Langfassung der Bemerkung Nr. 06

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/XXXX
Bundesministerium der Finanzen verbessert den Schutz vor
Subventionsbetrug
Kat. C
(Bundesministerium der Finanzen (BMF))
6.0
Neue Hinweise des BMF in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO tragen dazu bei, dass der
strafrechtliche Schutz des Bundesvermögens vor Subventionsbetrug besser wirken kann. Anlass waren Empfehlungen des Bundesrechnungshofes. Er hatte ressortübergreifend unpräzise
Bezeichnungen von subventionserheblichen Tatsachen festgestellt. In derartigen Fällen konnten
falsche Angaben des Subventionsnehmers nicht als Subventionsbetrug geahndet werden.
6.1
Schutz öffentlichen Vermögens vor Subventionsbetrug
Der Bund gewährt jährlich in Milliardenhöhe Subventionen in Form von Zuwendungen nach
§§ 23, 44 BHO. In den Zuwendungsverfahren ist es den zuständigen Behörden nicht immer
möglich, die Angaben der Subventionsnehmer umfassend zu prüfen. Sie müssen sich deshalb
auf die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller verlassen können. Falsche Angaben können
dazu führen, dass öffentliches Vermögen missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Der
Bundesgesetzgeber führte deshalb im Jahr 1976 den Tatbestand des Subventionsbetrugs in das
Strafgesetzbuch ein (§ 264 StGB). Er will damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme von
Subventionen und damit öffentlichen Vermögens verhindern.
Straftatbestand Subventionsbetrug
Als Subventionsbetrug bestraft werden sollen insbesondere unrichtige oder unvollständige
Angaben des Subventionsnehmers über subventionserhebliche Tatsachen. Hierzu gehören
Tatsachen, die für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen eines
Subventionsvorteils entscheidend sind. Die Rechtsprechung fordert für eine Bestrafung, dass
der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer für seinen Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen präzise bezeichnet hat. Pauschale Verweise oder beispielhafte Aufzählungen
genügen nicht. Zu der geforderten Bestimmtheit der Tatsachenbezeichnung enthielten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO keine Hinweise.
Keine ausreichende Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen
Der Bundesrechnungshof stellte bei Prüfungen in den Geschäftsbereichen mehrerer Bundesministerien fest, dass Zuwendungsgeber subventionserhebliche Tatsachen nicht eindeutig
bezeichneten. Damit war es nicht möglich, falsche Angaben als Subventionsbetrug zu ahnden.
So verschwieg ein Antragsteller gegenüber dem Subventionsgeber, dass er für sein Projekt
zugleich Fördermittel bei einer Landesstelle beantragt und später erhalten hatte. In einem
anderen Verfahren ging es um die Rückforderung von 280 000 Euro. Hier machte der Subventionsnehmer falsche Angaben dazu, wie er seine Beschäftigten vergütet hatte. In beiden
Fällen schied eine Bestrafung nach § 264 StGB aus, da die Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen zuvor nicht präzise bezeichnet hatten.
Drucksache 18/XXXX
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6.2
Der Bundesrechnungshof hat, insbesondere wegen der Anzahl betroffener Förderprogramme,
ressortübergreifend eine strukturelle Schwachstelle gesehen. Wenn der Straftatbestand des
Subventionsbetrugs in einschlägigen Fällen keine Wirkung entfaltet, ist der dadurch bezweckte
Schutz des Bundesvermögens beeinträchtigt. Der Bundesrechnungshof hat dem BMF empfohlen, darauf hinzuwirken, dass subventionserhebliche Tatsachen künftig ordnungsgemäß
bezeichnet werden.
6.3
Das BMF hat die Empfehlung des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Anfang 2015 hat es die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO mit Erläuterungen ergänzt und dargelegt, wie subventionserhebliche Tatsachen korrekt bezeichnet werden. Der Bundesrechnungshof hält die
Neuregelung für geeignet, den Normenvollzug und die Wirkung des strafrechtlichen Schutzes
von Bundesvermögen zu verbessern.