachen wegen Heilfürsorge und wegen Krankenfürsorge nach § 46 AzUVO.
3. Asylsachen:
a) Asylverfahren, in denen der angegriffene Bescheid auf §§ 26a, 27a
oder 34a AsylG gestützt wird und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist.;
b) Staaten Afrikas, soweit nicht die 1. Kammer oder die 4. Kammer zuständig ist.
(10) 10. Kammer
1. Kammerbezirke:
a) Stadt Leimen, Stadt Sinsheim und Stadt Weinheim;
b) sonstiger Rhein-Neckar-Kreis, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist, im Turnus nach der 5. Kammer mit jeweils fünf Verfahren;
Sachzusammenhänge werden auf den Turnus angerechnet. Der
Turnus aus dem vorherigen Geschäftsjahr wird fortgesetzt.
2. Sachgebiet:
Streitigkeiten mit Beteiligung berufsständischer Vereinigungen oder
Kammern, ausgenommen Versorgungswerke.
3. Asylsachen:
a) Türkei
b) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
(11) 11. Kammer
1. Kammerbezirk:
a) Landkreis Freudenstadt;
b) Stadt Ettlingen.
2. Sachgebiete:
a) Verwaltungsstreitsachen wegen Prüfungsrecht und schulischer Versetzung;
b) Hochschulsachen, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist, einschließlich Verfahren wegen Exmatrikulation.
3. Asylsachen:
a) Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR;
b) Verfahren nach der Turnusregelung gem. Absatz 15.
- 11 -
(12) 15. Kammer - Personalvertretungskammer Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren nach §§ 83, 84 BPersVG und §§ 92,
93 LPVG.
(13) 16. Kammer - Disziplinarkammer Bund Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren gegen Bundesbeamte nach dem
Bundesdisziplinargesetz.
(14) 17. Kammer - Disziplinarkammer Land Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung
und dem Landesdisziplinargesetz.
(15) Asylsachen aus Albanien, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina
a) Asylsachen aus Albanien, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo
und Bosnien-Herzegowina werden im Turnus in folgender, sich wiederholender Reihenfolge und Anzahl an Verfahren zugeteilt:
2. Kammer (15 Verfahren, ab 1.3.: 25 Verfahren); 5. Kammer (23 Verfahren); 3. Kammer (32 Verfahren); 6. Kammer (20 Verfahren); 8.
Kammer (35 Verfahren); 10. Kammer (15, ab 1.2.: 25 Verfahren); 4.
Kammer (25 Verfahren); 11. Kammer (ab 1.2: 15 Verfahren, ab 1.7: 25
Verfahren); 7 Kammer (ab 1.6.: 10 Verfahren). Der Turnus beginnt am
01.01.2016 mit der 5. Kammer.
b) Auf den Turnus werden Verfahren aus den sonstigen Asylzuständigkeiten der jeweiligen Kammern entsprechend § 4 Abs. 2 angerechnet.
- 12 B.
