Schonfrist längst vorbei: gesundes Arbeiten am Bildschirm umsetzen

Schonfrist längst vorbei
Gesundes Arbeiten am Bildschirm umsetzen
In vielen Betrieben häufen sich
die Klagen über gesundheitliche Beschwerden bei der Bildschirmarbeit. Doch viele Arbeitgeber bleiben weitgehend untätig. Nach einer jetzt veröffentlichten Untersuchung des
Deutschen Büromöbel Forums
(DBF) entsprechen alleine rund
sechs Mio. Bildschirmarbeitsplätze (von insgesamt 18 Mio.)
in Deutschland nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das ist
jeder dritte (!) Arbeitsplatz.
Ist eigentlich Ihr Arbeitsplatz
schon auf gesundheitsverträgliches Arbeiten untersucht worden? Haben Sie Probleme mit
der Software, weil diese Sie in
Ihrer Tätigkeit eher behindert
als unterstützt? Treten in Ihrem
Arbeitsablauf häufiger störende Unterbrechungen, Unklarheiten und ähnliche Belastungen
auf, die Ihnen Stress bereiten?
Wenn das der Fall ist, kann etwas nicht stimmen!
Schon längst hätte der Arbeitgeber veranlassen müssen, dass
Ihr Arbeitsplatz, die Umgebungseinflüsse, die Tätigkeit
und die Arbeitsabläufe auf gesundheitsschädliche Einflüsse
untersucht werden. Ziel der Aktion: Maßnahmen zu ergreifen,
damit Sie weder körperlich noch
psychisch Schaden nehmen. Im
Gegenteil: Die Normen verlangen, dass die Tätigkeit so gestaltet sein soll, dass Sie sich
bei der Arbeit auch wohlfühlen
können.
Warum ist das so wichtig?
55 Prozent der Beschäftigten erwarten für die Zukunft mehr
Stress im Arbeitsleben, 59 Prozent rechnen mit mehr Arbeitsintensität. Viele klagen über
wachsende Arbeitsanforderungen und zunehmenden Gesundheitsverschleiß. Das sind
die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Rahmen
der Zukunftsdiskussion der IG
Metall. 91 Prozent der Befragten bezeichnen dort den Arbeitsschutz als eines der wichtigen gewerkschaftlichen Handlungsfelder, den es mit Leben
zu füllen gilt.
Die wichtigsten Vorschriften und Regeln
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
„Grundgesetz“ für den betrieblichen Gesundheitsschutz mit umfassenden Verpflichtungen für Arbeitgeber.
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Spezielle Schutzvorschriften für Beschäftigte, die Bildschirmarbeit leisten (siehe nebenstehende Spalte).
Gilt als Rahmenvorschrift für alle Arten von Bildschirmarbeit in allen Branchen.
Normen, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Sicherheitsregeln
Vom Tischmaß über Raumgrößen bis zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz finden sich hier die konkreten
Schutzziele. Daran hat sich der Arbeitgeber zu orientieren und muss im Zweifel begründen, wenn er
davon abweichen will, wie der Gesundheitssschutz anders sichergestellt werden kann.
Ziel: Gute Arbeitsbedingungen
Nicht nur Anforderungen an das Mobiliar, die
Hard- und Software, die Arbeitsumgebung mit
Licht, Luft und Klima, auch die Anforderungen
an die Arbeitsorganisation werden klar und
deutlich definiert.
Wohlbefinden ausdrücklich vorgesehen
Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass
Gesundheit und Sicherheit geschützt
werden,
das individuelle Wohlbefinden gefördert
wird und
die individuellen Fähigkeiten weiterentwickelt werden können.
Zu vermeiden sind dabei insbesondere
Über- oder Unterforderung,
unangemessene Wiederholung immer
gleicher Arbeitsvorgänge,
unangemessener Zeitdruck und
isoliertes Arbeiten ohne die Möglichkeit
zu sozialen Kontakten.
Dies alles fordert die DIN/EN 29241, Teil 2. Sie
ist eine gültige Norm in ganz Europa.
Für wen gelten
die Rechte?
Maßgeblich für den Geltungsbereich ist die Definitionen in
der BildscharbV. Beschäftigte im
Sinne der Verordnung sind alle,
„die gewöhnlich bei einem nicht
unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“. Damit fallen so ziemlich alle1 darunter, die öfter einen Bildschirm für die normale
Arbeit brauchen. Also auch Bildschirmarbeitsplätze in der Produktion, in Werkhallen usw. Der
betroffene Personenkreis ist vom
Arbeitgeber gemeinsam mit
dem Betriebsrat durch Mitbestimmung festzulegen.
