Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6 –1– Drucksache 18/XXXX Bundesministerium der Finanzen verbessert den Schutz vor Subventionsbetrug Kat. C (Bundesministerium der Finanzen (BMF)) 6.0 Neue Hinweise des BMF in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO tragen dazu bei, dass der strafrechtliche Schutz des Bundesvermögens vor Subventionsbetrug besser wirken kann. Anlass waren Empfehlungen des Bundesrechnungshofes. Er hatte ressortübergreifend unpräzise Bezeichnungen von subventionserheblichen Tatsachen festgestellt. In derartigen Fällen konnten falsche Angaben des Subventionsnehmers nicht als Subventionsbetrug geahndet werden. 6.1 Schutz öffentlichen Vermögens vor Subventionsbetrug Der Bund gewährt jährlich in Milliardenhöhe Subventionen in Form von Zuwendungen nach §§ 23, 44 BHO. In den Zuwendungsverfahren ist es den zuständigen Behörden nicht immer möglich, die Angaben der Subventionsnehmer umfassend zu prüfen. Sie müssen sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller verlassen können. Falsche Angaben können dazu führen, dass öffentliches Vermögen missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Der Bundesgesetzgeber führte deshalb im Jahr 1976 den Tatbestand des Subventionsbetrugs in das Strafgesetzbuch ein (§ 264 StGB). Er will damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen und damit öffentlichen Vermögens verhindern. Straftatbestand Subventionsbetrug Als Subventionsbetrug bestraft werden sollen insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben des Subventionsnehmers über subventionserhebliche Tatsachen. Hierzu gehören Tatsachen, die für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen eines Subventionsvorteils entscheidend sind. Die Rechtsprechung fordert für eine Bestrafung, dass der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer für seinen Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen präzise bezeichnet hat. Pauschale Verweise oder beispielhafte Aufzählungen genügen nicht. Zu der geforderten Bestimmtheit der Tatsachenbezeichnung enthielten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO keine Hinweise. Keine ausreichende Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen Der Bundesrechnungshof stellte bei Prüfungen in den Geschäftsbereichen mehrerer Bundesministerien fest, dass Zuwendungsgeber subventionserhebliche Tatsachen nicht eindeutig bezeichneten. Damit war es nicht möglich, falsche Angaben als Subventionsbetrug zu ahnden. So verschwieg ein Antragsteller gegenüber dem Subventionsgeber, dass er für sein Projekt zugleich Fördermittel bei einer Landesstelle beantragt und später erhalten hatte. In einem anderen Verfahren ging es um die Rückforderung von 280 000 Euro. Hier machte der Subventionsnehmer falsche Angaben dazu, wie er seine Beschäftigten vergütet hatte. In beiden Fällen schied eine Bestrafung nach § 264 StGB aus, da die Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen zuvor nicht präzise bezeichnet hatten. Drucksache 18/XXXX –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6.2 Der Bundesrechnungshof hat, insbesondere wegen der Anzahl betroffener Förderprogramme, ressortübergreifend eine strukturelle Schwachstelle gesehen. Wenn der Straftatbestand des Subventionsbetrugs in einschlägigen Fällen keine Wirkung entfaltet, ist der dadurch bezweckte Schutz des Bundesvermögens beeinträchtigt. Der Bundesrechnungshof hat dem BMF empfohlen, darauf hinzuwirken, dass subventionserhebliche Tatsachen künftig ordnungsgemäß bezeichnet werden. 6.3 Das BMF hat die Empfehlung des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Anfang 2015 hat es die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO mit Erläuterungen ergänzt und dargelegt, wie subventionserhebliche Tatsachen korrekt bezeichnet werden. Der Bundesrechnungshof hält die Neuregelung für geeignet, den Normenvollzug und die Wirkung des strafrechtlichen Schutzes von Bundesvermögen zu verbessern.
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