Zusammensetzung der Kammern
§ 11
Zu Mitgliedern der Kammern werden bestimmt:
1. Kammer:
Vors. Richter am VG Wiegand
Richter am VG Meder
Richterin am SG Kloster (ab 01.04.2016)
Richter Dr. Bundschuh
2. Kammer:
Vors. Richterin am VG Gerstner-Heck
Richter am VG Dr. Holz
Richterin Sandner
3. Kammer:
Vors. Richterin am VG Dr. Dürig
Richterin am VG Wagenblaß
Richterin am VG Sagemüller
Richter Dr. Wittmann
4. Kammer:
Vors. Richter am VG Morlock
Richterin am VG Mayer
Richterin am VG Kopp (bis 31.01.2016)
Richter Heid-Jarczewski
Richter Dr. Günnewicht (bis 31.01.2016)
5. Kammer:
Vizepräsident des VG Dr. Graßhof
Richterin am VG Jacob
Richterin Roemer
6. Kammer:
Präsident des VG Strauß
Richterin am VG Schikora
Richter am VG Dr. Neidhardt
- 13 7. Kammer:
Vors. Richterin am VG Warnemünde
Richterin am VG Quandt-Gourdin
Richterin am VG Dr. Kapell
Richterin Dr. Neidhardt
Richter Spöhrer
8. Kammer:
Vors. Richterin am VG Neu
Richter am VG Bischoff
Richter Hepperle
Richterin Zott
9. Kammer:
Vors. Richter am VG Jaeckel-Leight
Richterin am VG Dr. Käßner
Richter Dr. Tanneberger
10. Kammer
Vors. Richter am VG Dr. Albrecht
Richter am VG Metzger
Richterin Schmitt
11. Kammer
Vors. Richter am VG Morlock
Richterin am VG Kopp
Richter Dr. Günnewicht
15. Kammer - Personalvertretungskammer -:
Vors. Richter am VG Dr. Albrecht
1. Stellv. Präsident des VG Strauß
2. Stellv. Vors. Richter am VG Wiegand
Im Übrigen gilt die Vertretungsregelung nach § 14 Abs. 1 in entsprechender
Anwendung, beginnend bei der Vertretung von Präsident Strauß als dem Vorsitzenden der 6. Kammer.
16. Kammer - Disziplinarkammer Bund -:
Präsident des VG Strauß
Richterin am VG Schikora
Richter am VG Dr. Neidhardt
- 14 17. Kammer - Disziplinarkammer Land -:
Vors. Richterin am VG Neu
Richter am VG Dr. Holz
Richter am VG Dr. Neidhardt
Richter Hepperle
C.
Vertretung
§ 12
Kammerinterne Vertretung des Vorsitzes
(1) Die ständige Vertretung des Kammervorsitzes gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1
GVG erfolgt jeweils durch die unmittelbar nach den Vorsitzenden in § 11 genannten Richterinnen und Richter.
(2) Die weitere Vertretung erfolgt durch die beisitzenden Richterinnen und
Richter der jeweiligen Kammer in der in § 11 genannten Reihenfolge.
§ 13
Vertretungskammern
Die in den Gebäuden Nördliche Hildapromenade und Röntgenstraße untergebrachten Kammern (2, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 1, 3, 4, 9) vertreten sich jeweils
untereinander; die Vertretung erfolgt jeweils durch die Kammer mit der
nächsthöheren Ordnungszahl. Die 11. Kammer wird durch die 2. Kammer, die
9. Kammer durch die 1. Kammer vertreten. Bis zum 31.01.2016 ist die 11.
Kammer von der Vertretung anderer Kammern ausgenommen und wird die
11. Kammer durch die 4. Kammer und deren Vertretungskammern vertreten.
§ 14
Kammerübergreifende Vertretung
(1) Sind sämtliche vertretungsberechtigten Mitglieder einer Kammer an der
Vertretung des Vorsitzes gehindert, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitz
der Vertretungskammer nach § 13 sowie dessen Vertretung. Ist eine Vertretung innerhalb desselben Gerichtsgebäudes nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitz einer Kammer des anderen Gebäudes entsprechend
der Reihenfolge des § 13, beginnend mit den Kammern 1 oder 2.
(2) Die beisitzenden Kammermitglieder werden durch die beisitzenden Mitglieder der Vertretungskammer nach § 13 in umgekehrter Reihenfolge ihrer
Nennung in § 11 vertreten. Richter am VG Dr. Neidhardt und Richterin
Dr. Neidhardt sind von der Vertretung ausgenommen, wenn der Vertretungsfall dazu führen würde, dass sie demselben Spruchkörper angehören.
