Versteigerungstermine Mai 2016

Versteigerungstermine im Mai 2016
- sämtliche Angaben sind ohne Gewähr Für alle Versteigerungen gilt:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert; er hat das Recht glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger der Anmeldung widerspricht. Anderenfalls wird das Recht im geringsten Gebot
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist zweckmäßig,
zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach
Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55
ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder
einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Anderenfalls
tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Gemäß §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt werden; die Sicherheit ist in Höhe von 10 % des in der
Terminbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswertes zu
leisten.
Bitte beachten Sie ferner:
Auch in Zwangsversteigerungssachen ist es möglich, dass Termine kurzfristig aufgehoben oder geändert werden. Deshalb kann die folgenden Terminsliste teilweise unrichtig sein. Haben Sie also bitte Verständnis, wenn ein Termin, an dem Sie teilnehmen wollten, nicht stattfindet. Wir sind jedenfalls bemüht, jede Terminsänderung, die
kurzfristig erfolgt, hier mitzuteilen. Bei langfristigen Terminsänderungen wird der entsprechende Termin - ohne weitere Angaben - gelöscht.
Aktenzeichen:
1 K 10/15
Villingen-Schwenningen, 17.02.2016
Amtsgericht VillingenSchwenningen
VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Stand: 26.02.2016
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Datum
Uhrzeit
Raum
Ort
Montag,
09.05.2016
13:00 Uhr
1, Sitzungssaal
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Marbach
Gemarkung
Flurstück Wirtschaftsart u. Lage
Anschrift
Marbach
20
Gebäude- und Freifläche Kirchdorfer Straße 19
m²
750
Blatt
10729
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr):
Grundstück mit Wohnhaus und Ökonomieteil; BJ. ca. 1800, in Teilen 1962; WFl. ca. 115 qm;
Verkehrswert:
63.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 09.03.2015 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder
einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem
Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch
Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Stand: 26.02.2016
Aktenzeichen:
1 K 16/15
Villingen-Schwenningen, 17.02.2016
Amtsgericht VillingenSchwenningen
VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Datum
Uhrzeit
Raum
Ort
Montag,
23.05.2016
13:00 Uhr
1, Sitzungssaal
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von St. Georgen-Oberkirnach
Gemarkung
Flurstück Wirtschaftsart u. Lage
Anschrift
Oberkirnach
49
Gebäude- und Freiflä- Hagfriedershof Hagzinche, Landwirtschaftsflä- kenweg 3
che, Verkehrsfläche,
Waldfläche, Wasserfläche
m²
277.307
Blatt
2849
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr):
Geschlossenes Hofgut bestehend aus einem Wohnhaus mit Ökonomieteil (Bj. ca. 1787), Geräteschuppen (Bj. ca. 2003/04) und Güllegrube (Bj. ca. 1993); WFl. ca. 248 qm; NFl. ca. 360 qm; größerer
Instandhaltungs-/Modernisierungsstau, Dachdeckung vermutlich asbesthaltig, Trinkwassergewinnung
durch eigenen Brunnen, Abwasser in private Kleinkläranlage.
Verkehrswert:
527.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 13.04.2015 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder
einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Stand: 26.02.2016
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem
Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch
Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Aktenzeichen:
1 K 42/15
Villingen-Schwenningen, 17.02.2016
Amtsgericht VillingenSchwenningen
VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Terminsbestimmung:
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Datum
Uhrzeit
Raum
Ort
Montag,
30.05.2016
13:00 Uhr
1, Sitzungssaal
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Unterkirnach
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum
lfd.Nr ME-Anteil
Sondereigentums-Art
Sondernutzungsrecht
.
1
333/1000 im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeich- Nr. 3 bezeichneter Parkplatz
neten Wohnung im DG
an Grundstück
Gemarkung
Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
Anschrift
Unterkirnach
300
Gebäude- und Freifläche
Löwengründleweg 4,
Stand: 26.02.2016
Blatt
276
m²
898
Eingetragen im Grundbuch von Unterkirnach
lfd.Nr
Gemarkung
Flurstück Wirtschaftsart u. LaAnschrift
.
ge
2 Unterkirnach
301/4 Gebäude- und Freiflä- Löwengründleweg 1/3
che
m²
Blatt
29
461
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr):
Wohnung mit 3 Zimmern, Kochecke, Diele, Bad/WC, Balkon, Dachterrasse, 2 Abstellräume; WFl. ca.
88 qm; Bj. ca. 1973;
Verkehrswert:
40.000,00 €
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen/ohne Gewähr):
Garagengrundstück mit Betonfertiggarage; Bj. ca 1975;
Verkehrswert:
5.000,00 €
Der Versteigerungsvermerk ist am 07.08.2015 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder
einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem
Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch
Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Stand: 26.02.2016