Schonfrist längst vorbei Gesundes Arbeiten am Bildschirm umsetzen In vielen Betrieben häufen sich die Klagen über gesundheitliche Beschwerden bei der Bildschirmarbeit. Doch viele Arbeitgeber bleiben weitgehend untätig. Nach einer jetzt veröffentlichten Untersuchung des Deutschen Büromöbel Forums (DBF) entsprechen alleine rund sechs Mio. Bildschirmarbeitsplätze (von insgesamt 18 Mio.) in Deutschland nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das ist jeder dritte (!) Arbeitsplatz. Ist eigentlich Ihr Arbeitsplatz schon auf gesundheitsverträgliches Arbeiten untersucht worden? Haben Sie Probleme mit der Software, weil diese Sie in Ihrer Tätigkeit eher behindert als unterstützt? Treten in Ihrem Arbeitsablauf häufiger störende Unterbrechungen, Unklarheiten und ähnliche Belastungen auf, die Ihnen Stress bereiten? Wenn das der Fall ist, kann etwas nicht stimmen! Schon längst hätte der Arbeitgeber veranlassen müssen, dass Ihr Arbeitsplatz, die Umgebungseinflüsse, die Tätigkeit und die Arbeitsabläufe auf gesundheitsschädliche Einflüsse untersucht werden. Ziel der Aktion: Maßnahmen zu ergreifen, damit Sie weder körperlich noch psychisch Schaden nehmen. Im Gegenteil: Die Normen verlangen, dass die Tätigkeit so gestaltet sein soll, dass Sie sich bei der Arbeit auch wohlfühlen können. Warum ist das so wichtig? 55 Prozent der Beschäftigten erwarten für die Zukunft mehr Stress im Arbeitsleben, 59 Prozent rechnen mit mehr Arbeitsintensität. Viele klagen über wachsende Arbeitsanforderungen und zunehmenden Gesundheitsverschleiß. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Rahmen der Zukunftsdiskussion der IG Metall. 91 Prozent der Befragten bezeichnen dort den Arbeitsschutz als eines der wichtigen gewerkschaftlichen Handlungsfelder, den es mit Leben zu füllen gilt. Die wichtigsten Vorschriften und Regeln Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) „Grundgesetz“ für den betrieblichen Gesundheitsschutz mit umfassenden Verpflichtungen für Arbeitgeber. Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Spezielle Schutzvorschriften für Beschäftigte, die Bildschirmarbeit leisten (siehe nebenstehende Spalte). Gilt als Rahmenvorschrift für alle Arten von Bildschirmarbeit in allen Branchen. Normen, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Sicherheitsregeln Vom Tischmaß über Raumgrößen bis zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz finden sich hier die konkreten Schutzziele. Daran hat sich der Arbeitgeber zu orientieren und muss im Zweifel begründen, wenn er davon abweichen will, wie der Gesundheitssschutz anders sichergestellt werden kann. Ziel: Gute Arbeitsbedingungen Nicht nur Anforderungen an das Mobiliar, die Hard- und Software, die Arbeitsumgebung mit Licht, Luft und Klima, auch die Anforderungen an die Arbeitsorganisation werden klar und deutlich definiert. Wohlbefinden ausdrücklich vorgesehen Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass Gesundheit und Sicherheit geschützt werden, das individuelle Wohlbefinden gefördert wird und die individuellen Fähigkeiten weiterentwickelt werden können. Zu vermeiden sind dabei insbesondere Über- oder Unterforderung, unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge, unangemessener Zeitdruck und isoliertes Arbeiten ohne die Möglichkeit zu sozialen Kontakten. Dies alles fordert die DIN/EN 29241, Teil 2. Sie ist eine gültige Norm in ganz Europa. Für wen gelten die Rechte? Maßgeblich für den Geltungsbereich ist die Definitionen in der BildscharbV. Beschäftigte im Sinne der Verordnung sind alle, „die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“. Damit fallen so ziemlich alle1 darunter, die öfter einen Bildschirm für die normale Arbeit brauchen. Also auch Bildschirmarbeitsplätze in der Produktion, in Werkhallen usw. Der betroffene Personenkreis ist vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat durch Mitbestimmung festzulegen. Schutzbestimmungen Untersuchung des Sehvermögens und der Augen Der Arbeitgeber muss eine angemessene Untersuchung der Augen anbieten (siehe Seite 4). Mischarbeit oder Pause zwingend Die tägliche Arbeit am Bildschirm muss nach der Verordnung regelmäßig durch weniger belastende Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen werden. Lage und Dauer der Pausen ist durch den Betriebsrat per Mitbestimmung festzulegen. Außerdem sollen die Pausen dem Arbeitsablauf angepasst sein und in der Regel nach ein, maximal zwei Stunden in Anspruch genommen werden können. Bildschirmpausen sind bezahlte Erholpausen. Gefährdungsbeurteilung Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber besonders körperliche Probleme, Probleme mit dem Sehvermögen und psychische Belastungen zu berücksichtigen hat. Unterrichtung und Unterweisung Alle Betroffenen haben Anspruch auf geeignete Informationen zum Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit. 1 Siehe Seite 2 Auf diese Gefährdungen muss besonders geachtet werden! Körperliche Beschwerden, z.B. Schulter/Arm-Syndrom, Rücken- und Nackenbeschwerden, die durch angespannte, verdrehte oder verkrümmte Sitzhaltungen hervorgerufen werden. Häufige Ursachen: falsches Mobiliar, fehlender Platz, übermäßige Konzentrationsleistungen oder falsche Brille. Hier muss der Betriebsarzt informieren und helfen, wenn Probleme auftreten. Überanstrengung der Augen z.B. durch Bildschirmflimmern, Direktblendung durch Fenster, Spiegelungen von Lampen, zu dunkle oder zu helle Beleuchtung, falsche Brille, zu langer Blickkontakt zum Bildschirm, zu kleinen Monitor bzw. kleine Schrift. Psychische Belastungen z.B. durch miserabel eingerichtete Arbeitsplätze, schlechte Software, übermäßige Konzentrationsleistungen, Zeitdruck, zu wenig Personal, mangelnde Führungskompetenz, unklare Arbeitsanweisungen, mangelnde Qualifikation und Unterweisung usw. Besonders zu beachten sind auch die Kombinationswirkungen dieser Beschwerden: z.B. Nackenschmerzen durch falsche Kopfhaltung, wenn mit einer Halb“lese“brille immer der Kopf zu weit in den Nacken gelegt oder zu weit nach vorne gebeugt wird (Fotos links). Achtung: Wichtige Hinweise Die Texte auf dieser Doppelseite stellen eine Zusammenfassung der Bildschirmarbeitsverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes dar. Genauere Maße und Angaben, z.B. für Tischhöhen und -maße, finden sich in den einschlägigen Normen und Sicherheitsregeln. Darüber kann z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit informieren. Mehr dazu auch in unserer Dokumentation (s. S. 4). Abweichungen von den Bestimmungen sind nur zugelassen, wenn die Produktionsbedingungen (Bildschirme in Werkshallen, Sonderbedingungen) es erfordern. Auch dann müssen die Schutzziele, soweit möglich, eingehalten werden. Nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen führt konzentrierte Bildschirmarbeit von ca. ein bis zwei Stunden Dauer zu Ermüdungserscheinungen. Deswegen soll der tägliche Arbeitsablauf in diesem Zeitraum regelmäßig durch weniger belastende Tätigkeiten (Möglichkeit zum Aufstehen und zur Bewegung, Blickwechsel, Kommunikation mit KollegInnen usw.) unterbrochen sein. Wenn das vom Arbeitsablauf her nicht machbar ist, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs-/Personalrat und den Beschäftigten eine geeignete Pausenregelung einführen. Sie ist dem Arbeitsablauf anzupassen. Gängige Regelungen: 5 bis 15 Minuten im Rahmen von ein bis zwei Stunden. Ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche. Beinfreiheit unter dem Bildschirm. Ergonomisch gestalteter Arbeitsstuhl mit beweglicher Rückenlehne für „dynamisches“ Sitzen. Geeigneter Vorlagenhalter für bequeme Kopf- und Augenbewegungen. Geeignete Fußstütze, wenn erforderlich (je nach Körpergröße und Tischhöhe). Begriffsbestimmung Bildschirmarbeit Die Bildschirmarbeitsverordnung beschreibt im § 2 „Begriffsbestimmung“, was ein Bildschirmgerät und was ein Bildschirmarbeitsplatz ist und wer Beschäftigte im Sinne der Verordnung sind. Dort heißt es: ... (3) Beschäftigte im Sinne der Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Dieser Punkt drei lässt Interpretationsspielraum zu: Was ist ein „nicht unwesentlicher Teil“ der Arbeit? Der von den Berufsgenossenschaften nicht weiter verfolgte Entwurf der Unfallverhütungsvorschrift VGB 104 „Arbeit an Bildschirmgeräten“, der als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis gilt, verweist darauf, dass drei von vier der folgenden Kriterien erfüllt sein müssen, um von Beschäftigten im Sinne der Verordnung zu sprechen: 1. Zur Durchführung der Arbeit wird ein Bildschirmgerät dringend benötigt. 2. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zur Bildschirmarbeit sind notwendig. 3. Der Bildschirm wird mehrmals arbeitstäglich in ununterbrochenen Zeitabschnitten (mindestens eine Stunde) benutzt. 4. Die Arbeit verlangt hohe Aufmerksamkeit und Konzentration, weil Fehler zu wesentlichen Konsequenzen führen können. Eine weitere Veröffentlichung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verweist darauf, dass es sich um Arbeiten handelt, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind (G37 - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen SP 5. 3 1997). Gesünder @ rbeiten • Ausgabe 15 • November 2001 Der Arbeitgeber muss für benutzerfreundliche Software sorgen: Die Programme müssen den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten sowie der Arbeitsaufgabe angepasst werden können. Die Systemabläufe müssen durchschaubar sein. Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe muss möglich sein. Geeignete Fehlerhinweise durch das System und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand. Eine Leistungskontrolle ohne Wissen der Benutzerinnen und Benutzer ist nicht zulässig. Ihre gesetzlichen Rechte Ausreichender Platz für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegung. Angemessene Beleuchtung für die Arbeitsanforderungen und das Sehvermögen der Benutzerinnen bzw. Benutzer (oft altersabhängig). Störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm, Vorlagenhalter usw. sind zu vermeiden. Verstellbare Lichtschutzvorrichtungen für die Fenster, durch die sich der Tageslichteinfall regeln lässt. Optimale Raumbeleuchtung: indirekte Deckenstrahler in Verbindung mit bildschirmgeeigneten Arbeitsplatzleuchten. Schutz gegen Lärm, um Störungen der Konzentration oder der Verständigung zu vermeiden. Schutz gegen unzuträgliche Wärmebelastung. Ausreichende Luftfeuchtigkeit. Klimaanlagen müssen regelmäßig gewartet werden. Minimale Bildschirmstrahlung durch zertifizierte Bildschirme (z.B. TCO 99) bzw. LCD-Flachbildschirme. Funktionsgerecht und ergonomisch gestaltet. Frei anzuordnen für ermüdungsfreies Arbeiten. Handballenauflage vor der Tastatur, mindestens 5 cm. Auf ergonomisch gestaltete Mäuse achten. Gut erkennbare Zeichen und Darstellungen. Flimmerfreies Bild ohne Verzerrungen. Frei aufstellbar. Vorzugsweise sind bei Neuanschaffungen in Arbeitsbereichen, bei denen es nicht auf farbverbindliche Darstellung (Konstruktion, CAD, Grafik) ankommt, Flachbildschirme einzusetzen. Sie sind ergonomisch von höherer Qualität als Kathodenstrahlbildschirme und ermöglichen darüber hinaus die Ausweitung der Arbeitsfläche vor dem Monitor. Unterrichtung d.h. Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Beauftragte müssen mindestens einmal im Jahr und bei allen anstehenden Veränderungen mit Ihnen über Gesundheitsschutz, entsprechende Maßnahmen und eventuelle Mängel, die zu beseitigen sind, sprechen (Arbeitsschutzgesetz § 12 und Unfallverhütungsvorschrift, VBG 1, § 7). Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung und Vorschlagsrecht d. h. Sie müssen aktiv einbezogen werden, wenn es darum geht, die Gesundheitsgefahren zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen. Information über die Ergebnisse, d. h. der Arbeitgeber oder seine Beauftragten müssen Sie darüber informieren, was bei der Gefährdungsermittlung herausgekommen ist und welche Maßnahmen in welchem Zeitraum vorgesehen sind. Beschwerderecht Sie können sich alleine oder gemeinsam mit Ihren Kolleginnen und Kollegen beim Arbeitgeber/Vorgesetzten oder beim Betriebsrat beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass die Arbeitsbedingungen nicht menschengerecht gestaltet sind oder Gesundheitsgefährdungen vorliegen. Falls keine Abhilfe geschaffen wird, können Sie sich an die Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz wenden. Auch die Berufsgenossenschaft kann bei gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch genommen werden. So können Sie sich beteiligen Zunächst muss der Arbeitgeber Ihnen mitteilen, wie er sich nach Absprache mit dem Betriebsrat die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorstellt. Danach richtet sich die Art der Beteiligung: Fragebogen Nach einer Grundinformation bekommt jede(r) Beschäftigte einen Fragebogen. Die Daten werden als Grundlage für genauere Untersuchungen über Belastungsschwerpunkte genommen. Begehungen der Arbeitsplätze Hier können Sie die Verantwortlichen, die die Arbeitsplätze begutachten, direkt auf Probleme und Unklarheiten ansprechen. Abteilungsversammlungen Hier können Sie gemeinsam mit Ihren Kolleginnen und Kollegen erörtern, was an Kritik und Vorschlägen vorhanden ist. Voraussetzung: eine offene Diskussionsatmosphäre. Beschäftigte als Abgesandte von Abteilungen/Betriebsteilen werden z.B. zu den Besprechungen im Arbeitsschutzausschuss eingeladen. Diese Methode eignet sich besonders für größere Abteilungen oder weiter entfernte Betriebsteile/Außenstellen. Gesundheitszirkel, Beteiligungsgruppen Der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung muss schon hier ein Thema sein, um größtmögliche Breitenwirkung zu erreichen. Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat ein aktives Mitbestimmungsrecht (nach BetrVG § 87 Abs. 1.7). Insbesondere bei folgenden Fragen muss die Geschäftsleitung seine Zustimmung einholen: Wer kommt in den Genuss der Schutzvorschriften? Wie werden die Gefährdungen ermittelt? (Methoden: Wer wird befragt - alle oder nur repräsentativ -, welche Checklisten, Fragebögen Beteiligungsgruppen u.ä.). Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden? Wie werden die Ergebnisse schriftlich festgehalten und die Einhaltung der Maßnahmen kontrolliert? Herausgegeber: IG Metall-Vorstand, Referat Arbeits- und Gesundheitsschutz, Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt. Verantwortlich: Horst Schmitthenner. Redaktion: Bert Römer / Peter Altenburg / Frank Walensky-Schweppe. Ausgabe 15, November 2001. Gesünder @ rbeiten • Ausgabe 15 • November 2001 Angemessene Untersuchung: Regelmäßig, Art des Angebotes ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die G 37 ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung, bei der nicht nur die Augen, sondern auch das Allgemeinbefinden berücksichtigt werden. Vor allem Kleinbetriebe sollten auf einen arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft zurückgreifen, um die Qualität sicherzustellen. Bei der Diagnose kommt es auf die besonderen Bedingungen der Bildschirmarbeit an (siehe Text unten). Wer braucht eine Bildschirmbrille, wer bezahlt? Entscheidend für die geeignete Sehhilfe bei der Bildschirmarbeit sind zwei Fragen: 1. die Art der Sehschwäche, 2. die konkrete Arbeitsaufgabe und der Arbeitsablauf. Beide Faktoren müssen bei einer augenärztlichen Untersuchung berücksichtigt werden. Der Augenarzt muss also genaue Kenntnis über