Schutzbestimmungen
Untersuchung des Sehvermögens und der Augen
Der Arbeitgeber muss eine angemessene Untersuchung der
Augen anbieten (siehe Seite 4).
Mischarbeit oder Pause
zwingend
Die tägliche Arbeit am Bildschirm
muss nach der Verordnung regelmäßig durch weniger belastende Tätigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen werden.
Lage und Dauer der Pausen ist
durch den Betriebsrat per Mitbestimmung festzulegen. Außerdem sollen die Pausen dem Arbeitsablauf angepasst sein und
in der Regel nach ein, maximal
zwei Stunden in Anspruch genommen werden können. Bildschirmpausen sind bezahlte Erholpausen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber besonders körperliche
Probleme, Probleme mit dem
Sehvermögen und psychische
Belastungen zu berücksichtigen hat.
Unterrichtung und
Unterweisung
Alle Betroffenen haben Anspruch auf geeignete Informationen zum Gesundheitsschutz
bei Bildschirmarbeit.
1
Siehe Seite 2
Auf diese Gefährdungen muss
besonders geachtet werden!
Körperliche Beschwerden,
z.B. Schulter/Arm-Syndrom,
Rücken- und Nackenbeschwerden, die durch angespannte, verdrehte
oder verkrümmte
Sitzhaltungen
hervorgerufen
werden. Häufige Ursachen:
falsches Mobiliar, fehlender Platz, übermäßige Konzentrationsleistungen
oder falsche Brille. Hier
muss der Betriebsarzt informieren und helfen, wenn Probleme
auftreten.
Überanstrengung der
Augen z.B. durch Bildschirmflimmern, Direktblendung durch
Fenster, Spiegelungen von
Lampen, zu dunkle
oder zu helle Beleuchtung, falsche
Brille, zu langer
Blickkontakt
zum Bildschirm,
zu kleinen Monitor bzw. kleine
Schrift.
Psychische
Belastungen z.B. durch
miserabel eingerichtete Arbeitsplätze, schlechte Software,
übermäßige Konzentrationsleistungen, Zeitdruck, zu wenig
Personal, mangelnde Führungskompetenz, unklare Arbeitsanweisungen, mangelnde Qualifikation und Unterweisung usw.
Besonders zu beachten sind
auch die Kombinationswirkungen dieser Beschwerden:
z.B. Nackenschmerzen durch
falsche Kopfhaltung, wenn mit
einer Halb“lese“brille immer
der Kopf zu weit in den Nacken
gelegt oder zu weit nach vorne
gebeugt wird (Fotos links).
Achtung: Wichtige Hinweise
Die Texte auf dieser Doppelseite stellen eine Zusammenfassung der Bildschirmarbeitsverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes dar. Genauere Maße und
Angaben, z.B. für Tischhöhen und -maße, finden sich in den einschlägigen
Normen und Sicherheitsregeln. Darüber kann z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit informieren. Mehr dazu auch in unserer Dokumentation (s. S. 4).
Abweichungen von den Bestimmungen sind nur zugelassen, wenn die Produktionsbedingungen (Bildschirme in Werkshallen, Sonderbedingungen) es erfordern. Auch dann müssen die Schutzziele, soweit möglich, eingehalten werden.
Nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen führt konzentrierte Bildschirmarbeit von ca. ein bis zwei Stunden Dauer zu
Ermüdungserscheinungen. Deswegen soll der tägliche Arbeitsablauf in diesem Zeitraum regelmäßig durch weniger belastende Tätigkeiten (Möglichkeit zum Aufstehen und zur Bewegung, Blickwechsel, Kommunikation mit KollegInnen usw.)
unterbrochen sein.
Wenn das vom Arbeitsablauf
her nicht machbar ist, muss
der Arbeitgeber mit dem Betriebs-/Personalrat und den
Beschäftigten eine geeignete
Pausenregelung einführen. Sie
ist dem Arbeitsablauf anzupassen. Gängige Regelungen: 5
bis 15 Minuten im Rahmen
von ein bis zwei Stunden.
Ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche. Beinfreiheit unter
dem Bildschirm.
Ergonomisch gestalteter Arbeitsstuhl
mit beweglicher Rückenlehne für „dynamisches“ Sitzen.
