B-1330/55 t! Zentralerlass ng sd ie ns Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung m Än de ru von Soldatinnen und Soldaten de Schaffung einheitlicher Verfahrensweisen bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung, Hinweise auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Auswirkungen BMVg, P II 1 tn ic ht Zweck der Regelung: te rli eg Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: ck un GVPA sd D Einsatzrelevanz: ie s er Au Geltungsbereich: Einstufung: ru Herausgebende Stelle: RL BMVg P II 1 BMVg P II 1 Geschäftsbereich des BMVg Offen Nein Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 20.07.2006 Frist zur Überprüfung: 31.12.2015 Version: Aktenzeichen: 1 BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 20. Juli 2006 (R10/06) i.d.F. vom 17. September 2009 16-02-05/11 Identifikationsnummer: B.134055.1I Überführt: Stand: November 2014 B-1330/55 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 3 2 Grundsätzliches 3 3 Durchführung 6 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung Konditionierter Versetzungsantrag Ende der Teilzeitbeschäftigung Verlängerung Widerruf Änderung der Bewilligung Unterbrechung der Teilzeit Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 4 Auswirkungen 4.1 4.2 Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 5 Abs. 7 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) 12 Verlängerung der Dienstzeit (§ 40 Abs. 4 und § 46 Abs. 4 SG) 12 5 Sonstiges 5.1 5.2 5.3 Beurteilung Dokumentation Statistik 6 Anlage (Merkblatt) 6 8 8 8 8 9 10 12 12 13 13 13 13 D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd ie ns t! 1 Seite 2 Stand: November 2014 14 Allgemeines B-1330/55 1 Allgemeines 101. Das Soldatengesetz (SG) eröffnet Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) und Soldaten auf Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ) grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Mit § 30a SG werden die Vorgaben aus dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften konkret rechtlich ausgestaltet. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Entlassungsdienststelle. Sie setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Damit kann nicht jeder dienstliche Grund eine Ablehnung rechtfertigen. Es müssen gewichtige ns t! dienstliche Gründe 1 vorliegen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung sd ie wegen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt. Unzumutbare zur Teilzeitbeschäftigung gibt ru Erläuterungen die Soldatinnen- und de ergeben. ng Mehrbelastungen dürfen sich aus der Gewährung von Teilzeitdienst für andere Personen nicht m Än Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV). Grundsätzliches 201. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren möglich. eg tn ic ht de 2 te rli Ausnahmeregelungen sind in § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 STzV enthalten. Persönliche un Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger ck Angehöriger/eine pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. sd ru Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von schwangeren Soldatinnen, die mit dem Ziel der Betreuung des Au (noch ungeborenen) Kindes gestellt werden, sind – soweit keine besonderen Ablehnungsgründe abzulehnen, D STzV) ie s er vorliegen – nicht unter Hinweis auf das Fehlen der formalen Antragsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 1 sondern entsprechend den unten angeführten Vorgaben bis zur Entscheidungsreife weiter zu bearbeiten und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzung unverzüglich zu bescheiden. Die Gesamtdauer einer Teilzeitbeschäftigung kann längstens zwölf Jahre betragen. Zeiten einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SG (Betreuungsurlaub) oder § 28a SG (Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes) sind dabei anzurechnen (vgl. § 30b SG). Insgesamt kann Teilzeitbeschäftigung auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 5 Abs. 1 STzV). 202. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist bei dem/der Disziplinarvorgesetzten des Stammtruppenteils zu stellen. 203. Die Die Prüfung, ob eine dienstliche Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann, bezieht sich auf die antragstellende Einzelperson, grundsätzlich auf einen 1 Vgl. hierzu § 7 Abs. 1 Satz 2 STzV Seite 3 Stand: November 2014 B-1330/55 Grundsätzliches Dienstposten, auf dem eine Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann und auf die Dauer des beantragten Zeitraumes. 204. Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. kommt dabei nur im Ausnahmefall in Betracht. Eine stattgebende Entscheidung durch die Entlassungsdienststellen bedarf der vorherigen Einwilligung des BMVg. 205. Bei einer Umgliederung/Auflösung der Einheit/Dienststelle sind die Soldaten/Soldatinnen, die bereits eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen, für eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten, der die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zulässt, einzuplanen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Bereitstellung einer Planstelle z.b.V., mittels der die Teilzeitbeschäftigung bis zur Umsetzung auf einen anderen Dienstposten - längstens bis zum Ablauf ns t! der ursprünglich bewilligten Dauer der Teilzeitbeschäftigung - wahrgenommen werden soll, auf dem sd ie Dienstweg bei BMVg – P II 1 - zu beantragen. Eine Versetzung auf einen Dienstposten, der in den ng Organisationsgrundlagen bereits mit einem „kw-Vermerk“ versehen ist, darf zum Zwecke der de ru Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung nur erfolgen, wenn die Dauer der Teilzeitbeschäftigung Beantragt eine Soldatin/ein Soldat, die/der u.a. wegen Wegfalls/Herabdotierung des de 206. m Än nicht über das Datum des Wegfalls des Dienstpostens hinausgeht. ic