Einkaufs - Westfleisch

Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen für Fleisch und
Hilfs- und Zusatzstoffe (z.B. Gewürze) –
(Stand: September 2015)
Westfleisch SCE
mit beschränkter Haftung
Brockhoffstr. 11, D-48143 Münster
nachstehend „der Verwender“ genannt
1. Geltungsbereich und Änderung
dieser Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten –
soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrück-
(3) Bei der Anlieferung von Schinken, die hängend an
Meat-Brackets geliefert werden, darf die Gesamtzahl
pro Meat-Bracket nicht über 10 Schinken liegen.
(4) Bei hängender Ware muss ein Entladen über Rohrbahnanschlüsse gewährleistet sein.
lich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden
sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch
(5) Fleischteile, die beim Transport herabgefallen sind,
für künftige – zwischen dem Anlieferer und der
oder in anderer Weise Bodenkontakt haben, werden
Westfleisch SCE mbH sowie allen Unternehmen der
nicht angenommen. Waren, die offen geliefert wer-
Westfleisch
insbesondere
den, müssen ausreichend abgedeckt werden oder
mit den Firmen Westfleisch SCE mbH, WestfalenLand
mit einem Kistenbeutel aus Folie eingeschlagen und
Fleischwaren
vollständig abgedeckt sein, so dass negative äußere
Unternehmensgruppe,
GmbH,
Westfleisch
Erkenschwick
GmbH und Gustoland GmbH (Verwender). Die Un-
Einwirkungen
wirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gül-
Andernfalls kann die Annahme verweigert werden.
tigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn ein-
Gefrorene oder kartonierte Ware ist ausschließlich
zelne
Bedingungen
nicht
Vertragsbestandteil
werden.
ausgeschlossen
werden
können.
auf EURO-Kunststoffpaletten (H1) anzuliefern.
Anzuliefernde Ware darf keinesfalls gemeinsam mit
dreckigem Leergut transportiert werden. Gleiches
2.Vertragsabschluss
gilt für den gemeinsamen Transport von Holz­
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich
schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung ab-
paletten und Fleisch.
weigert werden. Gemischte Paletten (unterschied­
geschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungs-
liche Artikel auf einer Palette) sind so zu stapeln,
schreibens des Verwenders maßgebend, sofern der
dass eine einwandfreie Identifizierung und Kontrolle
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
möglich ist. Umpackarbeiten müssen vom Lieferanten vorgenommen werden.
3.Transportbedingungen
Kühlfahrzeugen
mit
Gemischte Paletten mit unterschiedlichen Lieferanten (bei Speditionen) sind unzulässig. Insofern kann
(1) Fleisch und Innereien dürfen nur in hygienisch einwandfreien
Die Annahme nicht geschlossener Kartons kann ver-
die Annahme verweigert werden.
funktionstaug­
lichen Kühleinrichtungen, die die in Ziffer 4.9 um-
(6) Es sind ausschließlich EURO-Fleischhaken zulässig.
schriebenen Kerntemperaturen gewährleisten, die
Diese müssen sich in einem einwandfreien hygieni-
vor jeder Anlieferung zu reinigen und zu desinfizie-
schen Zustand befinden. Für alle anderen, sowie
ren sind, angeliefert werden.
lieferanteneigene Haken, die mit dem Käufer im
Ein Temperaturschreiber muss im Fahrzeug vorhan-
Tauschverfahren benutzt werden, wird eine Haftung
den sein. Auf Verlangen sind Temperaturnachweise
nicht übernommen.
zu erbringen.
(7) Kartonierte Ware muss auf EURO-Kunststoffpaletten
(2) Größere Fleischstücke (Schweinehälften, Kälber, Rin-
(H1) angeliefert werden. Es werden nur geschlosse-
derviertel und deren Teilstücke) sind hängend zu
ne Kartons angenommen. Die gepackte Palette muss
transportieren. Ware, die nicht hängend transpor-
mit Spannbändern, Schrumpfhauben etc. vor dem
tiert werden kann, ist in einwandfreien E1/E2-Trans-
Verrutschen gesichert sein. Die Ware darf nicht auf-
portbehältnissen vor nachteiligen Einflüssen zu
schützen. Die zur Verpackung bestimmten Behälter
müssen hygienisch einwandfrei beschaffen sein.
einander gestapelt werden.
