B-1330/55

B-1330/55
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Zentralerlass
ng
sd
ie
ns
Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung
m
Än
de
ru
von Soldatinnen und Soldaten
de
Schaffung einheitlicher Verfahrensweisen bei der
Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung, Hinweise auf
besoldungs- und versorgungsrechtliche Auswirkungen
BMVg, P II 1
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ic
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Zweck der Regelung:
te
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Herausgegeben durch:
Beteiligte
Interessenvertretungen:
Gebilligt durch:
ck
un
GVPA
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D
Einsatzrelevanz:
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s
er
Au
Geltungsbereich:
Einstufung:
ru
Herausgebende Stelle:
RL BMVg P II 1
BMVg P II 1
Geschäftsbereich des BMVg
Offen
Nein
Berichtspflichten:
Nein
Gültig ab:
20.07.2006
Frist zur Überprüfung:
31.12.2015
Version:
Aktenzeichen:
1
BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 20. Juli
2006 (R10/06) i.d.F. vom 17. September 2009
16-02-05/11
Identifikationsnummer:
B.134055.1I
Überführt:
Stand: November 2014
B-1330/55
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
3
2
Grundsätzliches
3
3
Durchführung
6
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung
Konditionierter Versetzungsantrag
Ende der Teilzeitbeschäftigung
Verlängerung
Widerruf
Änderung der Bewilligung
Unterbrechung der Teilzeit
Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung
4
Auswirkungen
4.1
4.2
Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 5 Abs. 7 der Soldatenlaufbahnverordnung
(SLV)
12
Verlängerung der Dienstzeit (§ 40 Abs. 4 und § 46 Abs. 4 SG)
12
5
Sonstiges
5.1
5.2
5.3
Beurteilung
Dokumentation
Statistik
6
Anlage (Merkblatt)
6
8
8
8
8
9
10
12
12
13
13
13
13
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1
Seite 2
Stand: November 2014
14
Allgemeines
B-1330/55
1
Allgemeines
101.
Das Soldatengesetz (SG) eröffnet Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) und Soldaten auf
Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ) grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.
Mit § 30a SG werden die Vorgaben aus dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
(SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften konkret
rechtlich ausgestaltet.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen
Entlassungsdienststelle. Sie setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Damit kann nicht jeder dienstliche Grund eine Ablehnung rechtfertigen. Es müssen gewichtige
ns
t!
dienstliche Gründe 1 vorliegen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung
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wegen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt. Unzumutbare
zur
Teilzeitbeschäftigung
gibt
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Erläuterungen
die
Soldatinnen-
und
de
ergeben.
ng
Mehrbelastungen dürfen sich aus der Gewährung von Teilzeitdienst für andere Personen nicht
m
Än
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV).
Grundsätzliches
201.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren möglich.
eg
tn
ic
ht
de
2
te
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Ausnahmeregelungen sind in § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 STzV enthalten. Persönliche
un
Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger
ck
Angehöriger/eine pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.
sd
ru
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von schwangeren Soldatinnen, die mit dem Ziel der Betreuung des
Au
(noch ungeborenen) Kindes gestellt werden, sind – soweit keine besonderen Ablehnungsgründe
abzulehnen,
D
STzV)
ie
s
er
vorliegen – nicht unter Hinweis auf das Fehlen der formalen Antragsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 1
sondern
entsprechend
den
unten
angeführten
Vorgaben
bis
zur
Entscheidungsreife weiter zu bearbeiten und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzung
unverzüglich zu bescheiden. Die Gesamtdauer einer Teilzeitbeschäftigung kann längstens zwölf
Jahre betragen. Zeiten einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SG (Betreuungsurlaub) oder § 28a SG
(Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes) sind dabei anzurechnen (vgl. § 30b SG). Insgesamt kann
Teilzeitbeschäftigung auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 5 Abs. 1 STzV).
202.
Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist bei dem/der Disziplinarvorgesetzten des
Stammtruppenteils zu stellen.
203.
Die Die Prüfung, ob eine dienstliche Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen
werden kann, bezieht sich auf die antragstellende Einzelperson, grundsätzlich auf einen
1
Vgl. hierzu § 7 Abs. 1 Satz 2 STzV
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B-1330/55
Grundsätzliches
Dienstposten, auf dem eine Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann und auf die Dauer
des beantragten Zeitraumes.
204.
Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. kommt
dabei
nur
im
Ausnahmefall
in
Betracht.
Eine
stattgebende
Entscheidung
durch
die
Entlassungsdienststellen bedarf der vorherigen Einwilligung des BMVg.
205.
Bei einer Umgliederung/Auflösung der Einheit/Dienststelle sind die Soldaten/Soldatinnen, die
bereits eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen, für eine Verwendung auf einem anderen
Dienstposten, der die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zulässt, einzuplanen. Ist dies
ausnahmsweise nicht möglich, ist die Bereitstellung einer Planstelle z.b.V., mittels der die
Teilzeitbeschäftigung bis zur Umsetzung auf einen anderen Dienstposten - längstens bis zum Ablauf
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der ursprünglich bewilligten Dauer der Teilzeitbeschäftigung - wahrgenommen werden soll, auf dem
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Dienstweg bei BMVg – P II 1 - zu beantragen. Eine Versetzung auf einen Dienstposten, der in den
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Organisationsgrundlagen bereits mit einem „kw-Vermerk“ versehen ist, darf zum Zwecke der
de
ru
Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung nur erfolgen, wenn die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
Beantragt eine Soldatin/ein Soldat, die/der u.a. wegen Wegfalls/Herabdotierung des
de
206.
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nicht über das Datum des Wegfalls des Dienstpostens hinausgeht.