Geeigneter Vorlagenhalter für bequeme Kopf- und Augenbewegungen.
Geeignete Fußstütze, wenn erforderlich
(je nach Körpergröße und Tischhöhe).
Begriffsbestimmung Bildschirmarbeit
Die Bildschirmarbeitsverordnung beschreibt im § 2 „Begriffsbestimmung“, was ein
Bildschirmgerät und was ein Bildschirmarbeitsplatz ist und wer Beschäftigte im Sinne
der Verordnung sind. Dort heißt es:
... (3) Beschäftigte im Sinne der Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei
einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzen.
Dieser Punkt drei lässt Interpretationsspielraum zu: Was ist ein „nicht unwesentlicher Teil“ der Arbeit? Der von den Berufsgenossenschaften nicht weiter verfolgte
Entwurf der Unfallverhütungsvorschrift VGB 104 „Arbeit an Bildschirmgeräten“, der
als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis gilt, verweist darauf, dass drei
von vier der folgenden Kriterien erfüllt sein müssen, um von Beschäftigten im Sinne
der Verordnung zu sprechen:
1. Zur Durchführung der Arbeit wird ein Bildschirmgerät dringend benötigt.
2. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zur Bildschirmarbeit sind notwendig.
3. Der Bildschirm wird mehrmals arbeitstäglich in ununterbrochenen Zeitabschnitten (mindestens eine Stunde) benutzt.
4. Die Arbeit verlangt hohe Aufmerksamkeit und Konzentration, weil Fehler zu
wesentlichen Konsequenzen führen können.
Eine weitere Veröffentlichung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verweist darauf, dass es sich um Arbeiten handelt, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu
erledigen sind (G37 - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen SP 5. 3 1997).
Gesünder @ rbeiten
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Ausgabe 15
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November 2001
Der Arbeitgeber muss für benutzerfreundliche Software sorgen:
Die Programme müssen den Kenntnissen und Erfahrungen der
Beschäftigten sowie der Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
Die Systemabläufe müssen durchschaubar sein.
Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe muss möglich sein.
Geeignete Fehlerhinweise durch das System und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand.
Eine Leistungskontrolle ohne Wissen der
Benutzerinnen und Benutzer ist nicht
zulässig.
Ihre gesetzlichen Rechte
Ausreichender Platz für wechselnde Arbeitshaltungen und
Bewegung.
Angemessene Beleuchtung für die Arbeitsanforderungen und
das Sehvermögen der Benutzerinnen bzw. Benutzer (oft altersabhängig).
Störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf
dem Bildschirm, Vorlagenhalter
usw. sind zu vermeiden.
Verstellbare Lichtschutzvorrichtungen für die Fenster, durch die
sich der Tageslichteinfall regeln
lässt.
Optimale Raumbeleuchtung:
indirekte Deckenstrahler in Verbindung mit bildschirmgeeigneten Arbeitsplatzleuchten.
Schutz gegen Lärm, um Störungen der Konzentration oder der
Verständigung zu vermeiden.
Schutz gegen unzuträgliche Wärmebelastung. Ausreichende
Luftfeuchtigkeit. Klimaanlagen müssen regelmäßig gewartet
werden.
Minimale Bildschirmstrahlung durch zertifizierte Bildschirme
(z.B. TCO 99) bzw. LCD-Flachbildschirme.
Funktionsgerecht und ergonomisch gestaltet.
Frei anzuordnen für ermüdungsfreies Arbeiten.
Handballenauflage vor der Tastatur, mindestens 5 cm.
Auf ergonomisch gestaltete Mäuse achten.
Gut erkennbare Zeichen und Darstellungen.
Flimmerfreies Bild ohne Verzerrungen.
Frei aufstellbar.
Vorzugsweise sind bei Neuanschaffungen in Arbeitsbereichen,
bei denen es nicht auf farbverbindliche Darstellung (Konstruktion, CAD, Grafik) ankommt, Flachbildschirme einzusetzen. Sie sind
ergonomisch von höherer Qualität
als Kathodenstrahlbildschirme und
ermöglichen darüber hinaus die
Ausweitung der Arbeitsfläche vor
dem Monitor.
Unterrichtung d.h. Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Beauftragte müssen mindestens einmal im Jahr und bei allen anstehenden Veränderungen mit Ihnen über Gesundheitsschutz, entsprechende Maßnahmen
und eventuelle Mängel, die zu beseitigen sind, sprechen (Arbeitsschutzgesetz § 12 und Unfallverhütungsvorschrift, VBG 1, § 7).
Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung und Vorschlagsrecht d. h. Sie müssen aktiv einbezogen werden, wenn es darum
geht, die Gesundheitsgefahren zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen.
Information über die Ergebnisse, d. h. der Arbeitgeber oder seine
Beauftragten müssen Sie darüber informieren, was bei der Gefährdungsermittlung herausgekommen ist und welche Maßnahmen in welchem Zeitraum vorgesehen sind.
Beschwerderecht Sie können sich alleine oder gemeinsam mit
Ihren Kolleginnen und Kollegen beim Arbeitgeber/Vorgesetzten oder
beim Betriebsrat beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass die
Arbeitsbedingungen nicht menschengerecht gestaltet sind oder Gesundheitsgefährdungen vorliegen. Falls keine Abhilfe geschaffen wird,
können Sie sich an die Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz wenden.
Auch die Berufsgenossenschaft kann bei gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch genommen werden.
So können Sie sich beteiligen
Zunächst muss der Arbeitgeber Ihnen mitteilen, wie er sich nach Absprache mit dem Betriebsrat die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorstellt. Danach richtet sich die Art der Beteiligung:
Fragebogen Nach einer Grundinformation bekommt jede(r) Beschäftigte einen Fragebogen. Die Daten werden als Grundlage für genauere Untersuchungen über Belastungsschwerpunkte genommen.
Begehungen der Arbeitsplätze Hier können Sie die Verantwortlichen, die die Arbeitsplätze begutachten, direkt auf Probleme und Unklarheiten ansprechen.
Abteilungsversammlungen Hier können Sie gemeinsam mit Ihren
Kolleginnen und Kollegen erörtern, was an Kritik und Vorschlägen vorhanden ist. Voraussetzung: eine offene Diskussionsatmosphäre.
Beschäftigte als Abgesandte von Abteilungen/Betriebsteilen
werden z.B. zu den Besprechungen im Arbeitsschutzausschuss eingeladen. Diese Methode eignet sich besonders für größere Abteilungen
oder weiter entfernte Betriebsteile/Außenstellen.
Gesundheitszirkel, Beteiligungsgruppen Der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung muss schon hier ein Thema sein, um größtmögliche
Breitenwirkung zu erreichen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat ein aktives Mitbestimmungsrecht (nach BetrVG
§ 87 Abs. 1.7). Insbesondere bei folgenden Fragen muss die Geschäftsleitung seine Zustimmung einholen:
Wer kommt in den Genuss der Schutzvorschriften?
Wie werden die Gefährdungen ermittelt? (Methoden: Wer wird befragt - alle oder nur repräsentativ -, welche Checklisten, Fragebögen
Beteiligungsgruppen u.ä.).
Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden?
Wie werden die Ergebnisse schriftlich festgehalten und die Einhaltung der Maßnahmen kontrolliert?
Herausgegeber: IG Metall-Vorstand, Referat Arbeits- und Gesundheitsschutz,
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt. Verantwortlich: Horst Schmitthenner.
Redaktion: Bert Römer / Peter Altenburg / Frank Walensky-Schweppe. Ausgabe
15, November 2001.
Gesünder @ rbeiten
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Ausgabe 15
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November 2001
Angemessene Untersuchung: Regelmäßig, Art des
Angebotes ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
Die G 37 ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung, bei der
nicht nur die Augen, sondern
auch das Allgemeinbefinden
berücksichtigt werden.
Vor allem Kleinbetriebe sollten auf einen arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft zurückgreifen,
um die Qualität sicherzustellen.
Bei der Diagnose kommt es
auf die besonderen Bedingungen der Bildschirmarbeit an
(siehe Text unten).
Wer braucht eine Bildschirmbrille, wer bezahlt?
Entscheidend für die geeignete
Sehhilfe bei der Bildschirmarbeit
sind zwei Fragen:
1. die Art der Sehschwäche,
2. die konkrete Arbeitsaufgabe
und der Arbeitsablauf.
Beide Faktoren müssen bei einer
augenärztlichen Untersuchung berücksichtigt werden. Der Augenarzt
muss also genaue Kenntnis über
die Arbeit und Arbeitsabläufe haben, um eine gründliche Diagnose
stellen zu können, darum darf diese Untersuchung auch nur von einem Augenarzt durchgeführt werden.
