Prof.Dr.MichaelJasch 1 §265 Versicherungsmissbrauch (1)WereinegegenUntergang,Beschädigung, BeeinträchtigungderBrauchbarkeit,VerlustoderDiebstahl versicherteSachebeschädigt,zerstört,inihrerBrauchbarkeit beeinträchtigt,beiseiteschafftodereinemanderenüberläßt, umsichodereinemDrittenLeistungenausderVersicherung zuverschaffen,wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder mitGeldstrafebestraft,wenndieTatnichtin§263mitStrafe bedrohtist. (2)DerVersuchiststraRar. 2 I.Tatbestand 1.Objektiv a)Sache b)versichertgegenbenannteRisiken c)Tathandlungen: -BeschädigenoderZerstören(wiebei§303) -BeeinträchtigungderBrauchbarkeit -Beiseiteschaffen(räumlicheVeränderung) -Überlassen 2.Subjektiv a)Vorsatz b)AbsichtaufLeistungsverschaffung II.RWIII.Schuld IV.Subsidaritätsklausel(letzterHalbsatz) 3 Xmöchteein„gutesGeschäft“mitseinemersteinJahralten Mercedes-Benzmachen.ErüberläßtdasFahrzeug(Wert:70.000€) fürnur5000€demA,denereinmalineinerKneipekennengelernt hat.Aunterhält„Geschäftsbeziehungen“zueinerGruppevon Autoschiebern.Xbeabsichtigt,wasAbekanntist,dengegen DiebstahlversichertenMercedesseinerVersicherungalsgestohlen zumelden. AverbringtdenWagennachSüdosteuropaundlässtihndort veräußern,XmeldetseinerKfz-Versicherunggegenübereines morgens,derPkwseiinderNachtzuvorgestohlenworden.Die VersicherungzahltdenSchadenersatzanX. StraRarkeitderBeteiligten? 4 Def. A.StraGarkeitdesXgem.§263StGB ...gegenüberundzumNachteilderVersicherung,indemerderVersicherung denPkwalsgestohlenmeldete. B.StraGarkeitdesXgem.§265StGB ..indemerdemAseinenPkwüberließ. I.ObjektiverTatbestand 1.Sache=jederkörperlicheGegenstand. (EskannsichumdasEigentumdesTäters,aberaucheinesDrittenhandeln) 2.Versichert(gegeneinesderin§265genanntenRisiken) =wenneinformellgültigerVersicherungsvertragübereinesder genanntenRisikenvorliegt (Formellmeint:derVertragmussnichtinhaltlich(materiell),sondernnurformell wirksamsein.WirksamindiesemSinneisterauchz.B.,weilerdurchTäuschung zustandekamunddaheranfechtbarist,oderweilderVersicherungsnehmerseine Prämienichtbezahlthat) Def. Hier:gegenDiebstahl. 3.Tathandlung:Überlassen =jedeeinverständlicheÜbergabeanDritte(egalobentgeltlichodernicht) (auch:Verkauf,Verleihenzähltdazu).Hier:ÜbergabeanA. 5 Fall17. II.SubjektiverTB 1.Vorsatz 2.Absicht,sichoderDrittemLeistungzuverschaffen =zielgerichtetesHandelnzurErlangungeinerVersicherungssumme. III.RW IV.Schuld V.Subsidarität§265Abs.1,letzterHalbsatz. „DieTat“darfnichtalsBetruggem.§263straRarsein.Mit„dieTat“istder einheitlicheLebensvorgangbeinatürlicherBetrachtunggemeint (prozessualerTatbegriff).Dazugehörthierauchderspätervollendete Def. BetrugdesXgegenüberseinerVersicherung. Folge:§265tritthinter§263alssubsidiärzurück. C.StraGarkeitdesBgem.§§263,27StGB (DiebewussteUnterstützungvonXPlanstellteineBeihilfezumBetrugdar) D.StraGarkeitdesBgem.§265StGB ...indemerdenPkwdesAnachSüdosteuropaschaffte. 6 Fall17. I.ObjektiverTatbestand 1.VersicherteSache(sieheoben). 2.Tathandlung=Beiseiteschaffen Def.=wenndieSachekörperlichweggeschafftundsodemZugriffder Versicherungentzogenwird.Hier:VerbringenineinanderesLand. WeitereBeispielefür„Beiseiteschaffen“:VerbergenineinemKeller, VerschenkenanDritte,AbstellenaneinemgefährlichenOrtumeinen Diebstahlzuprovozieren.Nichtausreichendsindalleinrechtliche ManipulationenwiedasFingiereneinesKaufvertrages. II.SubjektiverTatbestand(+) III.RWIV.Schuld V.SubsidaritätsklauselgiltauchfürTeilnahmehandlungenwieBeihilfe! Folge:AuchfürBtritt§265hinterdieBeihilfezumBetrugzurück. (SelbständigeBedeutungerhält§265dahernur,wenneszueinemBetrug gegenübereinerVersicherungbezüglicheinerbestimmtenSachenicht kommt.BestraftwerdenmitderNormdieVorbereitungshandlungenfür einenBetrug) 7 WeitereDefinitionenderTathandlungen -Zerstören =vollständigeVernichtungderExistenzeinerSacheodereinvollständiger VerlustihrerBrauchbarkeitdurchdieBeschädigung. -Beschädigen =jedekörperlicheEinwirkungaufeineSache,durchdieihreSubstanz nichtganzunerheblichverletzt -BeeinträchtigenderBrauchbarkeit =einenichtunerheblicheFunktionsbeeinträchtigung(dienichtunterdie speziellerenNr.1oder2fällt). 8
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