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Dienstpostens oder sonstige nicht durch sie/ihn zu vertretende Gründe vorübergehend eine Planstelle
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z.b.V. besetzt, eine Teilzeitbeschäftigung, holt die zuständige Entlassungsdienststelle bei einer
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beabsichtigten Zustimmung vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg die Zustimmung des BMVg –
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P II 1 - ein. Auch bei Teilzeitbeschäftigung unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. hat
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schnellst möglich die Umsetzung auf einen Dienstposten zu erfolgen. Die vorzulegenden Unterlagen
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haben daher neben der genehmigten Dauer der Nutzung der Planstelle z.b.V. auch Aussagen der
Die Vertrauensperson soll auf Antrag des Soldaten oder der Soldatin nach § 23 Abs. 1 Nr. 9
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s
207.
er
Au
Entlassungsdienststelle über die festgelegte weitere Verwendung zu enthalten.
D
des Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört werden.
208.
Über den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet die zuständige
Entlassungsdienststelle des Antragstellers/der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung des
Votums des/der letzten Stellung nehmenden Disziplinarvorgesetzten. Dessen/deren ablehnende
Stellungnahme ist für die Entlassungsdienststelle dabei regelmäßig von maßgeblicher Bedeutung (s.
a. Nr. 303). Die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen.
209.
Neben dem/der nächsten Disziplinarvorgesetzten nimmt mindestens der/die nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte zum Antrag Stellung und legt diesen der Entlassungsdienststelle vor 2 (§ 2 Abs.
2 Satz 1 STzV).
2
Es sei denn, diese Vorgesetzten leiten die Entlassungsdienststelle.
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Grundsätzliches
210.
B-1330/55
Ist einer/eine der o.a. Disziplinarvorgesetzten oder die Entlassungsdienststelle nicht zugleich
Personal bearbeitende Stelle (PersBSt) des Antragstellers/der Antragstellerin, sind diese im
Antragsverfahren zusätzlich zu beteiligen (s. a. Nr. 302).
211.
Die Teilzeitbeschäftigung kann durch die Entlassungsdienststelle aus wichtigen dienstlichen
Gründen versagt und aus zwingenden dienstlichen Gründen (s. hierzu 309) nachträglich - auch auf
Antrag eines/einer Disziplinarvorgesetzten - widerrufen oder eingeschränkt werden. Im Falle der
beabsichtigten Versagung oder Einschränkung (beabsichtigte Ablehnung bzw. teilweise Ablehnung
des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung) soll auf Antrag des betroffenen Soldaten/der betroffenen
Soldatin die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden.
212.
Der Antragsteller/die Antragstellerin verbleibt bei Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung
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grundsätzlich auf dem bisherigen Dienstposten. Die tatsächlich zu leistende Dienstzeit muss
sd
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mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Rahmendienstzeit betragen. In Dienststellen, in denen
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Soldaten und Soldatinnen an Dienstvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Verbindung
de
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mit automatisierter Arbeitszeiterfassung der zivilen Beschäftigten teilnehmen, gelten die dort
Än
getroffenen Dienstvereinbarungen als Berechnungsgrundlage.
die
familiäre
Situation
eines
Soldaten/einer
Soldatin
m
Sofern
einen
Antrag
auf
de
213.
ic
Grund 3
persönlicher
anzusehen.
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schwerwiegender
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Teilzeitbeschäftigung begründet und ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist sie als
Anträgen
auf
Teilzeitbeschäftigung
soll
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stattgegeben werden, sofern die Einheit oder Dienststelle, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
ist 4,
gelten,
ru
verbunden
ck
Im Falle eines Versetzungsgesuches, das mit dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung
sofern
sd
214.
un
werden soll, keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen geltend macht.
für
den
Soldaten/die
Soldatin
ein
freier,
zur
anteiligen
Au
Aufgabenwahrnehmung geeigneter Dienstposten vorhanden ist 5, als Maßstab die in Nr 213.
Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar.
D
215.
ie
s
er
aufgeführten schwerwiegenden Gründe.
Hierauf ist der Antragsteller/die Antragstellerin durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten/die
zuständige Disziplinarvorgesetzte bei Antragstellung aktenkundig hinzuweisen.
216.
Zur
grundsätzlichen
Information
von
Interessenten
zu
dienst-,
besoldungs-,
und
versorgungsrechtlichen Folgen wird ein Merkblatt (Anlage) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus
gehender Informationsbedarf bzgl. Besoldung oder Versorgung ist an die zuständige Außenstelle des
Bundesverwaltungsamtes, ergänzende Anfragen zu dienstrechtlichen Folgen sind über den nächsten
Disziplinarvorgesetzten bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte an die zuständige PersBSt zu richten.
3
A-1300/46, Nr. 204, Versetzung, Kommandierung und Dienstpostenwechsel von Soldatinnen und Soldaten
Konditionierter Versetzungsantrag (siehe hierzu Nr. 3.2)
5
Versetzungen unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. sind nicht zulässig.
4
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Stand: November 2014
B-1330/55
Durchführung
3
Durchführung
3.1
Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung
301.
Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte
•
prüft den Antrag auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Nachweise über die
persönlichen Voraussetzungen gem. § 3 STzV sowie der Erklärung zur Nebentätigkeit (§ 30a
Abs. 2 Satz 3 SG), veranlasst die aktenkundige Belehrung über die grundsätzliche
Versetzbarkeit und händigt das Merkblatt zu dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Folgen von Teilzeitbeschäftigung aus,
t!
prüft erforderlichenfalls, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in
ns
•
sd
ng
soll im Falle eines entsprechenden Antrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG eine
ru
•
ie
seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann,
de
Stellungnahme der zuständigen Vertrauensperson zu dem Antrag einholen, die im weiteren
m
legt den Antrag mit einer begründeten Stellungnahme und mit einer Aussage, ob eine
de
•
Än
Verfahrensgang beizufügen ist,
ic
ht
Teilzeitbeschäftigung auf dem jetzigen oder ggf. einem alternativen Dienstposten im eigenen
eg
tn
Zuständigkeitsbereich dienstlich möglich ist und ggf. einschränkende Voraussetzungen
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vorliegen, dem/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zur weiteren Prüfung und zur
un
anschließenden Vorlage an die Entlassungsdienststelle vor; im Falle einer positiven
ru
ck
Stellungnahme fügt er/sie der Vorlage den Vorschlag eines mit den Belangen der Dienststelle
Au
ie
s
Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte
D
302.
er
§ 5 Abs. 2 STzV bei.
sd
und mit dem Antragsteller/der Antragstellerin abgestimmten Teilzeitmodells entsprechend
•
nimmt zu Antrag und Stellungnahme des/der Disziplinarvorgesetzten Stellung,
•
prüft bei ablehnender Stellungnahme seitens des/der Disziplinarvorgesetzten, ob eine
Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich
realisiert werden kann,
•
beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 6,
6
Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg über die Bewilligung, wird nur die militärische
Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG). Ansonsten ist die für
die jeweilige entscheidende Entlassungsdienststelle zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu
beteiligen.
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Stand: November 2014
Durchführung
•
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beteiligt die PersBSt des Antragstellers/der Antragstellerin, um deren Planungen und
Absichten in Erfahrung zu bringen, die wesentlich für die Abfassung der Stellungnahme sein
können.
Die Möglichkeit weiterer truppendienstlicher Vorgesetzter, eine Stellungnahme abzugeben, bleibt
unberührt. Der/die letzte Stellung nehmende Vorgesetzte leitet den Antrag mit Stellungnahme, ggf.
mit der Stellungnahme der Vertrauensperson und der militärischen Gleichstellungsbeauftragten sowie
ggf.
mit
einem
Vorschlag
zur
Besetzung
eines
anderen
Dienstpostens
seines/ihres
Zuständigkeitsbereiches an die Entlassungsdienststelle weiter. Eine befürwortende Stellungnahme
muss stets einen realisierbaren Vorschlag zu dem Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung
wahrgenommen werden soll, enthalten.
regelmäßig
einen
t!
ablehnenden
Bescheid,
sofern
ns
erteilt
die
ie
•
Die zuständige Entlassungsdienststelle
sd
303.
Stellung
nehmenden
ru
ng
truppendienstlichen Vorgesetzten den Antrag aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht
de
befürwortet 7 haben. Auf Antrag des Soldaten/der Soldatin soll vor der beabsichtigten
Än
Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung die zuständige Vertrauensperson angehört
de
m
werden 8,
beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 9,
•
prüft im Falle einer Befürwortung seitens der Stellung nehmenden truppendienstlichen
te
rli
eg
tn
ic
ht
•
un
Vorgesetzten die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere ob die
ck
Voraussetzungen gem. § 1 i.V.m. § 3 STzV für die Inanspruchnahme von Teilzeit vorliegen,
prüft die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden dienstrechtlichen Aspekte,
•
bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung auf Ausbildungs- und
er
Au
sd
ru
•
ie
s
Verwendungsplanung des Antragstellers/der Antragstellerin und prüft hierbei insbesondere, ob
D
erforderliche, nur im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung zu absolvierende Verwendungen und
Ausbildungsvorhaben im Zeitraum der Antragstellung vorgesehen sind und ggf. später nicht
mehr realisiert werden können; sie zieht dazu, sofern sie nicht selbst PersBSt ist, die
Stellungnahme der zuständigen PersBSt heran,
•
informiert den Antragsteller/die Antragstellerin über die aus Sicht der Personalführung
relevanten Auswirkungen auf seine/ihre Ausbildungs- und Verwendungsplanung,
•
entscheidet unter besonderer Berücksichtigung des Vorschlags des/der letzten Stellung
nehmenden Vorgesetzten über den Antrag,
7
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur erforderlich, wenn die entscheidende Stelle das BMVg ist.
Vgl § 23 Abs. 1 SBG
9
Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser
Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG).
8
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B-1330/55
•
Durchführung
erstellt den entsprechenden Bescheid 10 über Dauer und prozentualen Umfang der zu
leistenden Dienstzeit, stellt diesen zusammen mit den erforderlichen aktenkundigen
Belehrungen über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte
dem Soldaten/der Soldatin zu, beteiligt weitere Disziplinarvorgesetzte, die zuständige
Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) sowie ggf. die PersBSt nachrichtlich 11,
•
überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen sowie der Höchstzahl der zulässigen
Zeitabschnitte für die Bewilligung.
Konditionierter Versetzungsantrag
304.
Versetzungsanträge,
mit
wahrzunehmen,
dem
sind
Ziel
gestellt
zulässig.
Die
werden,
an anderer
Prüfung,
ob
ein
Stelle
eine
entsprechender
ns
Teilzeitbeschäftigung
die
t!
3.2
sd
ie
Dienstposten verfügbar ist, erfolgt durch die Personalführung. Die in diesem Fall zuständigen
ng
nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der ggf. aufnehmenden Dienststelle nehmen
Än
de
ru
nach Veranlassung durch die zuständige PersBSt gem. Nr. 301 und 302 Stellung.
Ende der Teilzeitbeschäftigung
305.