Die Annahme aufeinandergestapelter Waren kann
verweigert werden.
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Auftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt
(8) Das Taragewicht der Palette muss ersichtlich sein.
der Leistung zu verlangen. Dies gilt unabhängig
(9) Das Transportpersonal hat den Abladevorgang zu
davon, ob die Nichteinhaltung der Garantie zu ver-
unterstützen.
Das
Betreten
von
Betriebsräumen,
außer
der
Warenannahmezone, ist nicht gestattet.
treten ist.
antwortlich ist, ist er verpflichtet, den Verwender
von hieraus resultierenden Schadensersatzforde-
4.Anlieferungsabwicklung
(1) Die mit dem Einkauf vereinbarten Anlieferungs­
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden ver-
rungen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant insoweit
zeiten sind bindend. Durch verspätete Anlieferung
ebenfalls verpflichtet, den Verwender von sämt­
verursachte Kosten werden dem Lieferanten be-
lichen
rechnet. Ausgenommen hiervon ist der Fall höherer
durchgeführten Rückrufaktionen freizustellen.
Gewalt. Auch im Falle höherer Gewalt, ist der Liefe-
(8) Die angelieferte Ware wird von Fachpersonal kont-
rant verpflichtet, unverzüglich Verspätungen anzu-
rolliert. Ergeben sich Beanstandungen im Hinblick
zeigen.
auf Mängel an der Ware bzw. Abweichungen von der
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
(2) Jede Lieferung muss mit dem dazugehörigen Liefer-
Bestellung, unsauberes Fahrzeug, schmutzige Ware,
schein versehen sein. Auf dem Lieferschein muss die
unsaubere Schlachtung, herabgefallene Stücke, Alt-
Chargennummer zur Rückverfolgung gemäß VO (EU)
geruch, zu hohe Temperaturen etc., kann die Annah-
178/2002 klar ersichtlich sein. Die Anlieferung darf
me verweigert werden oder eine Annahme unter
von der Bestellung nicht abweichen. Auf allen
Vorbehalt erfolgen. Bei Annahme der Ware unter
Lieferscheinen muss die ES- und EZ-Nr. bzw. bei
Vorbehalt, wird der Sachverhalt zur abschließenden
Rindfleisch die Erkennungsmerkmale sowie für jede
Kontrolle durch den Veterinär in Augenschein
Position die Tierart, Handelsklasse, Stückzahl und
genommen.
das Brutto-, Tara- und Nettogewicht eingetragen
(9) Die Anliefertemperatur der Rohstoffe wird gemes-
sein. Bei kartonierter Ware müssen auf dem Liefer-
sen. Dabei dürfen folgende Temperaturen nicht
schein die Anzahl der Behälter, Kartons, Paletten
überschritten werden:
und deren Taragewicht angegeben sein.
– + 4 °C bei Schweinehälften, Rindervierteln,
Auf Verlangen ist jeder Lieferung eine Temperatur-
Kälbern, sowie Teilstücke davon
aufzeichnung des Transportmittels beizulegen. Auf
Anforderungen hat der Lieferant Genusstauglich-
– + 4 °C knochenloses Schweine-,
keitsbescheinigungen vorzulegen.
Rind- und Kalbfleisch
(3) Bei Rindfleisch ist darüber hinaus ein Herkunfts-
– + 4 °C bei Geflügelfleisch
nachweis den Lieferpapieren beizufügen.
– + 3 °C alle Innereien und
(4) Das Rindfleisch muss eine BLE-zugelassene Etikettie-
Schlachtnebenprodukte / Köpfe
rung aufweisen. Vakuum verpacktes Rindfleisch
– – 18 °C bei tiefgefrorener Ware
muss nach dem OrgaInvent-System gekennzeichnet
(bei der Verladung vorübergehend – 15 °C)
sein.
(5) Bei vakuum-verpackter Ware muss das Etikett innen-
(10)
Mikrobiologische
liegend sein! Abweichungen sind nur zulässig in
Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache und
schriftlicher Bestätigung (z. B. argentinische Rinder-
Grenzwerte
bei
Anlieferung:
(Westfleisch Gruppe – ohne WestfalenLand)
Mikrobiologische Grenzwerte
Rohfleisch Schwein/Rind:
Steak-Hüfte).
