Abfalldokumentation ohne Rückbaudokumentation

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Abfalldokumentation ohne Rückbaudokumentation Bestätigung der Ausnahme gemäß Recycling‐Baustoffverordnung 1. Allgemeines 1.1. Eindeutige Kennung dieser Dokumentation 1.2. Bezeichnung des (Rück‐)Bauvorhabens 1.3. Bauherr, in dessen Namen das (Rück‐)Bauvorhaben durchgeführt wird [Name & Anschrift] 1.4. GLN (falls im ZAReg registriert) 1.5. Baustelle/ Baulos [Bauvorhaben, Beschreibung, Adresse]
Dieses Formular wurde vom BRV für Sie vorbereitet und ist auf www.brv.at zu beziehen. Weitergabe ausdrücklich erwünscht. Standort GLN (bei registrierten Standorten) 1.6. Begründung der Ausnahmen (bitte die Zutreffende ankreuzen)
Abfälle aus Bau‐ und Abbruchvorhaben , bei denen weniger als 100 t Bau‐ und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen. (s.a. Formular "Abfalldokumentation für eine Kleinmenge (max. 100 t) Abfälle aus Bau‐ und Abbruchtätigkeiten ohne Rückbaudokumentation") Abfälle aus vor dem 1.1.2016 bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen oder Materialien (s.a. Formular " Abfalldokumentation für Abfälle (mehr als 100 t) aus Abbruchtätigkeiten die vor dem 1.1.2016 bewilligten, angezeigt oder behördlich beauftragt wurden, ohne Rückbaudokumentation") Abfälle von Verkehrsflächen, bei denen eine analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 der Recycling‐
Baustoffverordnung "Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit" (z.B. Bohrkerne nach Anhang 2 untersucht oder grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) noch vor der Herstellung des Recycling‐
Baustoffes durchgeführt wurde. (s.a. Formular : Abfalldokumentation für Abfälle (mehr als 100 t) aus Bau‐ und Abbruchtätigkeiten bei Linienbauwerken & befestigten Flächen“) Abfälle gemäß Tabelle 1 der Recycling‐Baustoffverordnung, die nicht aus einem Abbruch oder einer Sanierung stammen (z.B. Fehlchargen aus der Produktion) Einkehrsplitt Bestätigung des Bauherrn: •
Stand: Jänner 2016 •
Hiermit wird bestätigt, dass für Abfälle aus obigem Bauvorhaben, die oben angekreuzte Ausnahme zutrifft. Daher ist nach der Recycling‐Baustoffverordnung kein Rückbau bzw. keine Rückbaudokumentation notwendig. Datum 1 / 1 Unterschrift Bauherr