Merkblatt: Wenn ein zweites Baby kommt

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Merkblatt: Wenn ein
zweites Baby kommt ...
Alles was Sie wissen müssen!
Meine AK. Ganz groß für mich da. AK-Hotline T 05 7799-0
Wenn ein zweites
Baby kommt:
Wochengeld
1. Aufrechtes Arbeitsverhältnis
Karenz
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
1. Schwanger während der Karenz
des 1. Kindes. Was ist zu beachten?
Besteht die Möglichkeit erneut
einkommensabhängiges KBG zu
beziehen?
n Entscheidend für das WG: die letzten
3 vollen Kalendermonate vor dem
Beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes
n Karenz des 2. Kindes (bis max. 2. Geb.
möglich): schriftliche Meldung an den
AG 8 Wochen nach der Geburt
Liegt in diesen 3 Monaten ein
Arbeitsverhältnis vor:
n Kinderbetreuungsgeld: ist beim
Krankenversicherungsträger zu
beantragen. Beachte: Mit Beginn des
Mutterschutzes für das 2. Kind endet für
die Mutter der KBG-Bezug für das 1. Kind;
für den Vater mit dem Tag der Geburt des
2. Kindes, wenn die gewählte Variante
noch nicht erschöpft ist.
n Bei geringfügiger Beschäftigung steht WG
nur dann zu, wenn eine Selbstversicherung
besteht
n Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeit:
Wochengeld wird daran bemessen
2. Gesetzliche Karenz für das 1. Kind (bis
max. 2. Geb.) ist bei Beginn des
Mutterschutzes fürs 2. Kind noch aufrecht
und es wird kein Arbeitsverdienst vor
Mutterschutz des 2. Kindes bezogen
n Schwangerschaft entsteht im KBG-Bezug →
erhöhtes KBG als Wochengeld.
n Schwangerschaft entsteht nach KBGBezug, aber noch während der gesetzlichen
Karenz für das 1. Kind → kein Anspruch auf
WG, außer Arbeitsverdienst direkt vor
Mutterschutz (siehe Punkt 1); ev KBG ab
Geburt beantragen.
3. Kein Arbeitsverhältnis
n Arbeitslosengeldbezug direkt vor Beginn
des Mutterschutzes → erhöhtes
Arbeitslosengeld als WG
n Kein Arbeitsverdienst vor Mutterschutz,
nur Mitversicherung mit Partner → kein WG
2. Mutterschutz des 2. Kindes beginnt ...
a) ... in der Karenz für das 1. Kind:
Es ist 3 Monate vor Karenzende möglich,
die Karenz des 1. Kindes schriftlich max.
bis zum 2. Geb. zu verlängern.
b) ... nach der Karenz für das 1. Kind:
In der Zwischenzeit muss wieder wie vor
der Karenz gearbeitet werden bzw. kann
eine Elternteilzeit in Anspruch genommen
werden.
Eine freiwillige Karenz kann mit dem
Arbeitgeber vereinbart werden, ist aber
hinsichtlich des ea KBG auf keinen Fall
ratsam, da eine freiwillige Karenz nicht
als Erwerbstätigkeit in den 6 Monaten vor
Mutterschutz zählt. Grundsätzlich besteht
kein gesetzlicher Kündigungsschutz.
Elternteilzeit
n Mutter: ETZ für das 1. Kind endet mit
der Meldung der Karenz oder einer ETZ für
das 2. Kind
n Vater: ETZ für das 1. Kind bleibt
unberührt
a) Anspruchsvoraussetzungen?
n Durchgehende tatsächliche
sozialversicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit in den letzten 6
Monaten vor dem Wochengeldbezug
ist erforderlich
n Auch Zeiten der ETZ oder gesetzlichen
Karenz für das 1. Kind (max. bis zum
2. Geburtstag des Kindes) gelten
als Voraussetzung. Achtung: zB bei
freiwilliger Karenz oder Bildungskarenz
für das 1. Kind in den 6 Monaten vor
Mutterschutz des 2. Kindes kann ea KBG
für das 2. Kind nicht bezogen werden.
b) Höhe des ea KBG?
n Vergleichsberechnung durch den
Krankenversicherungsträger → Dabei
wird das Wochengeld mit dem Entgelt
des Jahres vor der Geburt des Kindes,
in dem kein KBG bezogen wurde
(max. drittvorletztes Jahr) verglichen.
Die günstigere Variante kommt zur
Anwendung.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen
(gemeinsamer Haushalt, Bezug von
FB ... ) vor, ist der Bezug des pauschalen
KBG möglich.