(6) Zur Berücksichtigung des Gewichtes des Verpa-
Gesamtkeimz. [KBE/g]
5,0 x 104
Enterobact. [KBE/g]
1,0 x 10³
E.coli [KBE/g]
1,0 x 10²
Staph. aureus [KBE/g]
5,0 x 10²
Auftrag aufgeführten Eigenschaften entsprechend
Hefen/Schimmel [KBE/g]
5,0 x 10³
der Spezifikation hat, sowie unbedingt zu dem ver-
Pseudomonaden [KBE/g]
5,0 x 10³
traglich vorgesehenen Verwendungszweck geeig-
Listerien in 25 g
Nicht nachweisbar
VTEC in 25 g
Nicht nachweisbar
Salmonellen in 25 g
Nicht nachweisbar
ckungsmaterials wird bei vakuumierter Ware ein
entsprechender Gewichtsabzug vorgenommen.
(7) Der Lieferant garantiert, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die im
net ist. Insbesondere garantiert der Lieferant die
Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
Grenzwert
Entspricht die Ware nicht den o.g. Garantien, ist der
Verwender berechtigt, ohne Fristsetzung vom
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Mikrobiologische Grenzwerte für Sauenfleisch:
Mikrobiologische Grenzwerte vac. Fleisch:
Grenzwert
Grenzwert
Gesamtkeimz. [KBE/g]
1,0 x 105
Gesamtkeimz. [KBE/g]
1 x 106
Enterobact. [KBE/g]
5,0 x 10³
Enterobact. [KBE/g]
1 x 103
E.coli [KBE/g]
1,0 x 10²
E.coli [KBE/g]
5,0 x 101
Staph. aureus [KBE/g]
1,0 x 10³
Staph. aureus [KBE/g]
5,0 x 102
Hefen/Schimmel [KBE/g]
5,0 x 10³
Listerien [KBE/g]
< 10 KBE/g
Pseudomonaden [KBE/g]
1,0 x 10
Salmonellen in 10 g
Nicht nachweisbar
Listerien in 25 g
Nicht nachweisbar
Salmonellen in 25 g
Nicht nachweisbar
4
Mikrobiologische Grenzwerte Innereien:
Grenzwert
Mikrobiologische Grenzwerte für
Innereien, Schweineköpfe und Kopffleisch:
Gesamtkeimz. [KBE/g]
1 x 105
Enterobact. [KBE/g]
1 x 104
Grenzwert
E.coli [KBE/g]
1 x 102
Gesamtkeimz. [KBE/g]
1,0 x 105
Staph. aureus [KBE/g]
1 x 102
Enterobact. [KBE/g]
5,0 x 10
Salmonellen in 10 g
Nicht nachweisbar
E.coli [KBE/g]
1,0 x 10²
Staph. aureus [KBE/g]
1,5 x 10³
Salmonellen in 25 g
Nicht nachweisbar
4
(12)Bei der Warenannahme werden stichprobenartig
Proben zur mikrobiologischen Analyse gezogen. Bei
negativen Abweichungen von den Vorgaben im Rah-
men der mikrobiologischen Wareneingangsbefunde
Mikrobiologische Grenzwerte für Geflügel:
stellt der Verwender die Untersuchungskosten dem
Lieferanten in Rechnung.
Grenzwert
Gesamtkeimz. [KBE/g]
5,0 x 106
Enterobact. [KBE/g]
1,0 x 105
E.coli [KBE/g]
5,0 x 103
Staph. aureus [KBE/g]
5,0 x 103
Bezahlung gültig. Während des Transports entstan-
Pseudomonaden [KBE/g]
1 x 106
dene
Listerien [KBE/g]
1 x 10
Diebstahl gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei grö-
Salmonellen in 25 g
Nicht nachweisbar
2
(13) Gewicht, Kategorie und Handelsklassen:
Die vom Verwender festgestellten Gewichte, Stückzahlen, Kategorien und Handelsklassen sind für die
Gewichtsverluste,
Transportschäden
oder
ßeren Differenzen kann auf Verlangen des Lieferanten eine zweite Wägung oder Zählung durchgeführt
werden. Das Verlangen ist unverzüglich nach der
(11) Mikrobiologische Grenzwerte für
Rohfleisch Schwein/Rind bei Anlieferung der
WestfalenLand GmbH:
Wägung bzw. Zählung auszusprechen. Auch kann
der Lieferant einen neutralen Sachverständigen
bzw. Veterinär auf eigene Kosten zur Beurteilung
heranziehen.