Die Teilzeitbeschäftigung endet ohne weitere Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem
ic
ht
de
m
3.3
eg
tn
jeweiligen Dienstposten (auf diesen Beendigungsgrund ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen),
te
rli
spätestens mit Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen,
un
geändert oder beendet wird 12. Sie endet ebenfalls bei Fortfall der Voraussetzungen. Lediglich formale
ck
organisatorische Änderungen, zum Beispiel die Überführung des Dienstpostens in eine neue STAN,
Au
sd
ru
gegebenenfalls mit geänderter TE/ZE, fallen nicht hierunter.
Verlängerung
306.
Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zur gem. § 30a Abs. 1 SG möglichen Dauer
D
ie
s
er
3.4
(zwölf Jahre) verlängert werden. Anträge auf Verlängerung sind grundsätzlich drei Monate vor Ablauf
des Bewilligungszeitraumes zu stellen und unterliegen dem gleichen Verfahren wie Erstanträge.
3.5
Widerruf
307.
Der Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Abs. 3 Satz 1 SG) hebt die
bestehende Bewilligung ganz oder teilweise auf. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes der in
Teilzeitbeschäftigung befindlichen Soldaten/Soldatinnen sind in einem Widerrufsverfahren strenge
Maßstäbe anzulegen. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Widerruf wegen Pflichtenverstoßes
10
Einschließlich der Pflege des Personalwirtschaftsystems.
Empfänger/-innen sind darüber hinaus alle Adressaten einer Versetzungsverfügung.
12
Bei Teilzeitbeschäftigten, für die eine Planstelle z.b.V. genutzt wird, endet deren Nutzung mit dem Ende der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung.
11
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Durchführung
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schuldhaft verursacht wird. Vor einer Entscheidung über den Widerruf der Bewilligung soll auf Antrag
des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin die zuständige Vertrauensperson beteiligt
werden.
308.
Widerruf durch die Entlassungsdienststelle wegen schuldhaften Pflichtenverstoßes
Die Entlassungsdienststelle soll die Teilzeitbeschäftigung von Amts wegen gemäß § 30a Abs. 2 Satz
5 SG, § 4 Abs. 3 Nr. 3 STzV bei schuldhafter Verletzung der Bestimmungen zu Umfang und Art der
Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 30a Abs. 2 Satz 3 SG widerrufen 13.
•
Vor einer Entscheidung der Entlassungsdienststelle über den Widerruf ist der Soldat/die
Soldatin anzuhören.
Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte und der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des
t!
•
ie
ns
Soldaten/der Soldatin nehmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung. Der/die
ru
Die nächsten Disziplinarvorgesetzten sind verpflichtet, die Entlassungsdienststelle über
de
•
ng
sd
nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte leitet den Vorgang an die Entlassungsdienststelle zurück.
Än
Verstöße gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zu informieren.
Widerruf in sonstigen Fällen (auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzte/n)
de
m
309.
ic
ht
Der/die Disziplinarvorgesetzte kann den Widerruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung i.S. des
eg
tn
§ 30a Abs. 3 SG beantragen. Ein hierfür erforderlicher zwingender dienstlicher Grund liegt
te
rli
insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der Soldatin die
ck
un
Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet.
ru
Der begründete Antrag ist der Entlassungsdienststelle unter Beachtung der Anhörungsvorschriften
Au
sd
und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten
Verfahren
D
310.
ie
s
er
vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hatte.
Die
Entlassungsdienststelle
erstellt
nach
Beteiligung
der
zuständigen
militärischen
Gleichstellungsbeauftragten den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Soldaten/der Soldatin
über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter Beteiligung
des/der
nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten,
der
zuständigen
gebührniszahlenden
Wehrbereichsverwaltung (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu.
3.6
Änderung der Bewilligung
311.
Eine Änderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 30a Abs. 3 SG) führt nicht zu
einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides, sondern verändert ihn lediglich entsprechend.
13
Bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist aktenkundig auf die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3
SG und auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
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Durchführung
Nr. 502 ist zu beachten. Vor einer Entscheidung über eine Änderung der Bewilligung ist die
zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Auf Antrag des betroffenen Soldaten
oder der betroffenen Soldatin soll zudem die zuständige Vertrauensperson angehört werden.
312.
Verkürzung der Dauer oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs einer bewilligten
Teilzeitbeschäftigung
•
Die
Dauer
einer
bewilligten
Teilzeitbeschäftigung
kann
durch
die
zuständige
Entlassungsdienststelle - auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten und - nach
Beteiligung der zuständigen militärischen Gleichstellungsbeauftragten verkürzt werden, soweit
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Die
zuständige
Entlassungsdienststelle
kann
-
auch
auf
Antrag
des/der
t!
•
ie
ns
Disziplinarvorgesetzten - den zeitlichen Umfang des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden
ru
Zwingende dienstliche Gründe für die Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder
de
•
ng
sd
Dienstes (§ 30a Abs. 3 SG) erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Än
Erhöhung des Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes liegen
de
m
insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der
ic
Beabsichtigt die Entlassungsdienststelle eine Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung
tn
•
ht
Soldatin die Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet.
der/die
nächste
Disziplinarvorgesetzte
und
der/die
nächsthöhere
un
nehmen
te
rli
eg
oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes,
ck
Disziplinarvorgesetzte des Soldaten/der Soldatin im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf
der
Teilzeitbeschäftigung
Au
Dauer
sd
ru
dem Dienstweg Stellung. Bei Anträgen des/der Disziplinarvorgesetzten auf Verkürzung der
oder
Erhöhung
des
zeitlichen
Umfangs
des
in
ie
s
er
Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes ist der Antrag der Entlassungsdienststelle unter
D
Beachtung der Anhörungsvorschriften und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens
desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abschließend zugestimmt hat.
