© MNStudio - Fotolia.com Merkblatt: Wenn ein zweites Baby kommt ... Alles was Sie wissen müssen! Meine AK. Ganz groß für mich da. AK-Hotline T 05 7799-0 Wenn ein zweites Baby kommt: Wochengeld 1. Aufrechtes Arbeitsverhältnis Karenz Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 1. Schwanger während der Karenz des 1. Kindes. Was ist zu beachten? Besteht die Möglichkeit erneut einkommensabhängiges KBG zu beziehen? n Entscheidend für das WG: die letzten 3 vollen Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes n Karenz des 2. Kindes (bis max. 2. Geb. möglich): schriftliche Meldung an den AG 8 Wochen nach der Geburt Liegt in diesen 3 Monaten ein Arbeitsverhältnis vor: n Kinderbetreuungsgeld: ist beim Krankenversicherungsträger zu beantragen. Beachte: Mit Beginn des Mutterschutzes für das 2. Kind endet für die Mutter der KBG-Bezug für das 1. Kind; für den Vater mit dem Tag der Geburt des 2. Kindes, wenn die gewählte Variante noch nicht erschöpft ist. n Bei geringfügiger Beschäftigung steht WG nur dann zu, wenn eine Selbstversicherung besteht n Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeit: Wochengeld wird daran bemessen 2. Gesetzliche Karenz für das 1. Kind (bis max. 2. Geb.) ist bei Beginn des Mutterschutzes fürs 2. Kind noch aufrecht und es wird kein Arbeitsverdienst vor Mutterschutz des 2. Kindes bezogen n Schwangerschaft entsteht im KBG-Bezug → erhöhtes KBG als Wochengeld. n Schwangerschaft entsteht nach KBGBezug, aber noch während der gesetzlichen Karenz für das 1. Kind → kein Anspruch auf WG, außer Arbeitsverdienst direkt vor Mutterschutz (siehe Punkt 1); ev KBG ab Geburt beantragen. 3. Kein Arbeitsverhältnis n Arbeitslosengeldbezug direkt vor Beginn des Mutterschutzes → erhöhtes Arbeitslosengeld als WG n Kein Arbeitsverdienst vor Mutterschutz, nur Mitversicherung mit Partner → kein WG 2. Mutterschutz des 2. Kindes beginnt ... a) ... in der Karenz für das 1. Kind: Es ist 3 Monate vor Karenzende möglich, die Karenz des 1. Kindes schriftlich max. bis zum 2. Geb. zu verlängern. b) ... nach der Karenz für das 1. Kind: In der Zwischenzeit muss wieder wie vor der Karenz gearbeitet werden bzw. kann eine Elternteilzeit in Anspruch genommen werden. Eine freiwillige Karenz kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, ist aber hinsichtlich des ea KBG auf keinen Fall ratsam, da eine freiwillige Karenz nicht als Erwerbstätigkeit in den 6 Monaten vor Mutterschutz zählt. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Elternteilzeit n Mutter: ETZ für das 1. Kind endet mit der Meldung der Karenz oder einer ETZ für das 2. Kind n Vater: ETZ für das 1. Kind bleibt unberührt a) Anspruchsvoraussetzungen? n Durchgehende tatsächliche sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor dem Wochengeldbezug ist erforderlich n Auch Zeiten der ETZ oder gesetzlichen Karenz für das 1. Kind (max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes) gelten als Voraussetzung. Achtung: zB bei freiwilliger Karenz oder Bildungskarenz für das 1. Kind in den 6 Monaten vor Mutterschutz des 2. Kindes kann ea KBG für das 2. Kind nicht bezogen werden. b) Höhe des ea KBG? n Vergleichsberechnung durch den Krankenversicherungsträger → Dabei wird das Wochengeld mit dem Entgelt des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (max. drittvorletztes Jahr) verglichen. Die günstigere Variante kommt zur Anwendung. Pauschales Kinderbetreuungsgeld Liegen die allgemeinen Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt, Bezug von FB ... ) vor, ist der Bezug des pauschalen KBG möglich.
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