Wem steht eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit zu und

Wem steht eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit zu
und wie bekommt er sie?
Nach Inkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung und unter Berücksichtigung der ministeriellen
Erlasse vom 02.03.98, 14.10.98 und vom 11.03.2002 müssen den Beschäftigten im erforderlichen
Umfang Sehhilfen zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Verfahrensweise wird vorgeschlagen:
1. Bei der Untersuchung durch den Betriebsarzt (G37- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung"Bildschirmarbeitsplätze"), wird geprüft, ob für die Bildschirmarbeit eine spezielle Sehhilfe
erforderlich ist. Wenn ja, wird in der betriebsärztlichen Bescheinigung über die durchgeführte
Untersuchung die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille bescheinigt.
2. Danach erfolgt die Untersuchung durch den Augenarzt eigener Wahl und die Ausstellung einer
Brillenverordnung, die den Vermerk "Bildschirmbrille" tragen muss.
3. Nach Anfertigung der Bildschirmbrille beim Optiker können Kopien der betriebsärztlichen
Bescheinigung und der namentlich ausgestellten Brillenrechnung bei der Abteilung
Sicherheitswesen/Umweltschutz eingereicht werden. Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin erhält dann
von der Abteilung S/U eine Auszahlungsanordnung mit einem Betrag von maximal 90.- € und kann
sich das Geld bei der Kasse der Verwaltung des UKB auszahlen lassen.