Die
vom
Verwender
ermittelten
Mikrobiologische Grenzwerte
Gewichte oder Stückzahlen müssen vom Anlieferer
Fleisch und Hackfleischrohstoff:
(Fahrer) gegengezeichnet werden. Spätere Rekla-
Grenzwert
mationen des Anlieferers sind generell ausgeschlossen.
Gesamtkeimz. [KBE/g]
5 x 104
Enterobact. [KBE/g]
1,0 x 103
E.coli [KBE/g]
5,0 x 101
Staph. aureus [KBE/g]
5,0 x 102
beutel gewogen. Der so ermittelte Taradurchschnitt
Listerien [KBE/g]
< 10 KBE/g
wird vom Bruttoeingangsgewicht abgezogen.
Salmonellen in 10 g
Nicht nachweisbar
(14) Taraermittlung: Bei kartonierter Ware werden mindestens 5 leere Kartons von verschiedenen Paletten,
sowie Spannbänder, Einlagefolie und Verpackungs-
(15) Sollte Personal des Lieferbetriebes den Betrieb des
Verwenders betreten, ist dieses nur in sauberer
Arbeitskleidung,
sauberer
Kopfbedeckung
und
sauberen Schuhen möglich. Es ist ein Haarnetz zu
tragen, das auch die Ohren bedeckt.
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(16)Im Übrigen sind die Bestimmungen der Haus­
ordnung des Verwenders einzuhalten.
5.Spezifikation
(1) Im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht und des beim
(17)Das Anlieferpersonal ist im Umgang mit Lebens­
Verwender praktizierten HACCP-Konzeptes erhalten
mitteln geschult und im Besitz eines gültigen
die Lieferanten für jeden Fleischartikel die West-
Gesundheitszeugnisses
fleisch Spezifikation mit Bestätigung durch den
bzw.
einer
amtlichen
Bescheinigung über die Belehrung nach dem
Lieferanten.
Infektions­
schutzgesetzes sein und o.g. Vorausset-
Bestandteil der Liefervereinbarung. Der Lieferant
zungen auf Verlangen in Kopie nachweisen können.
hat sich in jedem Punkt an die Rohstoffspezifikation
Die
Rohstoff-
Spezifikationen
sind
zu halten.
(18)Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt grundsätzlich striktes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur in den
dafür vorgesehenen Pausenräumen sowie in der Kantine gestattet. Die Zigarettenkippen sind in Aschenbechern zu entsorgen. Bei Nichteinhaltung werden
6.Datenschutz
(1) Die dem Verwender im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundes­
dem Lieferanten für jeden Verstoß 50,00 € in Rech-
datenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse
nung gestellt. Die Geltendmachung weiterer Scha-
des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft
densersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.
an Tochtergesellschaften und/oder Kunden des
(19) Bei Ablehnung einer Lieferung in Abwesenheit des
Verwenders weitergegeben.
Fahrers wird der Lieferant vom Verwender telefonisch oder fernschriftlich informiert. Der Lieferant
muss auch für den entstehenden Schaden des Verwenders aufkommen (z. B. durch Nichtbeschäftigung von Mitarbeitern aufgrund von Material­mangel
7. Zusätzliche Vereinbarung bei
Belieferung WestfalenLand GmbH
(1) Der Lieferbetrieb stellt ¼-jährlich mikrobiologische
oder Lieferschwierigkeiten).
sowie chemische Untersuchungsergebnisse
Die durchgeführten Kontrollen (messbar oder visu-
–der Rohware (inkl. Salmonellen- und Listerien
ell) müssen durch Gegenzeichnung des Lieferperso-
Untersuchungen)
nals auf ihre Richtigkeit bestätigt werden. Wird die
– alle als Hackfleisch bestellten Rohstoffe hinsicht-
Bestätigung verweigert oder erfolgt diese nicht,
lich BEFFE, FE und Fettgehalt
gelten die dokumentierten Ergebnisse als richtig.
–der Betriebshygiene, sowie Rückstands-unter­
(20) Reklamationen an Teilen der Lieferung berechtigen
zum Zurückweisen der gesamten Sendung.
suchungen des Fleisches unaufgefordert zur
Vom Verwender nicht verschuldete Rücksendungen
Verfügung
oder durch unsachgemäße Ladung notwendige
(2) Alle Hackfleischrohstoffe vom Schwein müssen
Um- bzw. Entladung werden nur gegen Berechnung
grundsätzlich negativ auf Salmonellen getestet
ausgeführt. Die dabei anfallenden Kosten werden
werden. Die mikrobiologische Probennahme kann
dem Lieferanten mit 40,00 € pro Stunde berechnet.
