Amt für Wasser und Abfall Office des eaux et des déchets Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Direction des travaux publics, des transports et de l’énergie du canton de Berne Merkblatt Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 38 11 Telefax 031 633 38 50 www.bve.be.ch/awa [email protected] Gegenstand Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft zum Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand im Umgang mit Siedlungsabfällen. Es zeigt auf, welche Abfälle in diese Bereiche fallen und beschreibt die Anforderungen, wenn private Entsorgungsunternehmen in diesem Marktsegment tätig sein möchten. Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung (Art. 3 Abs. 1 TVA). Aus Haushalten stammende Abfälle sind Abfälle, die von den Privatpersonen bei der Verwendung von Gütern des täglichen Bedarfs und bei der Verrichtung von Arbeiten ohne Erwerbszweck erzeugt werden. Dazu gehören insbesondere Hauskehricht (z.B. vermischte brennbare Abfälle aus dem Haushalt), Sperrgut (z.B. ausgediente Möbel und Einrichtungsgegenstände), Altmaterialien (z.B. Altpapier, Altmetall und Alttextilien) sowie kompostierbare Abfälle aus Küche und Garten. Als andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung gelten beispielsweise gemischte Betriebsabfälle, wenn diese hinsichtlich Zusammensetzung mit Haushaltabfällen vergleichbar sind. Nicht unter das Entsorgungsmonopol fallen Abfälle aus Betrieben, die sortenrein bereitgestellt werden (sortierte Abfälle). Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand Gemäss der Umweltschutzgesetzgebung gilt, dass Siedlungsabfälle von der öffentlichen Hand entsorgt werden. Im Kanton Bern vollziehen die Gemeinden die vorschriftskonforme Entsorgung dieser Abfälle indem sie für den Sammeldienst zu den Entsorgungsanlagen sorgen und vorschreiben, dass verwertbare Anteile soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Die Inhaber von Siedlungsabfällen müssen diese den vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen der Gemeinden übergeben. Anforderungen für private Entsorger Private Entsorgungsunternehmungen, die in diesem Marktsegment tätig sein möchten, benötigen die schriftliche Zustimmung jener Gemeindebehörden, aus deren Gebiet die zu sammelnden Abfälle stammen. Ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinden, ist das Einsammeln von Abfällen die unter das Entsorgungsmonopol fallen, nicht gestattet. DOCP-#549291-v2-Merkblatt_Ensorgungsmonopol_der_öffentlichen_Hand.docx
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