313.
Reduzierung des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes
Beantragt
der
Soldat/die
Soldatin
die
Reduzierung
des
zeitlichen
Umfangs
des
in
Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes, ist wie bei einem Erstantrag zu verfahren.
3.7
Unterbrechung der Teilzeit
314.
§ 6 Abs. 2 STzV eröffnet Soldaten/Soldatinnen z.B. auch auf Anregung der zuständigen
Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, während der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung
befristet zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren, um in ihrem beruflichen Interesse an besonderen
Verwendungen
und
Vorhaben
teilzunehmen
(z.B.
Teilnahme
Seite 10
Stand: November 2014
an
einer
besonderen
Durchführung
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Auslandsverwendung einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase). Der Antrag auf Unterbrechung
der Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des Unterbrechungszeitraumes zu
stellen.
315.
Wiederaufnahmen der Teilzeitbeschäftigung nach Unterbrechungen zur Teilnahme an
besonderen Auslandsverwendungen (einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase) oder anderen
dienstlichen Vorhaben werden auf die Höchstzahl von vier Bewilligungszeiträumen (§ 5 Abs. 1 STzV)
gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 STzV nicht angerechnet. Unterbrechungen führen nicht zu einer Verlängerung
der
bewilligten
Teilzeitbeschäftigung
um
den
Zeitraum,
in
dem
eine
zwischenzeitliche
Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
prüft den Antrag, insbesondere den Zweck, und veranlasst die aktenkundige Belehrung, dass
t!
•
Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte
ns
316.
sd
ie
die Unterbrechung nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um den
de
legt den Antrag mit einer Stellungnahme, die sein/ihr begründetes Votum zur beantragten
eindeutig
zum
Ausdruck
bringt,
dem/der
nächsthöheren
m
Unterbrechung
Än
•
ru
ng
Zeitraum führt, in dem antragsgemäß Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
ic
tn
nimmt unter Beachtung der Anhörungsvorschriften Stellung und leitet den Vorgang der
te
rli
•
Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte
eg
317.
ht
de
Disziplinarvorgesetzten vor. Ggf. ist die Stellungnahme der Vertrauensperson beizufügen.
ck
beteiligt die zuständige PersBSt, sofern die Entlassungsdienststelle dies nicht selbst ist.
er
ie
s
•
Die zuständige Entlassungsdienststelle
prüft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, insbesondere des Zwecks der
D
318.
Au
sd
ru
•
un
Entlassungsdienststelle zur Entscheidung zu,
Unterbrechung,
•
bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Unterbrechung auf den weiteren Werdegang
und den geplanten Verwendungsaufbau des Soldaten/der Soldatin,
•
beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 14,
•
entscheidet über den Antrag,
•
überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen der bewilligten Teilzeitbeschäftigung und
der Dauer der bewilligten Unterbrechung,
14
Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser
Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG).
Seite 11
Stand: November 2014
B-1330/55
•
Auswirkungen
erstellt den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Antragsteller/der Antragstellerin über
den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter nachrichtlicher
Beteiligung weiterer Disziplinarvorgesetzter, der zuständigen gebührniszahlenden Außenstelle
des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu.
3.8
Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung
319.
Die Teilzeitbeschäftigung soll auf Antrag des/der Teilzeitbeschäftigten auf vorzeitige
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung nicht
mehr
zugemutet
werden
kann
und
dienstliche
Interessen
nicht
entgegen
stehen.
Die
Teilzeitbeschäftigung endet in jedem Fall bei Wegfall der erforderlichen Voraussetzungen. Die
Rückkehr
zur
Vollzeitbeschäftigung
nach
Wegfall
der
Voraussetzungen
legt
die
ie
einer
ns
t!
Bearbeitung der Anträge unterliegt dem für Erstanträge beschriebenen Verfahren. Den Zeitpunkt
ng
sd
Entlassungsdienststelle im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Disziplinarvorgesetzten fest.
de
ru
Nr. 502 ist zu beachten.
Wurde eine Soldatin /ein Soldat zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen
Än
320.
tn
ic
ht
Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten.
de
m
anderen Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf
Auswirkungen
4.1
Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 5 Abs. 7 der
ck
un
te
rli
eg
4
Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang auf die in der SLV
er
401.
Au
sd
ru
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
D
ie
s
festgelegten Mindestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet.
4.2
Verlängerung der Dienstzeit (§ 40 Abs. 4 und § 46 Abs. 4 SG)
402.
Für Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem
Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und denen
danach
Teilzeit
gewährt
wurde,
verlängert
sich
die
Dienstzeit
um
die
Differenz
der
Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen
des § 40 Abs. 1 SG.
403.
Berufssoldatinnen/Berufssoldaten (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit
ihre militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies
jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums
oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn Jahren
(Abdienverpflichtung). Wird ihnen nach einer der genannten Ausbildungen eine Teilzeitbeschäftigung
Seite 12
Stand: November 2014
Sonstiges
gewährt,
verlängert
sich
die
Dienstzeit
um
B-1330/55
die
Differenz
der
Teilzeitbeschäftigung
zur
Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des Studiums oder der
Fachausbildung hinaus. 15.
5
Sonstiges
5.1
Beurteilung
501.
Die Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) sind unverändert
auf
teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen anzuwenden. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig
auf die Beurteilung auswirken. Ggf. vorliegende wichtige sachliche Gründe, die eine unterschiedliche
t!
Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erfordern, sind im Rahmen der Beurteilung
502.