Bei Rücksendung ist die Stückzahl und die Begrün-
Mit einer Poolprobe dürfen maximal 10 Paletten
dung schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken
beprobt werden. Weiterhin ist jede Palette als
und vom Anlieferer (Fahrer) gegenzuzeichnen. Für
beprobt zu kennzeichnen. Nicht gekennzeichnete
die Lagerung von beanstandeter Ware und die Rück-
Paletten werden umgehend retourniert.
sendung übernimmt der Verwender keine Haftung.
mittels Poolprobe erfolgen.
Ebenso wird keine Haftung für auf dem Transport
auftretende
Gewichtsverluste,
Transportschäden
und Diebstähle übernommen.
Ausnahmeregelungen können seitens der Fa. WestfalenLand veranlasst werden.
(3) Bei Schweinefleisch muss gewährleistet sein, dass
zwischen der Zerlegung und der Schlachtung ein
(21) Die Regulierung der Rechnung des Lieferanten stellt
Zeitraum von nicht mehr als 24 Stunden liegt.
kein Anerkenntnis dar, dass die gelieferte Ware frei
Ausnahmen bilden Feiertags- und Wochenend-
von Mängeln ist, dass sie die vertragsgemäßen Be-
Konstellationen. In diesem Falle ist ein Zeitraum
schaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften
zwischen Schlachtung und Zerlegung von nicht
aufweist, oder dass die Lieferung vollständig oder
mehr als 48 Stunden einzuhalten.
rechtzeitig erfolgt ist. Darüber hinaus verzichtet der
Lieferant ausdrücklich auf die Genehmigungsfiktion
(4) Bei Rindfleisch sind folgende Regelungen einzu­
halten:
des § 377 HGB.
(22) Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt. Spätere
Qualitätsreklamationen sind bei entsprechendem
Nachweis zulässig.
frische Ware:
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfolgen (einschließlich Wochenenden). Max. 24 Stunden
nach Zerlegung muss die Ware angeliefert werden.
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Kann die 24 Stundenregelung nicht eingehalten
(3) Der Verwender akzeptiert ausschließlich BSE getestetes Rindfleisch von Tieren, die älter als 72 Monate
werden, so muss die Ware vakuumiert werden.
sind, von staatlich anerkannten Laboren. Auf Verlan-
vakuumierte Ware:
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfolSpätestens
(4) Festgestellte Mängel bei den angelieferten Rohstof-
2 
Stunden nach Zerlegung muss der Rohstoff
fen kann der Empfangsbetrieb jederzeit auch beim
vakuumiert werden.
zuständigen Veterinär des Lieferbetriebes direkt
Zwischen Vakuumierung und Anlieferung müssen
geltend machen.
gen
gen sind die Ergebnisse vorzulegen.
(einschließlich
Wochenenden).
mindestens 48 Stunden bis zu 4 Tagen liegen.
(5) Der Lieferbetrieb erklärt sich damit einverstanden,
gereifte Ware:
dass der Verwender jederzeit nach Absprache den
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfol-
Schlacht- und Zerlegebetrieb während der dortigen
gen (einschließlich Wochenenden).
regelmäßigen Arbeitszeiten besuchen und kontrol-
Spätestens 2 Stunden nach Zerlegung muss der
lieren kann. Der Lieferant ist ebenfalls damit einver-
Rohstoff vakuumiert werden.
standen, dass durchgeführte qualitätssichernde
Maßnahmen
(5) Bei Bullenfleisch sind folgende Regelungen einzuhalten:
frische Ware:
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfol-
Verzehr
geeignete
Fleischanteile
werden
dem
Kosten der Beseitigung gehen zu Lasten des Liefer-
Kann die 24 Stundenregelung nicht eingehalten wer-
betriebes. Ein Rücktransport der nicht für den
den, so muss die Ware vakuumiert werden.
menschlichen Genuss geeigneten Fleischanteile mit
vakuumierte Ware:
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfol-
den üblichen Lieferfahrzeugen ist aus hygienischen
Wochenenden).
