Merkblatt Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand bei der

Amt für Wasser
und Abfall
Office des eaux
et des déchets
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion
des Kantons Bern
Direction des travaux
publics, des transports
et de l’énergie
du canton de Berne
Merkblatt
Entsorgungsmonopol
der öffentlichen Hand
bei der Entsorgung
von Siedlungsabfällen
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Telefon 031 633 38 11
Telefax 031 633 38 50
www.bve.be.ch/awa
[email protected]
Gegenstand
Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft zum Entsorgungsmonopol der
öffentlichen Hand im Umgang mit Siedlungsabfällen. Es zeigt auf, welche
Abfälle in diese Bereiche fallen und beschreibt die Anforderungen, wenn
private Entsorgungsunternehmen in diesem Marktsegment tätig sein
möchten.
Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie andere
Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung (Art. 3 Abs. 1 TVA).
Aus Haushalten stammende Abfälle sind Abfälle, die von den Privatpersonen bei der Verwendung von Gütern des täglichen Bedarfs und bei
der Verrichtung von Arbeiten ohne Erwerbszweck erzeugt werden. Dazu
gehören insbesondere Hauskehricht (z.B. vermischte brennbare Abfälle
aus dem Haushalt), Sperrgut (z.B. ausgediente Möbel und Einrichtungsgegenstände), Altmaterialien (z.B. Altpapier, Altmetall und Alttextilien)
sowie kompostierbare Abfälle aus Küche und Garten.
Als andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung gelten beispielsweise gemischte Betriebsabfälle, wenn diese hinsichtlich Zusammensetzung mit Haushaltabfällen vergleichbar sind.
Nicht unter das Entsorgungsmonopol fallen Abfälle aus Betrieben, die sortenrein bereitgestellt werden (sortierte Abfälle).
Entsorgungsmonopol
der öffentlichen Hand
Gemäss der Umweltschutzgesetzgebung gilt, dass Siedlungsabfälle
von der öffentlichen Hand entsorgt werden. Im Kanton Bern vollziehen
die Gemeinden die vorschriftskonforme Entsorgung dieser Abfälle indem
sie für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen und vorschreiben, dass verwertbare Anteile soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Die Inhaber von Siedlungsabfällen müssen diese den vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen der Gemeinden übergeben.
Anforderungen für
private Entsorger
Private Entsorgungsunternehmungen, die in diesem Marktsegment tätig
sein möchten, benötigen die schriftliche Zustimmung jener Gemeindebehörden, aus deren Gebiet die zu sammelnden Abfälle stammen. Ohne
schriftliche Zustimmung der Gemeinden, ist das Einsammeln von Abfällen die unter das Entsorgungsmonopol fallen, nicht gestattet.
DOCP-#549291-v2-Merkblatt_Ensorgungsmonopol_der_öffentlichen_Hand.docx