Zur
ng
Dokumentation
Abrechnung
der
Besoldung
ist
die
zuständige
Außenstelle
des
Än
korrekten
de
ru
5.2
sd
ie
ns
ausführlich darzulegen.
zuständigen
Stellen
veranlassen
de
Die
eine
Änderungsmeldung,
in
der
alle
ht
unterrichten.
m
Bundesverwaltungsamtes über alle Änderungen der zu leistenden Dienstzeit unverzüglich zu
tn
ic
zahlungsrelevanten Daten zu vermerken sind (z.B. Anfangs- und Enddatum einer bewilligten
Um eine spätere Versorgungsfestsetzung zu ermöglichen, sind Entscheidungen im
un
503.
te
rli
eg
Teilzeitbeschäftigung, der Prozentsatz der zu leistenden Dienstzeit).
ck
Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung (Bewilligung, Verlängerung, Widerruf, Änderung der
sd
ru
Bewilligung und Unterbrechung von Teilzeitbeschäftigung sowie eine vorzeitige Rückkehr zur
Au
Vollzeitbeschäftigung) in der Personalgrundakte zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen
ie
s
er
müssen Angaben über das Verhältnis des Umfangs der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur
D
Vollzeitbeschäftigung enthalten.
5.3
Statistik
504.
Zur Vorbereitung der in § 4 Abs. 5 und § 24 SGleiG vorgesehenen Berichte stellen die
Entlassungsdienststellen die Erfassung der statistischen Angaben gem. § 23 SGleiG, aufgeteilt auf
die in § 4 Abs. 2 SGleiG festgelegten Bereiche, sicher.
505.
Der Erlass BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 2. Mai 2005 („Vorläufige Richtlinie für
die Personalführung im Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten“;
R 3/05) wird aufgehoben.
506.
15
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Der Umfang von 10 Jahren gem. § 46 Abs. 3 und 4 SG entspricht der Kalenderzeit.
Seite 13
Stand: November 2014
B-1330/55
507.
Anlage (Merkblatt)
Die 1. Änderung BMVg PSZ I 1 (20) - Az 16-02-05/11 vom 17. September 2009 ist
eingearbeitet.
Anlage (Merkblatt)
D
ie
s
er
Au
sd
ru
ck
un
te
rli
eg
tn
ic
ht
de
m
Än
de
ru
ng
sd
ie
ns
t!
6
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Stand: November 2014
Anlage (Merkblatt)
B-1330/55
Anlage zu PSZ I 1 (20) - Az 16-02-05/11 vom 20. Juli 2006 (R 10/06) i.d.F. vom 17. September 2009
Merkblatt
zur Teilzeitbeschäftigung von Soldaten und Soldatinnen
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen
2.
Allgemeines
3.
Personalbearbeitung
3.1.
Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung
3.2.
Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf
3.3.
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung
3.4.
Versetzungen
3.5.
Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung
3.6.
Beurteilungen
3.7.
Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen höherer
te
rli
eg
tn
ic
ht
de
m
Än
de
ru
ng
sd
ie
ns
t!
1.
ck
un
Besoldungsgruppen
Besoldung, Versorgung
4.1.
Stufenaufstieg
4.2.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
4.3.
Jubiläumszuwendung
4.4.
Kindergeld, Elterngeld
4.5.
Vermögenswirksame Leistungen
4.6.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS)
4.7.
Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
4.8.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
4.9.
Unterschreiten der Mindestversorgung in Folge langer Freistellungszeiten
D
ie
s
er
Au
sd
ru
4.
4.10. Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe
5.
Sonstiges
Seite 15
Stand: November 2014
B-1330/55
Anlage (Merkblatt)
Erholungsurlaub
5.2.
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige
5.3.
Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit
6.
Ansprech- und Auskunftsstellen
D
ie
s
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Au
sd
ru
ck
un
te
rli
eg
tn
ic
ht
de
m
Än
de
ru
ng
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ie
ns
t!
5.1.
Seite 16
Stand: November 2014
Anlage (Merkblatt)
1.
B-1330/55
Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen
•
Soldatengesetz (SG) §§ 30a und 30b
•
Gesetz
zur
Gleichstellung
von
Soldatinnen
und
Soldaten
[Soldatinnen-
und
Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822)]
•
Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
•
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV) vom 9. November 2005
(BGBl. I S. 3157) i.V.m. der Erste Verordnung zur Änderung der STzV vom 7. September
2009 (BGBl. I S. 3014)
Richtlinie für die Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten
t!
•
ie
ns
(BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 20. Juli 2006; R 10/06 i.d.F. vom 17. September
ng
ru
Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten; hier: Bemessungsgrundlage für die
de
•
sd
2009)
Än
Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit (BMVg R I 1 – Az 16-02-05/30a/I 10001 vom 15.
Allgemeines
ic
ht
2.
de
m
November 2006)
möglich.
Die
Vorgaben
aus
dem
Soldatinnen-
und
te
rli
Wehrdienstverhältnis
eg
tn
Mit § 30a SG und der STzV ist erstmals Teilzeitbeschäftigung für Soldaten/Soldatinnen in einem
un
Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst
ru
ck
in den Streitkräften werden damit konkret rechtlich ausgestaltet.
Au
sd
Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die dadurch bedingten Folgen in
er
dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht.
D
ie
s
Dieses Merkblatt gibt lediglich allgemeine Hinweise. Im konkreten Einzelfall erteilen auf Anfrage die
jeweils zuständigen Dienststellen Auskunft.
3.
Personalbearbeitung
3.1.
Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung,
Teilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich erst nach vier Dienstjahren ermöglicht und nur dann, wenn
sie der Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen dient.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen.