Spätestens
2 
Stunden nach Zerlegung muss der Rohstoff
Gründen nicht zulässig.
(7) Bei der Warenannahme festgestellte Luftzieher
werden auf Kosten des Lieferanten retourniert.
vakuumiert werden.
Zwischen Vakuumierung und Anlieferung müssen
(8) Beim gesamten Tiefkühlsortiment muss das Einfrier-
mindestens 48 Stunden bis zu 6 Tagen nach dem
datum und das Mindesthaltbarkeitsdatum gem.
Vakuumieren liegen.
VO (EU) 178/2002 an der Verpackung und auf dem
Lieferschein angegeben sein.
gereifte Ware:
3–5 Tage nach Schlachtung muss die Zerlegung erfol-
Die Lieferung erfolgt frei Haus und schließt Verpackung, Zoll, Steuern, Versicherungen etc. ein. Das
gen (einschließlich Wochenenden).
Verwenders
eine Gutschrift oder leistet Ersatz. Die entstehenden
nach Zerlegung muss die Ware angeliefert werden.
des
Konfiskat zugeführt. Der Lieferbetrieb stellt hierfür
gen (einschließlich Wochenenden). Max 24 Stunden
(einschließlich
Anforderung
(6) Abszesse und andere nicht für den menschlichen
gen
auf
eingesehen und überprüft werden können.
Versandrisiko geht bis zur vorbehaltslosen Annahme
Spätestens 2 Stunden nach Zerlegung muss der
zu Lasten des Lieferers.
Rohstoff vakuumiert werden.
(9) GVO Erklärung
8. Sonstige Vereinbarungen
Hiermit wird bestätigt, dass die gelieferten Waren
nicht
(1) Der Lieferbetrieb gibt dem Verwender unaufgefor-
im
Sinne
der
EG
VO
1929/2003
sowie
dert die jeweilige Anschrift des zuständigen Veteri-
EG VO 1930/2003 in der jeweils gültigen Fassung
närs bekannt. Der Lieferbetrieb erklärt sich bereit,
kennzeichnungspflichtig
dass
sind.
Darüber
hinaus
die
garantieren wir, dass die Waren, die gemäß Öko
Möglich­keit besteht unmittelbar beim zuständigen
Verordnung vertrieben werden entsprechend den
Veterinär des Lieferbetriebes Erkundigungen einzu-
Anforderungen der EG VO 834/2007 in der jeweils
holen.
gültigen Fassung genügen.
bei
festgestellten
Mängeln
jederzeit
(2) Der Lieferbetrieb stellt ¼ -jährlich mikrobiologische
Untersuchungsergebnisse
– der Rohware (inkl. Salmonellen-Untersuchung)
(10)Konformitätserklärung
Alle eingesetzten Primärverpackungen genügen
den Anforderungen gemäß der §§ 30 und 31 des
LFGB, der EG VO 1935/2004 und der VO (EU) Nr. 10/2011
– der Betriebshygiene, sowie
in der jeweils gültigen Fassung. Die eingesetzten
– Rückstandsuntersuchungen des Fleisches
Verpackungsmaterialien
unaufgefordert zur Verfügung.
sind
hinsichtlich
des
Einsatzgebietes spezifiziert und für das Lebens­
mittel unbedenklich. Entsprechende Migrationstest
werden direkt oder seitens des Herstellers durch­
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geführt und können innerhalb von 36 Stunden
vorgelegt werden.
(11) Der Verwender hat sich zur Einhaltung der Kriterien
des BSCI-Verhaltenskodex verpflichtet. Der Vertragspartner garantiert, dass er die Kriterien des BSCIVerhaltenskodex ebenfalls einhält und ggf. von ihm
eingesetzte
Vorlieferanten
in
gleicher
Weise
­verpflichtet. Der deutsche Text des BSCI-Verhaltenskodex ist einsehbar unter www.westfleisch.de.
(12)Sollten die Verkaufsbedingungen des Lieferanten
diesen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen entgegenstehen, so gelten diese Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen als ausschließlich vereinbart.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer ausdrücklich der Geltung der Verkaufsbedingungen des
Lieferanten zugestimmt hat.
Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
Mündliche Nebenabreden zwischen Anlieferer und
Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(13) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
ist Münster/Westfalen.
(14)Erfüllungsort ist der Geschäftssitz (Hauptverwaltung) des Verwenders.
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