- 15 § 15
Vertretung in Sonderfällen
Abweichend von §§ 13 und 14
a)
werden in Asylsachen, in denen der angegriffene Bescheid auf §§
26a, 27a oder 34a AsylG gestützt wird vertreten: die 1. durch die
9. Kammer und umgekehrt.
b)
werden in Asylsachen betreffend Pakistan vertreten: die 4. durch
die 5. Kammer und umgekehrt;
c)
werden in Asylsachen nach § 10 Abs. 15 die Mitglieder der Kammern, die keine Turnuszuständigkeit nach § 10 Abs. 15 besitzen,
von der Vertretung ausgenommen;
d)
werden in Disziplinarsachen vertreten: die Disziplinarkammer Bund
durch die Disziplinarkammer Land und umgekehrt;
e)
knüpft im Fall der Zuweisung an zwei oder mehr allgemeine Kammern die Vertretung nur an die nach Arbeitskraftanteilen überwiegende Kammerzugehörigkeit an, bei Zuweisung mit identischem
Arbeitskraftanteil an die Zugehörigkeit zu der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl.
f)
wird Richterin am VG Jacob von der Vertretung ausgenommen;
g)
vertritt Richter am VG Metzger die beisitzenden Kammermitglieder
der 2. Kammer; im Fall der Verhinderung von Richter am VG Metzger vertritt RaVG Bischoff; im Übrigen verbleibt es bei der normalen Vertretungsregelung unter Berücksichtigung von Buchstabe e).
§ 16 Richterlicher Bereitschaftsdienst
(1) Freitags und an Samstagvormittagen stellen die Kammern 1 bis 11 im wöchentlichen Wechsel einen richterlichen Bereitschaftsdienst in der Form einer
Rufbereitschaft (freitags: 15.00 bis 17.00 Uhr und samstags: 11.00 bis 12.00
Uhr) ab dem 01.07.2008, beginnend mit der 6. Kammer in numerisch aufsteigender Reihenfolge und sodann wieder mit der 1. Kammer einsetzend (Bereitschaftskammer). Die Gerichtsverwaltung erstellt auf dieser Grundlage einen
Jahresplan über den Bereitschaftsdienst. Ist kein Mitglied der nach § 10 zuständigen Kammer rechtzeitig erreichbar und ist über einen Eilantrag noch vor
dem nächsten Arbeitstag zu entscheiden, wird die Bereitschaftskammer für
diese Eilsache zuständig.
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 kann vor Beginn des jeweiligen Bereitschaftsdienstes zwischen zwei Kammern einvernehmlich getauscht werden.
Der Tausch ist der Gerichtsverwaltung schriftlich oder durch Email anzuzeigen.
- 16 (3) Für den Bereitschaftsdienst gelten die Vertretungsregelungen nach §§ 12
bis 14.
(4) Hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags gelten die gesetzlichen Einschränkungen der §§ 28 Abs. 2, 29 DRiG.
§ 17
Eilzuständigkeit
(1) Werden in unaufschiebbaren Eilfällen die Mitglieder der zuständigen
Kammer nicht erreicht, ist die Kammer zuständig, an deren Mitglieder das
Rechtsschutzbegehren als erste herangetragen worden ist.
(2) Entscheidungen aufgrund einer Zuständigkeit nach Absatz 1 und § 16
Abs. 1 begründen keine Zuständigkeit für weitere Verfahren.
§ 18 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(1) Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die einzelnen Kammern erfolgt gemäß den gesonderten Beschlüssen des Präsidiums
vom 16.06.2015, vom 07.07.2015 und vom 18.12.2015.
(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen in
der Reihenfolge herangezogen, die sich aus der jeweiligen Hauptliste und der
Reihenfolge der Sitzungen ergibt. Die Reihenfolge der Sitzungen ergibt sich
aus der Reihenfolge der Ladungsverfügungen. Bei Verhinderung wird die
nächste Person auf der Hauptliste, die noch nicht geladen ist, in Vertretung
zugezogen. Als Verhinderung gilt auch Unerreichbarkeit. Bei unvorhergesehener Verhinderung sind die in der nach § 30 Abs. 2 VwGO aufgestellten Hilfsliste enthaltenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen. Hierbei kann von der sich aus der Hilfsliste ergebenden Reihenfolge abgesehen
werden, wenn dies wegen der schnelleren Erreichbarkeit oder aus sonstigen
Gründen erforderlich erscheint. Als unvorhergesehen gilt die Verhinderung
dann, wenn sie erst innerhalb der letzten Woche vor der Sitzung bekannt wird
(BVerwGE 13, 147, 149). Verhinderte ehrenamtliche Richterinnen und Richter
und geladene Vertreterinnen und Vertreter werden erst im nächsten Durchgang wieder herangezogen. Dies gilt auch, wenn ein Termin zur mündlichen
Verhandlung vollständig aufgehoben wird. Der Turnus des Vorjahres wird fortgesetzt.
