Prof. Dr. Michael Jasch

Prof.Dr.MichaelJasch
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§265
Versicherungsmissbrauch
(1)WereinegegenUntergang,Beschädigung,
BeeinträchtigungderBrauchbarkeit,VerlustoderDiebstahl
versicherteSachebeschädigt,zerstört,inihrerBrauchbarkeit
beeinträchtigt,beiseiteschafftodereinemanderenüberläßt,
umsichodereinemDrittenLeistungenausderVersicherung
zuverschaffen,wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder
mitGeldstrafebestraft,wenndieTatnichtin§263mitStrafe
bedrohtist.
(2)DerVersuchiststraRar.
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I.Tatbestand
1.Objektiv
a)Sache
b)versichertgegenbenannteRisiken
c)Tathandlungen:
-BeschädigenoderZerstören(wiebei§303)
-BeeinträchtigungderBrauchbarkeit
-Beiseiteschaffen(räumlicheVeränderung)
-Überlassen
2.Subjektiv
a)Vorsatz
b)AbsichtaufLeistungsverschaffung
II.RWIII.Schuld
IV.Subsidaritätsklausel(letzterHalbsatz)
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Xmöchteein„gutesGeschäft“mitseinemersteinJahralten
Mercedes-Benzmachen.ErüberläßtdasFahrzeug(Wert:70.000€)
fürnur5000€demA,denereinmalineinerKneipekennengelernt
hat.Aunterhält„Geschäftsbeziehungen“zueinerGruppevon
Autoschiebern.Xbeabsichtigt,wasAbekanntist,dengegen
DiebstahlversichertenMercedesseinerVersicherungalsgestohlen
zumelden.
AverbringtdenWagennachSüdosteuropaundlässtihndort
veräußern,XmeldetseinerKfz-Versicherunggegenübereines
morgens,derPkwseiinderNachtzuvorgestohlenworden.Die
VersicherungzahltdenSchadenersatzanX.
StraRarkeitderBeteiligten?
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Def.
A.StraGarkeitdesXgem.§263StGB
...gegenüberundzumNachteilderVersicherung,indemerderVersicherung
denPkwalsgestohlenmeldete.
B.StraGarkeitdesXgem.§265StGB
..indemerdemAseinenPkwüberließ.
I.ObjektiverTatbestand
1.Sache=jederkörperlicheGegenstand.
(EskannsichumdasEigentumdesTäters,aberaucheinesDrittenhandeln)
2.Versichert(gegeneinesderin§265genanntenRisiken)
=wenneinformellgültigerVersicherungsvertragübereinesder
genanntenRisikenvorliegt
(Formellmeint:derVertragmussnichtinhaltlich(materiell),sondernnurformell
wirksamsein.WirksamindiesemSinneisterauchz.B.,weilerdurchTäuschung
zustandekamunddaheranfechtbarist,oderweilderVersicherungsnehmerseine
Prämienichtbezahlthat)
Def.
Hier:gegenDiebstahl.
3.Tathandlung:Überlassen
=jedeeinverständlicheÜbergabeanDritte(egalobentgeltlichodernicht)
(auch:Verkauf,Verleihenzähltdazu).Hier:ÜbergabeanA.
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Fall17.
II.SubjektiverTB
1.Vorsatz
2.Absicht,sichoderDrittemLeistungzuverschaffen
=zielgerichtetesHandelnzurErlangungeinerVersicherungssumme.
III.RW
IV.Schuld
V.Subsidarität§265Abs.1,letzterHalbsatz.
„DieTat“darfnichtalsBetruggem.§263straRarsein.Mit„dieTat“istder
einheitlicheLebensvorgangbeinatürlicherBetrachtunggemeint
(prozessualerTatbegriff).Dazugehörthierauchderspätervollendete
Def. BetrugdesXgegenüberseinerVersicherung.
Folge:§265tritthinter§263alssubsidiärzurück.
C.StraGarkeitdesBgem.§§263,27StGB
(DiebewussteUnterstützungvonXPlanstellteineBeihilfezumBetrugdar)
D.StraGarkeitdesBgem.§265StGB
...indemerdenPkwdesAnachSüdosteuropaschaffte.
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Fall17.
I.ObjektiverTatbestand
1.VersicherteSache(sieheoben).
2.Tathandlung=Beiseiteschaffen
Def.=wenndieSachekörperlichweggeschafftundsodemZugriffder
Versicherungentzogenwird.Hier:VerbringenineinanderesLand.
WeitereBeispielefür„Beiseiteschaffen“:VerbergenineinemKeller,
VerschenkenanDritte,AbstellenaneinemgefährlichenOrtumeinen
Diebstahlzuprovozieren.Nichtausreichendsindalleinrechtliche
ManipulationenwiedasFingiereneinesKaufvertrages.
II.SubjektiverTatbestand(+)
III.RWIV.Schuld
V.SubsidaritätsklauselgiltauchfürTeilnahmehandlungenwieBeihilfe!
Folge:AuchfürBtritt§265hinterdieBeihilfezumBetrugzurück.
(SelbständigeBedeutungerhält§265dahernur,wenneszueinemBetrug
gegenübereinerVersicherungbezüglicheinerbestimmtenSachenicht
kommt.BestraftwerdenmitderNormdieVorbereitungshandlungenfür
einenBetrug)
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WeitereDefinitionenderTathandlungen
-Zerstören
=vollständigeVernichtungderExistenzeinerSacheodereinvollständiger
VerlustihrerBrauchbarkeitdurchdieBeschädigung.
-Beschädigen
=jedekörperlicheEinwirkungaufeineSache,durchdieihreSubstanz
nichtganzunerheblichverletzt
-BeeinträchtigenderBrauchbarkeit
=einenichtunerheblicheFunktionsbeeinträchtigung(dienichtunterdie
speziellerenNr.1oder2fällt).
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