ht Dienstpostens oder sonstige nicht durch sie/ihn zu vertretende Gründe vorübergehend eine Planstelle eg tn z.b.V. besetzt, eine Teilzeitbeschäftigung, holt die zuständige Entlassungsdienststelle bei einer te rli beabsichtigten Zustimmung vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg die Zustimmung des BMVg – un P II 1 - ein. Auch bei Teilzeitbeschäftigung unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. hat ck schnellst möglich die Umsetzung auf einen Dienstposten zu erfolgen. Die vorzulegenden Unterlagen sd ru haben daher neben der genehmigten Dauer der Nutzung der Planstelle z.b.V. auch Aussagen der Die Vertrauensperson soll auf Antrag des Soldaten oder der Soldatin nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ie s 207. er Au Entlassungsdienststelle über die festgelegte weitere Verwendung zu enthalten. D des Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört werden. 208. Über den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet die zuständige Entlassungsdienststelle des Antragstellers/der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung des Votums des/der letzten Stellung nehmenden Disziplinarvorgesetzten. Dessen/deren ablehnende Stellungnahme ist für die Entlassungsdienststelle dabei regelmäßig von maßgeblicher Bedeutung (s. a. Nr. 303). Die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen. 209. Neben dem/der nächsten Disziplinarvorgesetzten nimmt mindestens der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zum Antrag Stellung und legt diesen der Entlassungsdienststelle vor 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 STzV). 2 Es sei denn, diese Vorgesetzten leiten die Entlassungsdienststelle. Seite 4 Stand: November 2014 Grundsätzliches 210. B-1330/55 Ist einer/eine der o.a. Disziplinarvorgesetzten oder die Entlassungsdienststelle nicht zugleich Personal bearbeitende Stelle (PersBSt) des Antragstellers/der Antragstellerin, sind diese im Antragsverfahren zusätzlich zu beteiligen (s. a. Nr. 302). 211. Die Teilzeitbeschäftigung kann durch die Entlassungsdienststelle aus wichtigen dienstlichen Gründen versagt und aus zwingenden dienstlichen Gründen (s. hierzu 309) nachträglich - auch auf Antrag eines/einer Disziplinarvorgesetzten - widerrufen oder eingeschränkt werden. Im Falle der beabsichtigten Versagung oder Einschränkung (beabsichtigte Ablehnung bzw. teilweise Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung) soll auf Antrag des betroffenen Soldaten/der betroffenen Soldatin die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden. 212. Der Antragsteller/die Antragstellerin verbleibt bei Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ns t! grundsätzlich auf dem bisherigen Dienstposten. Die tatsächlich zu leistende Dienstzeit muss sd ie mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Rahmendienstzeit betragen. In Dienststellen, in denen ng Soldaten und Soldatinnen an Dienstvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Verbindung de ru mit automatisierter Arbeitszeiterfassung der zivilen Beschäftigten teilnehmen, gelten die dort Än getroffenen Dienstvereinbarungen als Berechnungsgrundlage. die familiäre Situation eines Soldaten/einer Soldatin m Sofern einen Antrag auf de 213. ic Grund 3 persönlicher anzusehen. tn schwerwiegender ht Teilzeitbeschäftigung begründet und ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist sie als Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll te rli eg stattgegeben werden, sofern die Einheit oder Dienststelle, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt ist 4, gelten, ru verbunden ck Im Falle eines Versetzungsgesuches, das mit dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung sofern sd 214. un werden soll, keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen geltend macht. für den Soldaten/die Soldatin ein freier, zur anteiligen Au Aufgabenwahrnehmung geeigneter Dienstposten vorhanden ist 5, als Maßstab die in Nr 213. Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar. D 215. ie s er aufgeführten schwerwiegenden Gründe. Hierauf ist der Antragsteller/die Antragstellerin durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten/die zuständige Disziplinarvorgesetzte bei Antragstellung aktenkundig hinzuweisen. 216. Zur grundsätzlichen Information von Interessenten zu dienst-, besoldungs-, und versorgungsrechtlichen Folgen wird ein Merkblatt (Anlage) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gehender Informationsbedarf bzgl. Besoldung oder Versorgung ist an die zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes, ergänzende Anfragen zu dienstrechtlichen Folgen sind über den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte an die zuständige PersBSt zu richten. 3 A-1300/46, Nr. 204, Versetzung, Kommandierung und Dienstpostenwechsel von Soldatinnen und Soldaten Konditionierter Versetzungsantrag (siehe hierzu Nr. 3.2) 5 Versetzungen unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. sind nicht zulässig. 4 Seite 5 Stand: November 2014 B-1330/55 Durchführung 3 Durchführung 3.1 Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung 301. Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte • prüft den Antrag auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen gem. § 3 STzV sowie der Erklärung zur Nebentätigkeit (§ 30a Abs. 2 Satz 3 SG), veranlasst die aktenkundige Belehrung über die grundsätzliche Versetzbarkeit und händigt das Merkblatt zu dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen von Teilzeitbeschäftigung aus, t! prüft erforderlichenfalls, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in ns • sd ng soll im Falle eines entsprechenden Antrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG eine ru • ie seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann, de Stellungnahme der zuständigen Vertrauensperson zu dem Antrag einholen, die im weiteren m legt den Antrag mit einer begründeten Stellungnahme und mit einer Aussage, ob eine de • Än Verfahrensgang beizufügen ist, ic ht Teilzeitbeschäftigung auf dem jetzigen oder ggf. einem alternativen Dienstposten im eigenen eg tn Zuständigkeitsbereich dienstlich möglich ist und ggf. einschränkende Voraussetzungen te rli vorliegen, dem/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zur weiteren Prüfung und zur un anschließenden Vorlage an die Entlassungsdienststelle vor; im Falle einer positiven ru ck Stellungnahme fügt er/sie der Vorlage den Vorschlag eines mit den Belangen der Dienststelle Au ie s Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte D 302. er § 5 Abs. 2 STzV bei. sd und mit dem Antragsteller/der Antragstellerin abgestimmten Teilzeitmodells entsprechend • nimmt zu Antrag und Stellungnahme des/der Disziplinarvorgesetzten Stellung, • prüft bei ablehnender Stellungnahme seitens des/der Disziplinarvorgesetzten, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann, • beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 6, 6 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg über die Bewilligung, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG). Ansonsten ist die für die jeweilige entscheidende Entlassungsdienststelle zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Seite 6 Stand: November 2014 Durchführung • B-1330/55 beteiligt die PersBSt des Antragstellers/der Antragstellerin, um deren Planungen und Absichten in Erfahrung zu bringen, die wesentlich für die Abfassung der Stellungnahme sein können. Die Möglichkeit weiterer truppendienstlicher Vorgesetzter, eine Stellungnahme abzugeben, bleibt unberührt. Der/die letzte Stellung nehmende Vorgesetzte leitet den Antrag mit Stellungnahme, ggf. mit der Stellungnahme der Vertrauensperson und der militärischen Gleichstellungsbeauftragten sowie ggf. mit einem Vorschlag zur Besetzung eines anderen Dienstpostens seines/ihres Zuständigkeitsbereiches an die Entlassungsdienststelle weiter. Eine befürwortende Stellungnahme muss stets einen realisierbaren Vorschlag zu dem Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden soll, enthalten. regelmäßig einen t! ablehnenden Bescheid, sofern ns erteilt die ie • Die zuständige Entlassungsdienststelle sd 303. Stellung nehmenden ru ng truppendienstlichen Vorgesetzten den Antrag aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht de befürwortet 7 haben. Auf Antrag des Soldaten/der Soldatin soll vor der beabsichtigten Än Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung die zuständige Vertrauensperson angehört de m werden 8, beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 9, • prüft im Falle einer Befürwortung seitens der Stellung nehmenden truppendienstlichen te rli eg tn ic ht • un Vorgesetzten die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere ob die ck Voraussetzungen gem. § 1 i.V.m. § 3 STzV für die Inanspruchnahme von Teilzeit vorliegen, prüft die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden dienstrechtlichen Aspekte, • bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung auf Ausbildungs- und er Au sd ru • ie s Verwendungsplanung des Antragstellers/der Antragstellerin und prüft hierbei insbesondere, ob D erforderliche, nur im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung zu absolvierende Verwendungen und Ausbildungsvorhaben im Zeitraum der Antragstellung vorgesehen sind und ggf. später nicht mehr realisiert werden können; sie zieht dazu, sofern sie nicht selbst PersBSt ist, die Stellungnahme der zuständigen PersBSt heran, • informiert den Antragsteller/die Antragstellerin über die aus Sicht der Personalführung relevanten Auswirkungen auf seine/ihre Ausbildungs- und Verwendungsplanung, • entscheidet unter besonderer Berücksichtigung des Vorschlags des/der letzten Stellung nehmenden Vorgesetzten über den Antrag, 7 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur erforderlich, wenn die entscheidende Stelle das BMVg ist. Vgl § 23 Abs. 1 SBG 9 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG). 8 Seite 7 Stand: November 2014 B-1330/55 • Durchführung erstellt den entsprechenden Bescheid 10 über Dauer und prozentualen Umfang der zu leistenden Dienstzeit, stellt diesen zusammen mit den erforderlichen aktenkundigen Belehrungen über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten/der Soldatin zu, beteiligt weitere Disziplinarvorgesetzte, die zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) sowie ggf. die PersBSt nachrichtlich 11, • überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen sowie der Höchstzahl der zulässigen Zeitabschnitte für die Bewilligung. Konditionierter Versetzungsantrag 304. Versetzungsanträge, mit wahrzunehmen, dem sind Ziel gestellt zulässig. Die werden, an anderer Prüfung, ob ein Stelle eine entsprechender ns Teilzeitbeschäftigung die t! 3.2 sd ie Dienstposten verfügbar ist, erfolgt durch die Personalführung. Die in diesem Fall zuständigen ng nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der ggf. aufnehmenden Dienststelle nehmen Än de ru nach Veranlassung durch die zuständige PersBSt gem. Nr. 301 und 302 Stellung. Ende der Teilzeitbeschäftigung 305. Die Teilzeitbeschäftigung endet ohne weitere Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem ic ht de m 3.3 eg tn jeweiligen Dienstposten (auf diesen Beendigungsgrund ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen), te rli spätestens mit Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen, un geändert oder beendet wird 12. Sie endet ebenfalls bei Fortfall der Voraussetzungen. Lediglich formale ck organisatorische Änderungen, zum Beispiel die Überführung des Dienstpostens in eine neue STAN, Au sd ru gegebenenfalls mit geänderter TE/ZE, fallen nicht hierunter. Verlängerung 306. