Versteigerungstermine im Mai 2016 - sämtliche Angaben sind ohne Gewähr Für alle Versteigerungen gilt: Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert; er hat das Recht glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger der Anmeldung widerspricht. Anderenfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Anderenfalls tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Gemäß §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt werden; die Sicherheit ist in Höhe von 10 % des in der Terminbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswertes zu leisten. Bitte beachten Sie ferner: Auch in Zwangsversteigerungssachen ist es möglich, dass Termine kurzfristig aufgehoben oder geändert werden. Deshalb kann die folgenden Terminsliste teilweise unrichtig sein. Haben Sie also bitte Verständnis, wenn ein Termin, an dem Sie teilnehmen wollten, nicht stattfindet. Wir sind jedenfalls bemüht, jede Terminsänderung, die kurzfristig erfolgt, hier mitzuteilen. Bei langfristigen Terminsänderungen wird der entsprechende Termin - ohne weitere Angaben - gelöscht. Aktenzeichen: 1 K 10/15 Villingen-Schwenningen, 17.02.2016 Amtsgericht VillingenSchwenningen VOLLSTRECKUNGSGERICHT Stand: 26.02.2016 Terminsbestimmung: Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Datum Uhrzeit Raum Ort Montag, 09.05.2016 13:00 Uhr 1, Sitzungssaal Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen öffentlich versteigert werden: Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch von Marbach Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Marbach 20 Gebäude- und Freifläche Kirchdorfer Straße 19 m² 750 Blatt 10729 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr): Grundstück mit Wohnhaus und Ökonomieteil; BJ. ca. 1800, in Teilen 1962; WFl. ca. 115 qm; Verkehrswert: 63.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 09.03.2015 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Stand: 26.02.2016 Aktenzeichen: 1 K 16/15 Villingen-Schwenningen, 17.02.2016 Amtsgericht VillingenSchwenningen VOLLSTRECKUNGSGERICHT Terminsbestimmung: Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Datum Uhrzeit Raum Ort Montag, 23.05.2016 13:00 Uhr 1, Sitzungssaal Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen öffentlich versteigert werden: Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch von St. Georgen-Oberkirnach Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Oberkirnach 49 Gebäude- und Freiflä- Hagfriedershof Hagzinche, Landwirtschaftsflä- kenweg 3 che, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche m² 277.307 Blatt 2849 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr): Geschlossenes Hofgut bestehend aus einem Wohnhaus mit Ökonomieteil (Bj. ca. 1787), Geräteschuppen (Bj. ca. 2003/04) und Güllegrube (Bj. ca. 1993); WFl. ca. 248 qm; NFl. ca. 360 qm; größerer Instandhaltungs-/Modernisierungsstau, Dachdeckung vermutlich asbesthaltig, Trinkwassergewinnung durch eigenen Brunnen, Abwasser in private Kleinkläranlage. Verkehrswert: 527.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 13.04.2015 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Stand: 26.02.2016 Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Aktenzeichen: 1 K 42/15 Villingen-Schwenningen, 17.02.2016 Amtsgericht VillingenSchwenningen VOLLSTRECKUNGSGERICHT Terminsbestimmung: Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Datum Uhrzeit Raum Ort Montag, 30.05.2016 13:00 Uhr 1, Sitzungssaal Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen öffentlich versteigert werden: Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch von Unterkirnach Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum lfd.Nr ME-Anteil Sondereigentums-Art Sondernutzungsrecht . 1 333/1000 im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeich- Nr. 3 bezeichneter Parkplatz neten Wohnung im DG an Grundstück Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Unterkirnach 300 Gebäude- und Freifläche Löwengründleweg 4, Stand: 26.02.2016 Blatt 276 m² 898 Eingetragen im Grundbuch von Unterkirnach lfd.Nr Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. LaAnschrift . ge 2 Unterkirnach 301/4 Gebäude- und Freiflä- Löwengründleweg 1/3 che m² Blatt 29 461 Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr): Wohnung mit 3 Zimmern, Kochecke, Diele, Bad/WC, Balkon, Dachterrasse, 2 Abstellräume; WFl. ca. 88 qm; Bj. ca. 1973; Verkehrswert: 40.000,00 € Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr): Garagengrundstück mit Betonfertiggarage; Bj. ca 1975; Verkehrswert: 5.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 07.08.2015 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Stand: 26.02.2016
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