die Arbeit und Arbeitsabläufe haben, um eine gründliche Diagnose stellen zu können, darum darf diese Untersuchung auch nur von einem Augenarzt durchgeführt werden. Im Ergebnis kann z.B. herauskommen, dass jemand mit seiner normalen Lesebrille gut bedient ist, wenn sie den Sehbereich von ca. 30 cm (Tastatur, Vorlage) bis ca. 70 cm (Bildschirmentfernung bei größeren Monitoren) gut abdeckt. In diesem Fall ist eine spezielle Sehhilfe nicht erforderlich, höchstens eine optimale Anordnung der Arbeitsmittel im Sehbereich der Brille (Achtung mit den Sehabständen bei Halbbrillen, s. S. 2). Bei stärker eingeschränkter Anpassungsfähigkeit der Augen reicht aber die Lesebrille möglicherweise nicht aus. Dann muss eine Bildschirmbrille her. Wer gleichzeitig Kundenkontakt hat und über größere Entfernungen zur Tür schauen muss, braucht möglicherweise eine Zweistärkenoder Gleitsichtbrille. Entscheidend ist das Ergebnis der augenärztli- chen Untersuchung, nicht die Meinung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss zahlen Nach § 3 ArbSchG i.V.m. § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung dürfen Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes keine Kosten entstehen (einschließlich Arbeitsausfall, ggf. Fahrtkosten usw.). Die Krankenkassen lehnen seit 1997 eine Kostenübernahme ab. Also muss der Arbeitgeber zahlen. Ein Designergestell kann natürlich nicht verlangt werden, hier wird man sich mit einem geeigneten Kassengestell begnügen oder draufzahlen müssen. Voller nützlicher Informationen ist die Neuauflage unserer CD-ROM zum Gesundheitsschutz, nach wenigen Wochen schon in der 2. Auflage: Arbeitshilfen der IG Metall: vom Arbeitsschutzgesetz über die Bildschirm- und Lastenhabungsverordnung bis hin zur Metallreinigung mit Pflanzenölestern. Tipps für Beschäftigte: von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Gefährdungsbeurteilung über Bildschirmarbeit, Lastenhandhabung, Stress, Allergien und Burnout. Textvorlagen für betriebliche Akteure. Prüflisten, Checklisten, Formblätter und Anschreiben, übersichtlich nach Themenbereichen gegliedert, in Standardformaten für die eigene Textverarbeitung. =C 10,20 | ab fünf Stück je 9,20 =C. Bestellen über Union-Druckerei: 069 / 7 95 21 71, Fax 069 / 7 95 22 42 Wenn der Arbeitgeber untätig ist: Aktiv werden! Bei Mängeln die/den Vorgesetzten ansprechen. Sie sind in der Regel für den Gesundheitsschutz in ihrer Abteilung zuständig. Bei der Interessenvertretung und den Sicherheitsbeauftragten nachfragen, was bisher erörtert bzw. geplant ist. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, Sie zu beraten. Informationen über Gesundheitsschutz einfordern. Vorschlagsrechte nach BetrVG und Arbeitsschutzbestimmungen kollektiv nutzen. Betriebliches Vorschlagswesen für Verbesserungsvorschläge nutzen. Notfalls Beschwerderecht nach BetrVG einzeln oder kollektiv nutzen. Bei dringenden gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheitsmängeln Nach erfolgloser innerbetrieblicher Beschwerde (am sichersten schriftlich) müssen notfalls außerbetriebliche Stellen (z.B. die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft) in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie vorher mit Ihrem Betriebsrat oder der Gewerkschaft. Literatur und Arbeitshilfen Die Bildschirmbroschüre der IGM kann zum Preis von 3,00 =C bei der Union-Druckerei (Tel. 069 / 7 95 21 71, Fax 7 95 22 42) bestellt werden. Weitere Informationen Broschüren der VerwaltungsBG (Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel. 040 /5 14 60) TBS Oberhausen (Lothringer Str. 62, 46045 Oberhausen, Tel. 0208/820760, Fax: 0208/ 8207641) www.ergo-online.de Hinweise und Empfehlungen zu softwareunterstützter Gefährdungsbeurteilung finden sich unter www.sozialnetz-hessen.de/ergo-online/ ergo_frame1.htm
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