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zur gem. § 30a Abs. 1 SG möglichen Dauer D ie s er 3.4 (zwölf Jahre) verlängert werden. Anträge auf Verlängerung sind grundsätzlich drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen und unterliegen dem gleichen Verfahren wie Erstanträge. 3.5 Widerruf 307. Der Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Abs. 3 Satz 1 SG) hebt die bestehende Bewilligung ganz oder teilweise auf. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes der in Teilzeitbeschäftigung befindlichen Soldaten/Soldatinnen sind in einem Widerrufsverfahren strenge Maßstäbe anzulegen. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Widerruf wegen Pflichtenverstoßes 10 Einschließlich der Pflege des Personalwirtschaftsystems. Empfänger/-innen sind darüber hinaus alle Adressaten einer Versetzungsverfügung. 12 Bei Teilzeitbeschäftigten, für die eine Planstelle z.b.V. genutzt wird, endet deren Nutzung mit dem Ende der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. 11 Seite 8 Stand: November 2014 Durchführung B-1330/55 schuldhaft verursacht wird. Vor einer Entscheidung über den Widerruf der Bewilligung soll auf Antrag des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin die zuständige Vertrauensperson beteiligt werden. 308. Widerruf durch die Entlassungsdienststelle wegen schuldhaften Pflichtenverstoßes Die Entlassungsdienststelle soll die Teilzeitbeschäftigung von Amts wegen gemäß § 30a Abs. 2 Satz 5 SG, § 4 Abs. 3 Nr. 3 STzV bei schuldhafter Verletzung der Bestimmungen zu Umfang und Art der Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 30a Abs. 2 Satz 3 SG widerrufen 13. • Vor einer Entscheidung der Entlassungsdienststelle über den Widerruf ist der Soldat/die Soldatin anzuhören. Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte und der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des t! • ie ns Soldaten/der Soldatin nehmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung. Der/die ru Die nächsten Disziplinarvorgesetzten sind verpflichtet, die Entlassungsdienststelle über de • ng sd nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte leitet den Vorgang an die Entlassungsdienststelle zurück. Än Verstöße gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zu informieren. Widerruf in sonstigen Fällen (auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzte/n) de m 309. ic ht Der/die Disziplinarvorgesetzte kann den Widerruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung i.S. des eg tn § 30a Abs. 3 SG beantragen. Ein hierfür erforderlicher zwingender dienstlicher Grund liegt te rli insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der Soldatin die ck un Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet. ru Der begründete Antrag ist der Entlassungsdienststelle unter Beachtung der Anhörungsvorschriften Au sd und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten Verfahren D 310. ie s er vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hatte. Die Entlassungsdienststelle erstellt nach Beteiligung der zuständigen militärischen Gleichstellungsbeauftragten den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Soldaten/der Soldatin über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter Beteiligung des/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, der zuständigen gebührniszahlenden Wehrbereichsverwaltung (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu. 3.6 Änderung der Bewilligung 311. Eine Änderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 30a Abs. 3 SG) führt nicht zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides, sondern verändert ihn lediglich entsprechend. 13 Bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist aktenkundig auf die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 SG und auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Seite 9 Stand: November 2014 B-1330/55 Durchführung Nr. 502 ist zu beachten. Vor einer Entscheidung über eine Änderung der Bewilligung ist die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Auf Antrag des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin soll zudem die zuständige Vertrauensperson angehört werden. 312. Verkürzung der Dauer oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung • Die Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann durch die zuständige Entlassungsdienststelle - auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten und - nach Beteiligung der zuständigen militärischen Gleichstellungsbeauftragten verkürzt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Die zuständige Entlassungsdienststelle kann - auch auf Antrag des/der t! • ie ns Disziplinarvorgesetzten - den zeitlichen Umfang des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden ru Zwingende dienstliche Gründe für die Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder de • ng sd Dienstes (§ 30a Abs. 3 SG) erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Än Erhöhung des Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes liegen de m insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der ic Beabsichtigt die Entlassungsdienststelle eine Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung tn • ht Soldatin die Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet. der/die nächste Disziplinarvorgesetzte und der/die nächsthöhere un nehmen te rli eg oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes, ck Disziplinarvorgesetzte des Soldaten/der Soldatin im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf der Teilzeitbeschäftigung Au Dauer sd ru dem Dienstweg Stellung. Bei Anträgen des/der Disziplinarvorgesetzten auf Verkürzung der oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs des in ie s er Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes ist der Antrag der Entlassungsdienststelle unter D Beachtung der Anhörungsvorschriften und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abschließend zugestimmt hat. 313. Reduzierung des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes Beantragt der Soldat/die Soldatin die Reduzierung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes, ist wie bei einem Erstantrag zu verfahren. 