§ 19 Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Bund sind
die in der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses zur Wahl
der Beamtenbeisitzer nach dem BDG vom 27.09.2011 aufgeführten Beamtinnen und Beamten der einzelnen Laufbahngruppen der verschiedenen Verwaltungszweige in der Fassung der Liste, die als Anlage 1 zu diesem Geschäfts-
- 17 verteilungsplan angefügt ist. Die Liste wird in der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer Bund vorgehalten.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Bund
werden nach Maßgabe der § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG, § 44 Abs. 1 Satz 2 LDO
bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. HS AGVwGO in der Reihenfolge ihrer Aufzählung
innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen von vorn beginnend und fortlaufend herangezogen. Ist die Reihenfolge für eine Gruppe durchlaufen, beginnt sie von
vorn. Ist eine Heranziehung nach Satz 1 aus der jeweiligen Gruppe nicht möglich, erfolgt sie aus der Liste der nächsthöheren Laufbahngruppe; existiert keine höhere Laufbahngruppe, erfolgt die Heranziehung aus der Liste der
nächstniederen Laufbahngruppe. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamten verschiedener Laufbahngruppen erfolgt die Heranziehung aus der Liste
der Laufbahngruppe, welcher die/der am höchsten eingestufte Betroffene angehört.
(3) Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Land sind die
in der Anlage II zu diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Beamtinnen
und Beamten. Die Anlage wird in der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer
Land vorgehalten.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Disziplinarkammer Land werden nach
Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 LDO bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. HS AGVwGO
in der Reihenfolge ihrer Aufzählung innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen von
vorn beginnend und fortlaufend herangezogen. Ist die Reihenfolge für eine
Gruppe durchlaufen, beginnt sie von vorn. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 3 bis
4.
(5) § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 bis 10 gilt im Falle der Verhinderung der
Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Land und der
Disziplinarkammer Bund entsprechend. Bei unvorhergesehener Verhinderung
(§ 30 Abs. 2 VwGO) kann von der sich aus der Liste ergebenden Reihenfolge
abgesehen werden, wenn dies wegen der schnelleren Erreichbarkeit oder aus
sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 66 Abs. 3 ZDG werden in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in dem vom Bundesamt für Justiz übersandten Verzeichnis (Anlage 3) herangezogen. Im Übrigen gelten die Regelungen nach
Abs. 2 entsprechend.
§ 20
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Personalvertretungskammer
(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter gemäß § 84 Abs. 3 BPersVG bzw.
§ 87 Abs. 3 LPVG sind die in dem mit dem jeweils letzten Erlass des Justizministeriums übersandten Verzeichnis aufgeführten Beschäftigten. Sie werden in
der Reihenfolge ihrer Aufzählung innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen herangezogen. Die Erlasse mit den Verzeichnissen der vorgeschlagenen und berufenen Beschäftigten sind Bestandteil des Geschäftsverteilungsplans.
- 18 (2) § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 bis 10 gilt im Falle der Verhinderung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach Abs. 1 entsprechend. Bei unvorhergesehener Verhinderung (§ 30 Abs. 2 VwGO) kann von der sich aus der
Liste ergebenden Reihenfolge abgesehen werden, wenn dies wegen der
schnelleren Erreichbarkeit nach Abs. 1 oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint.
- 19 -
Karlsruhe, den 18.12.2015
Strauß
Schikora
Jaeckel-Leight
Kopp
Neu
Dr. Holz