Im Ergebnis kann z.B. herauskommen, dass jemand mit seiner
normalen Lesebrille gut bedient
ist, wenn sie den Sehbereich von
ca. 30 cm (Tastatur, Vorlage) bis
ca. 70 cm (Bildschirmentfernung
bei größeren Monitoren) gut abdeckt. In diesem Fall ist eine spezielle Sehhilfe nicht erforderlich,
höchstens eine optimale Anordnung der Arbeitsmittel im Sehbereich der Brille (Achtung mit den
Sehabständen bei Halbbrillen, s. S.
2). Bei stärker eingeschränkter Anpassungsfähigkeit der Augen reicht
aber die Lesebrille möglicherweise
nicht aus. Dann muss eine Bildschirmbrille her.
Wer gleichzeitig Kundenkontakt
hat und über größere Entfernungen zur Tür schauen muss, braucht
möglicherweise eine Zweistärkenoder Gleitsichtbrille. Entscheidend
ist das Ergebnis der augenärztli-
chen Untersuchung, nicht die Meinung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber
muss zahlen
Nach § 3 ArbSchG i.V.m. § 6 der
Bildschirmarbeitsverordnung dürfen Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes keine
Kosten entstehen (einschließlich
Arbeitsausfall, ggf. Fahrtkosten
usw.). Die Krankenkassen lehnen
seit 1997 eine Kostenübernahme
ab. Also muss der Arbeitgeber zahlen. Ein Designergestell kann natürlich nicht verlangt werden, hier
wird man sich mit einem geeigneten Kassengestell begnügen oder
draufzahlen müssen.
Voller nützlicher Informationen ist die Neuauflage unserer CD-ROM zum Gesundheitsschutz, nach wenigen Wochen schon in der 2. Auflage:
Arbeitshilfen der IG Metall: vom Arbeitsschutzgesetz über die Bildschirm- und
Lastenhabungsverordnung bis hin zur Metallreinigung mit Pflanzenölestern.
Tipps für Beschäftigte: von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Gefährdungsbeurteilung über Bildschirmarbeit, Lastenhandhabung, Stress, Allergien
und Burnout.
Textvorlagen für betriebliche Akteure. Prüflisten, Checklisten, Formblätter und
Anschreiben, übersichtlich nach Themenbereichen gegliedert, in Standardformaten für die eigene Textverarbeitung.
=C 10,20 | ab fünf Stück je 9,20 =C. Bestellen über Union-Druckerei:
069 / 7 95 21 71, Fax 069 / 7 95 22 42
Wenn der Arbeitgeber
untätig ist: Aktiv werden!
Bei Mängeln die/den Vorgesetzten ansprechen. Sie sind
in der Regel für den Gesundheitsschutz in ihrer Abteilung
zuständig.
Bei der Interessenvertretung
und den Sicherheitsbeauftragten nachfragen, was
bisher erörtert bzw. geplant
ist.
Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet,
Sie zu beraten.
Informationen über Gesundheitsschutz einfordern.
Vorschlagsrechte nach
BetrVG und Arbeitsschutzbestimmungen kollektiv nutzen.
Betriebliches Vorschlagswesen für Verbesserungsvorschläge nutzen.
Notfalls Beschwerderecht
nach BetrVG einzeln oder
kollektiv nutzen.
Bei dringenden
gesundheitlichen
Beschwerden und
Sicherheitsmängeln
Nach erfolgloser innerbetrieblicher Beschwerde (am
sichersten schriftlich) müssen
notfalls außerbetriebliche
Stellen (z.B. die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft) in Anspruch genommen werden. Sprechen
Sie vorher mit Ihrem Betriebsrat oder der Gewerkschaft.
Literatur und Arbeitshilfen
Die Bildschirmbroschüre der
IGM kann zum Preis von 3,00 =C
bei der Union-Druckerei
(Tel. 069 / 7 95 21 71, Fax
7 95 22 42) bestellt werden.
Weitere Informationen
Broschüren der VerwaltungsBG (Deelbögenkamp 4,
22297 Hamburg,
Tel. 040 /5 14 60)
TBS Oberhausen (Lothringer
Str. 62, 46045 Oberhausen,
Tel. 0208/820760, Fax: 0208/
8207641)
www.ergo-online.de
Hinweise und Empfehlungen
zu softwareunterstützter
Gefährdungsbeurteilung
finden sich unter www.sozialnetz-hessen.de/ergo-online/
ergo_frame1.htm