3.7 Unterbrechung der Teilzeit 314. § 6 Abs. 2 STzV eröffnet Soldaten/Soldatinnen z.B. auch auf Anregung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, während der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung befristet zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren, um in ihrem beruflichen Interesse an besonderen Verwendungen und Vorhaben teilzunehmen (z.B. Teilnahme Seite 10 Stand: November 2014 an einer besonderen Durchführung B-1330/55 Auslandsverwendung einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase). Der Antrag auf Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des Unterbrechungszeitraumes zu stellen. 315. Wiederaufnahmen der Teilzeitbeschäftigung nach Unterbrechungen zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen (einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase) oder anderen dienstlichen Vorhaben werden auf die Höchstzahl von vier Bewilligungszeiträumen (§ 5 Abs. 1 STzV) gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 STzV nicht angerechnet. Unterbrechungen führen nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um den Zeitraum, in dem eine zwischenzeitliche Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. prüft den Antrag, insbesondere den Zweck, und veranlasst die aktenkundige Belehrung, dass t! • Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte ns 316. sd ie die Unterbrechung nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um den de legt den Antrag mit einer Stellungnahme, die sein/ihr begründetes Votum zur beantragten eindeutig zum Ausdruck bringt, dem/der nächsthöheren m Unterbrechung Än • ru ng Zeitraum führt, in dem antragsgemäß Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird, ic tn nimmt unter Beachtung der Anhörungsvorschriften Stellung und leitet den Vorgang der te rli • Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte eg 317. ht de Disziplinarvorgesetzten vor. Ggf. ist die Stellungnahme der Vertrauensperson beizufügen. ck beteiligt die zuständige PersBSt, sofern die Entlassungsdienststelle dies nicht selbst ist. er ie s • Die zuständige Entlassungsdienststelle prüft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, insbesondere des Zwecks der D 318. Au sd ru • un Entlassungsdienststelle zur Entscheidung zu, Unterbrechung, • bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Unterbrechung auf den weiteren Werdegang und den geplanten Verwendungsaufbau des Soldaten/der Soldatin, • beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 14, • entscheidet über den Antrag, • überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen der bewilligten Teilzeitbeschäftigung und der Dauer der bewilligten Unterbrechung, 14 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt (§ 17 Abs. 3 SGleiG). Seite 11 Stand: November 2014 B-1330/55 • Auswirkungen erstellt den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Antragsteller/der Antragstellerin über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter nachrichtlicher Beteiligung weiterer Disziplinarvorgesetzter, der zuständigen gebührniszahlenden Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu. 3.8 Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 319. Die Teilzeitbeschäftigung soll auf Antrag des/der Teilzeitbeschäftigten auf vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Interessen nicht entgegen stehen. Die Teilzeitbeschäftigung endet in jedem Fall bei Wegfall der erforderlichen Voraussetzungen. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Wegfall der Voraussetzungen legt die ie einer ns t! Bearbeitung der Anträge unterliegt dem für Erstanträge beschriebenen Verfahren. Den Zeitpunkt ng sd Entlassungsdienststelle im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Disziplinarvorgesetzten fest. de ru Nr. 502 ist zu beachten. Wurde eine Soldatin /ein Soldat zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen Än 320. tn ic ht Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten. de m anderen Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf Auswirkungen 4.1 Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 5 Abs. 7 der ck un te rli eg 4 Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang auf die in der SLV er 401. Au sd ru Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) D ie s festgelegten Mindestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet. 4.2 Verlängerung der Dienstzeit (§ 40 Abs. 4 und § 46 Abs. 4 SG) 402. Für Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und denen danach Teilzeit gewährt wurde, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG. 403. Berufssoldatinnen/Berufssoldaten (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit ihre militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn Jahren (Abdienverpflichtung). Wird ihnen nach einer der genannten Ausbildungen eine Teilzeitbeschäftigung Seite 12 Stand: November 2014 Sonstiges gewährt, verlängert sich die Dienstzeit um B-1330/55 die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung hinaus. 15. 5 Sonstiges 5.1 Beurteilung 501. Die Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) sind unverändert auf teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen anzuwenden. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Ggf. vorliegende wichtige sachliche Gründe, die eine unterschiedliche t! Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erfordern, sind im Rahmen der Beurteilung 502. Zur ng Dokumentation Abrechnung der Besoldung ist die zuständige Außenstelle des Än korrekten de ru 5.2 sd ie ns ausführlich darzulegen. zuständigen Stellen veranlassen de Die eine Änderungsmeldung, in der alle ht unterrichten. m Bundesverwaltungsamtes über alle Änderungen der zu leistenden Dienstzeit unverzüglich zu tn ic zahlungsrelevanten Daten zu vermerken sind (z.B. Anfangs- und Enddatum einer bewilligten Um eine spätere Versorgungsfestsetzung zu ermöglichen, sind Entscheidungen im un 503. te rli eg Teilzeitbeschäftigung, der Prozentsatz der zu leistenden Dienstzeit). ck Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung (Bewilligung, Verlängerung, Widerruf, Änderung der sd ru Bewilligung und Unterbrechung von Teilzeitbeschäftigung sowie eine vorzeitige Rückkehr zur Au Vollzeitbeschäftigung) in der Personalgrundakte zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen ie s er müssen Angaben über das Verhältnis des Umfangs der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur D Vollzeitbeschäftigung enthalten. 5.3 Statistik 504. Zur Vorbereitung der in § 4 Abs. 5 und § 24 SGleiG vorgesehenen Berichte stellen die Entlassungsdienststellen die Erfassung der statistischen Angaben gem. § 23 SGleiG, aufgeteilt auf die in § 4 Abs. 2 SGleiG festgelegten Bereiche, sicher. 505. Der Erlass BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 2. Mai 2005 („Vorläufige Richtlinie für die Personalführung im Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten“; R 3/05) wird aufgehoben. 506. 15 Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden. Der Umfang von 10 Jahren gem. § 46 Abs. 3 und 4 SG entspricht der Kalenderzeit. Seite 13 Stand: November 2014 B-1330/55 507. Anlage (Merkblatt) Die 1. Änderung BMVg PSZ I 1 (20) - Az 16-02-05/11 vom 17. September 2009 ist eingearbeitet. Anlage (Merkblatt) D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd ie ns t! 6 Seite 14 Stand: November 2014 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 Anlage zu PSZ I 1 (20) - Az 16-02-05/11 vom 20. Juli 2006 (R 10/06) i.d.F. vom 17. September 2009 Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung von Soldaten und Soldatinnen Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen 2. Allgemeines 3. Personalbearbeitung 3.1. Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung 3.2. Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf 3.3. Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 3.4. Versetzungen 3.5. Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung 3.6. Beurteilungen 3.7. Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen höherer te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd ie ns t! 1. ck un Besoldungsgruppen Besoldung, Versorgung 4.1. Stufenaufstieg 4.2. Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 4.3. Jubiläumszuwendung 4.4. Kindergeld, Elterngeld 4.5. Vermögenswirksame Leistungen 4.6. Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS) 4.7. Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten 4.8. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4.9. Unterschreiten der Mindestversorgung in Folge langer Freistellungszeiten D ie s er Au sd ru 4. 4.10. Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe 5. Sonstiges Seite 15 Stand: November 2014 B-1330/55 Anlage (Merkblatt) Erholungsurlaub 5.2. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige 5.3. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit 6. Ansprech- und Auskunftsstellen D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd ie ns t! 5.1. Seite 16 Stand: November 2014 Anlage (Merkblatt) 1. B-1330/55 Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen • Soldatengesetz (SG) §§ 30a und 30b • Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten [Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822)] • Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 • Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV) vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) i.V.m. der Erste Verordnung zur Änderung der STzV vom 7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) Richtlinie für die Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten t! • ie ns (BMVg - PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11 vom 20. Juli 2006; R 10/06 i.d.F. vom 17. September ng ru Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten; hier: Bemessungsgrundlage für die de • sd 2009) Än Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit (BMVg R I 1 – Az 16-02-05/30a/I 10001 vom 15. Allgemeines ic ht 2. de m November 2006) möglich. Die Vorgaben aus dem Soldatinnen- und te rli Wehrdienstverhältnis eg tn Mit § 30a SG und der STzV ist erstmals Teilzeitbeschäftigung für Soldaten/Soldatinnen in einem un Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst ru ck in den Streitkräften werden damit konkret rechtlich ausgestaltet. Au sd Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die dadurch bedingten Folgen in er dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht. D ie s Dieses Merkblatt gibt lediglich allgemeine Hinweise. Im konkreten Einzelfall erteilen auf Anfrage die jeweils zuständigen Dienststellen Auskunft. 3. Personalbearbeitung 3.1. Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung, Teilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich erst nach vier Dienstjahren ermöglicht und nur dann, wenn sie der Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen dient. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg mit den Stellungnahmen der zuständigen Vorgesetzten sowie ggf. der Stellungnahme der militärischen Gleichstellungsbeauftragten der zuständigen Entlassungsdienststelle vorzulegen. Auf gesonderten Antrag des Soldaten/der Soldatin soll bei Antragstellung oder vor einer beabsichtigten (auch teilweisen) Ablehnung des Antrags auf Seite 17 Stand: November 2014 B-1330/55 Anlage (Merkblatt) Teilzeitbeschäftigung die Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden. Die Stellungnahme der Vertrauensperson ist dem Antrag beizufügen. Die Entlassungsdienststelle entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen und Bewertung der Auswirkungen über den Antrag. 3.2. Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf Der Gesamtzeitraum einer Teilzeitbeschäftigung ist auf längstens zwölf Jahre begrenzt (bei Zusammentreffen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen längstens 15 Jahre, § 30b SG). Die Teilzeitbeschäftigung endet ohne erneute Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem jeweiligen Dienstposten oder der Nutzung der Planstelle z.b.V., es sei denn, die Teilzeitbeschäftigung kann t! ohne Unterbrechung auf einem (anderen) geeigneten Dienstposten oder bei Wegfall/Herabdotierung ie ns des Dienstpostens mit Zustimmung des BMVg unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. fortgesetzt sd werden (siehe Ziffer 2.3 der Richtlinie R 10/06). Eine Teilzeitbeschäftigung endet spätestens mit ru ng Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen, geändert oder Än de beendet wird. Die Teilzeitbeschäftigung kann unterbrochen werden, um im beruflichen Interesse an m besonderen Verwendungen und Vorhaben teilzunehmen. Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung ht de vorzeitig beendet werden. Sie endet in jedem Fall bei Fortfall ihrer Voraussetzungen. tn ic Bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung – auch Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung un 3.3. te rli eg auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten – durch die Entlassungsdienststelle widerrufen werden. ck Wurde ein Soldat/eine Soldatin zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen anderen sd ru Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf ie s Versetzungen D 3.4. er Au Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten. Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar. 3.5. Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung Für Soldaten auf Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden ist und denen danach Teilzeit gewährt wird, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG. Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit ihre militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch regelmäßig erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn Jahren (Abdienverpflichtung). Wird ihnen nach einer der Seite 18 Stand: November 2014 genannten Ausbildungen eine Anlage (Merkblatt) Teilzeitbeschäftigung gewährt, verlängert sich B-1330/55 die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung hinaus. 3.6. Beurteilungen Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Die Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) gelten unverändert auch für teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen. 3.7. Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen höherer Besoldungsgruppen t! Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder eine Einweisung Besoldung, Versorgung 4.1. Stufenaufstieg Än de ru ng 4. sd ie ns sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt. Stufe des Grundgehaltes nach de nächsthöhere m Nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erfolgt das Aufsteigen in eine bestimmten Dienstzeiten, denen Bei der Bemessung von ic ht anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden (Erfahrungszeiten). in eg tn Erfahrungszeiten wird hinsichtlich ihres Umfangs nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung un Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ck 4.2. te rli unterschieden. Stellen- und grundsätzlich Leistungsstufe entsprechend dem sowie Familienzuschlag Verhältnis des und festgelegten ie s er Auslandsdienstbezüge) Erschwerniszulagen, Au Amts-, sd ru Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der Soldat/die Soldatin Dienstbezüge (insbesondere Grundgehalt, D Beschäftigungsumfangs (z.B. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung. Ausnahmen: • Abweichendes gilt für den Familienzuschlag. Teilzeitbeschäftigte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 und die kindergezogenen Teile des Familienzuschlags, wenn beide Ehepartner zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Als regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern die niedrigere der beiden Arbeitszeitregelungen bei Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen. • Zulagen (Amts-, Stellen- und Erschwerniszulage) in festen Monatsbeträgen stehen grundsätzlich anteilig zu. Erschwerniszulagen, für einzeln abzugeltende Erschwernisse (z.B. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Taucherzulage, sog. Antennenzulage) werden nicht Seite 19 Stand: November 2014 B-1330/55 Anlage (Merkblatt) anteilig gekürzt, da deren zeitliche Voraussetzungen nicht vom Beschäftigungsumfang abhängen. Dies gilt sinngemäß auch für die Vergütung für Soldaten/Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung. • Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag [§ 55 BBesG], Auslandskinderzuschlag [§ 56 BBesG], Mietzuschuss [§ 57 BBesG]) für Teilzeitbeschäftigung sind gesondert geregelt. Auskunft erteilt die zuständige gebührniszahlende Wehrbereichsverwaltung. • Die Höchstgrenze einer Leistungsprämie oder Leistungszulage bemisst sich auch bei Teilzeitbeschäftigung nach dem vollen Anfangsgrundgehalt. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist der Betrag der Leistungsprämie oder –zulage wie bei Vollbeschäftigung in Relation zur damit zu würdigenden Leistung festzusetzen. (§§ 4 und 5 der sd Jubiläumszuwendung ng 4.3. ie ns t! Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV vom 23. Juli 2009 [BGBl. I S. 2170]). Gewährung von Jubiläumszuwendungen sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Än die de ru Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach jubiläumsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für ht Kindergeld, Elterngeld ic 4.4. de m Vollzeitbeschäftigung der Soldatinnen und Soldaten gleich behandelt. eg tn Kindergeld wird bei Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt. te rli Anfragen in Bezug auf die Gewährung von Elterngeld sind an die Elterngeldstelle zu richten, in deren Teilzeitbeschäftigte erhalten sd ru Vermögenswirksame Leistungen Au 4.5. ck un Bereich der Soldat oder die Soldatin den Wohnsitz hat. den Betrag, der dem Verhältnis des festgelegten ie s er Beschäftigungsumfangs (z.B. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung entspricht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des D Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen). Der Betrag für Vollzeitbeschäftigte beträgt monatlich 6,65 Euro. 4.6. Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von BS (auch im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegte) sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht (§ 20 Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG). 4.7. Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten Bei Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge, § 17 Abs. 1 Satz 2 SVG) von insgesamt mehr als zwölf Monaten werden anzurechnende Ausbildungszeiten vor Eintritt in die Bundeswehr sowie Zurechnungszeiten im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nur anteilig berücksichtigt (sogenannte Quotelung, § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 3 SVG). Seite 20 Stand: November 2014 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind außer Betracht (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SVG). Für Zeiten der Kindererziehung bzw. der Pflege eines/einer Pflegebedürftigen – auch im Falle von Teilzeitbeschäftigung – können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungs- bzw. Pflegezuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden (vgl. Erlass vom 28. September 2004 – PSZ III 3 – Az 20-02-01/-02 / 20-21-01 – mit Änderung vom 23. März 2005 – PSZ III 3 – Az 20-02-01/02). 4.8. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Endet das Dienstverhältnis durch Zurruhesetzung aus einer Teilzeitbeschäftigungsphase heraus, gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ns Unterschreiten der Mindestversorgung infolge langer Freistellungszeiten sd ie 4.9. t! Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SVG), wenn die Zweijahresfrist nach § 18 Abs. 1 SVG erfüllt ist. ng Bleibt die aufgrund der individuell erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Dienstbezüge de ru errechnete Versorgung wegen außergewöhnlich langer Zeiten einer Freistellung hinter der Än gesetzlichen Mindestversorgung zurück, wird nur das individuell erdiente Ruhegehalt gezahlt. Dies de m gilt nicht bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 7 Satz 4 SVG). ic ht 4.10. Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe werden, werden die zustehenden te rli entlassen eg tn Bei Teilzeitbeschäftigung von SaZ, die nach Ablauf ihrer Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit Ansprüche auf Berufsförderung und un Übergangsgebührnisse wie bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 13b SVG in ihrer ru ck Bezugsdauer und die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, der dem Verhältnis des durch Au sd Teilzeitbeschäftigung ermäßigten Anteils zur Gesamtdienstzeit entspricht. er Die jeweiligen Kürzungen entfallen für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in D ie s Anspruch genommen wurde. 5. Sonstiges 5.1. Erholungsurlaub Erholungsurlaub steht Soldaten/Soldatinnen mit Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu wie vollzeitbeschäftigten Soldaten/Soldatinnen. Sie erhalten die aus Nummer 32 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV – F 511) sich ergebende Zahl an Urlaubstagen. Das gilt nur, wenn die ermäßigte Dienstzeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei davon abweichender Verteilung der ermäßigten Dienstzeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach Nummer 32 Abs. 2 Satz 3 AusfBest SUV. Wechselt der/die Teilzeitbeschäftigte vor Inanspruchnahme der während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsansprüche zur Vollzeitbeschäftigung, ist eine ggf. notwendige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung von Nr. 4 AusfBest SUV vorzunehmen. Seite 21 Stand: November 2014 B-1330/55 5.2 Anlage (Merkblatt) Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige Die Ansprüche der Soldaten/Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 30 Abs. 1 SG, § 69 Abs. 2 BBesG und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG sowie auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Familienangehörige nach der Bundesbeihilfeverordnung bleiben von einer Teilzeitbeschäftigung unberührt. 5.3. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, insbesondere die tatsächlich wöchentlich zu leistende Dienstzeit, sowie der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der Verantwortung der t! jeweiligen nächsten militärischen Disziplinarvorgesetzten. Näheres hierzu regelt der Erlass BMVg – ie sd Ansprech- und Auskunftsstellen ng 6. ns R I 1 – Az 16-02-05/30a/I 1001 vom 15. November 2006. de ru Weitergehende Fragen im konkreten Einzelfall sind über die Disziplinarvorgesetzten an die für die D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht de m Än Entscheidung zuständigen Stellen bzw. an die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu richten. Seite 22 Stand: November 2014
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