Der Antrag ist auf dem Dienstweg mit den Stellungnahmen der zuständigen Vorgesetzten sowie ggf.
der
Stellungnahme
der
militärischen
Gleichstellungsbeauftragten
der
zuständigen
Entlassungsdienststelle vorzulegen. Auf gesonderten Antrag des Soldaten/der Soldatin soll bei
Antragstellung oder vor einer beabsichtigten (auch teilweisen) Ablehnung des Antrags auf
Seite 17
Stand: November 2014
B-1330/55
Anlage (Merkblatt)
Teilzeitbeschäftigung die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden. Die
Stellungnahme der Vertrauensperson ist dem Antrag beizufügen.
Die Entlassungsdienststelle entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen und Bewertung der
Auswirkungen über den Antrag.
3.2.
Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf
Der Gesamtzeitraum einer Teilzeitbeschäftigung ist auf längstens zwölf Jahre begrenzt (bei
Zusammentreffen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen längstens 15 Jahre, § 30b SG). Die
Teilzeitbeschäftigung endet ohne erneute Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem jeweiligen
Dienstposten oder der Nutzung der Planstelle z.b.V., es sei denn, die Teilzeitbeschäftigung kann
t!
ohne Unterbrechung auf einem (anderen) geeigneten Dienstposten oder bei Wegfall/Herabdotierung
ie
ns
des Dienstpostens mit Zustimmung des BMVg unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. fortgesetzt
sd
werden (siehe Ziffer 2.3 der Richtlinie R 10/06). Eine Teilzeitbeschäftigung endet spätestens mit
ru
ng
Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen, geändert oder
Än
de
beendet wird. Die Teilzeitbeschäftigung kann unterbrochen werden, um im beruflichen Interesse an
m
besonderen Verwendungen und Vorhaben teilzunehmen. Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung
ht
de
vorzeitig beendet werden. Sie endet in jedem Fall bei Fortfall ihrer Voraussetzungen.
tn
ic
Bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung – auch
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung
un
3.3.
te
rli
eg
auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten – durch die Entlassungsdienststelle widerrufen werden.
ck
Wurde ein Soldat/eine Soldatin zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen anderen
sd
ru
Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf
ie
s
Versetzungen
D
3.4.
er
Au
Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten.
Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar.
3.5.
Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung
Für Soldaten auf Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem Studium
oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden ist und denen danach
Teilzeit gewährt wird, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur
Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG.
Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit ihre
militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch
regelmäßig erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des
Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn
Jahren
(Abdienverpflichtung).
Wird
ihnen
nach
einer
der
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Stand: November 2014
genannten
Ausbildungen
eine
Anlage (Merkblatt)
Teilzeitbeschäftigung
gewährt,
verlängert
sich
B-1330/55
die
Dienstzeit
um
die
Differenz
der
Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des
Studiums oder der Fachausbildung hinaus.
3.6.
Beurteilungen
Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Die
Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) gelten unverändert auch für
teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen.
3.7.
Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen
höherer Besoldungsgruppen
t!
Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder eine Einweisung
Besoldung, Versorgung
4.1.
Stufenaufstieg
Än
de
ru
ng
4.
sd
ie
ns
sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.
Stufe
des
Grundgehaltes
nach
de
nächsthöhere
m
Nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erfolgt das Aufsteigen in eine
bestimmten
Dienstzeiten,
denen
Bei der Bemessung von
ic
ht
anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden (Erfahrungszeiten).
in
eg
tn
Erfahrungszeiten wird hinsichtlich ihres Umfangs nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung
un
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
ck
4.2.
te
rli
unterschieden.
Stellen-
und
grundsätzlich
Leistungsstufe
entsprechend
dem
sowie
Familienzuschlag
Verhältnis
des
und
festgelegten
ie
s
er
Auslandsdienstbezüge)
Erschwerniszulagen,
Au
Amts-,
sd
ru
Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der Soldat/die Soldatin Dienstbezüge (insbesondere Grundgehalt,
D
Beschäftigungsumfangs (z.B. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung.
Ausnahmen:
•
Abweichendes gilt für den Familienzuschlag. Teilzeitbeschäftigte Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger haben Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1
und die kindergezogenen Teile des Familienzuschlags, wenn beide Ehepartner zusammen
mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Als regelmäßige
Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die
anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern die niedrigere der beiden Arbeitszeitregelungen bei
Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen.
•
Zulagen (Amts-, Stellen- und Erschwerniszulage) in festen Monatsbeträgen stehen
grundsätzlich anteilig zu. Erschwerniszulagen, für einzeln abzugeltende Erschwernisse (z.B.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Taucherzulage, sog. Antennenzulage) werden nicht
Seite 19
Stand: November 2014
B-1330/55
Anlage (Merkblatt)
anteilig gekürzt, da deren zeitliche Voraussetzungen nicht vom Beschäftigungsumfang
abhängen. Dies gilt sinngemäß auch für die Vergütung für Soldaten/Soldatinnen mit
besonderer zeitlicher Belastung.
•
Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag [§ 55 BBesG], Auslandskinderzuschlag [§ 56
BBesG], Mietzuschuss [§ 57 BBesG]) für Teilzeitbeschäftigung sind gesondert geregelt.
Auskunft erteilt die zuständige gebührniszahlende Wehrbereichsverwaltung.
•
Die Höchstgrenze einer Leistungsprämie oder Leistungszulage bemisst sich auch bei
Teilzeitbeschäftigung nach dem vollen Anfangsgrundgehalt. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist
der Betrag der Leistungsprämie oder –zulage wie bei Vollbeschäftigung in Relation zur damit
zu
würdigenden
Leistung
festzusetzen.
(§§ 4
und 5
der
sd
Jubiläumszuwendung
ng
4.3.
ie
ns
t!
Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV vom 23. Juli 2009 [BGBl. I S. 2170]).
Gewährung
von
Jubiläumszuwendungen
sind,
werden
Teilzeitbeschäftigung
und
Än
die
de
ru
Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach jubiläumsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für
ht
Kindergeld, Elterngeld
ic
4.4.
de
m
Vollzeitbeschäftigung der Soldatinnen und Soldaten gleich behandelt.
eg
tn
Kindergeld wird bei Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt.
te
rli
Anfragen in Bezug auf die Gewährung von Elterngeld sind an die Elterngeldstelle zu richten, in deren
Teilzeitbeschäftigte
erhalten
sd
ru
Vermögenswirksame Leistungen
Au
4.5.
ck
un
Bereich der Soldat oder die Soldatin den Wohnsitz hat.
den
Betrag,
der
dem
Verhältnis
des
festgelegten
ie
s
er
Beschäftigungsumfangs (z.B. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung entspricht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des
D
Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen). Der Betrag für Vollzeitbeschäftigte beträgt
monatlich 6,65 Euro.
4.6.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS)
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von BS (auch im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegte) sind zu
dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung
entspricht (§ 20 Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG).
4.7.
Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge, § 17 Abs. 1 Satz
2 SVG) von insgesamt mehr als zwölf Monaten werden anzurechnende Ausbildungszeiten vor Eintritt
in die Bundeswehr sowie Zurechnungszeiten im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
nur anteilig berücksichtigt (sogenannte Quotelung, § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 3 SVG).
Seite 20
Stand: November 2014
Anlage (Merkblatt)
B-1330/55
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu
einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind außer Betracht (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SVG).
Für Zeiten der Kindererziehung bzw. der Pflege eines/einer Pflegebedürftigen – auch im Falle von
Teilzeitbeschäftigung – können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungs- bzw.
Pflegezuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden (vgl. Erlass vom 28. September 2004 – PSZ III 3 –
Az 20-02-01/-02 / 20-21-01 – mit Änderung vom 23. März 2005 – PSZ III 3 – Az 20-02-01/02).
4.8.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Endet das Dienstverhältnis durch Zurruhesetzung aus einer Teilzeitbeschäftigungsphase heraus,
gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen
ns
Unterschreiten der Mindestversorgung infolge langer Freistellungszeiten
sd
ie
4.9.
t!
Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SVG), wenn die Zweijahresfrist nach § 18 Abs. 1 SVG erfüllt ist.
ng
Bleibt die aufgrund der individuell erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Dienstbezüge
de
ru
errechnete Versorgung wegen außergewöhnlich langer Zeiten einer Freistellung hinter der
Än
gesetzlichen Mindestversorgung zurück, wird nur das individuell erdiente Ruhegehalt gezahlt. Dies
de
m
gilt nicht bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 7 Satz 4 SVG).
ic
ht
4.10. Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe
werden,
werden
die
zustehenden
te
rli
entlassen
eg
tn
Bei Teilzeitbeschäftigung von SaZ, die nach Ablauf ihrer Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit
Ansprüche
auf
Berufsförderung
und
un
Übergangsgebührnisse wie bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 13b SVG in ihrer
ru
ck
Bezugsdauer und die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, der dem Verhältnis des durch
Au
sd
Teilzeitbeschäftigung ermäßigten Anteils zur Gesamtdienstzeit entspricht.
er
Die jeweiligen Kürzungen entfallen für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in
D
ie
s
Anspruch genommen wurde.
5.
Sonstiges
5.1.
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub steht Soldaten/Soldatinnen mit Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu wie
vollzeitbeschäftigten Soldaten/Soldatinnen. Sie erhalten die aus Nummer 32 Abs. 1 Satz 2 der
Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV – F 511) sich ergebende
Zahl an Urlaubstagen. Das gilt nur, wenn die ermäßigte Dienstzeit auf fünf Tage in der
Kalenderwoche verteilt ist. Bei davon abweichender Verteilung der ermäßigten Dienstzeit erhöht oder
vermindert sich der Urlaubsanspruch nach Nummer 32 Abs. 2 Satz 3 AusfBest SUV. Wechselt
der/die Teilzeitbeschäftigte vor Inanspruchnahme der während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen
Urlaubsansprüche zur Vollzeitbeschäftigung, ist eine ggf. notwendige Neuberechnung des
Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung von Nr. 4 AusfBest SUV vorzunehmen.
Seite 21
Stand: November 2014
B-1330/55
5.2
Anlage (Merkblatt)
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige
Die Ansprüche der Soldaten/Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 30
Abs. 1 SG, § 69 Abs. 2 BBesG und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2
BBesG
sowie
auf
Beihilfe
für
berücksichtigungsfähige
Familienangehörige
nach
der
Bundesbeihilfeverordnung bleiben von einer Teilzeitbeschäftigung unberührt.
5.3.
Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit
Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, insbesondere die tatsächlich wöchentlich zu leistende
Dienstzeit, sowie der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die
Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der Verantwortung der
t!
jeweiligen nächsten militärischen Disziplinarvorgesetzten. Näheres hierzu regelt der Erlass BMVg –
ie
sd
Ansprech- und Auskunftsstellen
ng
6.
ns
R I 1 – Az 16-02-05/30a/I 1001 vom 15. November 2006.
de
ru
Weitergehende Fragen im konkreten Einzelfall sind über die Disziplinarvorgesetzten
an die für die
D
ie
s
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Au
sd
ru
ck
un
te
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eg
tn
ic
ht
de
m
Än
Entscheidung zuständigen Stellen bzw. an die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu richten.
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Stand: November 2014