Zwangsversteigerungstermine im Oktober 2015 8 K 37/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, 7. Oktober 2015, 9.00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3, versteigert werden: Der im Teileigentumsgrundbuch von Nordgoltern Blatt 462, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Nordgoltern Flur 5 Flurstück 150 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Hof- und Gebäudefläche, 1317 Mindener Straße18 verbunden mit dem Sondereigentum an der Werkstatt und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen; sämtlich Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Der Versteigerungsvermerk wurde am 12.08.2014 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 110.000,-- Euro Das Teileigentum ist verbunden laut Gutachten mit einem massiven Werkstattgebäude mit Neben- und Kellerräumen; Nutzfläche etwa 343 qm; Baujahr: um 1970. Die in das Teileigentum eingebrachten Möblierungen, Maschinen und Betriebseinrichtungen unterliegen nicht der Versteigerung. Postanschrift: 30890 Barsinghausen-Nordgoltern, Mindener Straße 18. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 49/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, 14. Oktober 2015, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3, versteigert werden: Der im Wohnungsgrundbuch von Gehrden Blatt 4437, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 10,25/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Gehrden Flur 8 Flurstück 208/119 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 4715 Beethovenring 101, 102, 105, Sibiliusstraße 1, 3, 5, 7 ,verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Aufteilungsplan Nr. 8; Es besteht ein Sondernutzungsrecht. Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.11.2014 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 38.000,00 €. Objektbeschreibung: 1-Zimmer Eigentumswohnung im Erdgeschoss und ein Kellerraum sowie ein Sondernutzungsrecht an einem KFZ-Stellplatz. Wohnfläche etwa 35 m². Baujahr: 1992. Postanschrift: 30989 Gehrden Sibeliusstraße 3. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 2/15 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 19. Oktober 2015, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal/Raum Saal 6, versteigert werden: Der im Wohnungsgrundbuch von Empelde Blatt 5257, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 112,42/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Empelde Flur 1 Flurstück 320 Empelde 1 321/3 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 2614 Wohnen, Häkenstraße 9A, 9B, 11, 11A Gebäude- und Freifläche, 6135 Wohnen, Häkenstr. 9A, 9B, 11, 11A, Hirtenstr. 3, 3A verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 57 des Aufteilungsplanes. Der Versteigerungsvermerk wurde am 26.02.2015 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 95.000,00 € Objektbeschreibung: Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 34/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am Montag, 19. Oktober 2015, 9.45 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal/Raum Saal 6, versteigert werden: Die im Grundbuch von Empelde Blatt 6210 eingetragenen Grundstücke Lfd. Nr. 4 Gemarkung Empelde Flur 1 Flurstück 288/6 3 Empelde 1 288/5 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 313 Breite Straße 14 C Gebäude- und Freifläche, 110 Breite Str. 14 C Der Versteigerungsvermerk wurde am 30.06.2014 (lfd. Nr. 4) bzw. 03.09.2014 (lfd. Nr. 3) in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 269.000,00 € (lfd. Nr. 4) und 30.000,00 € (lfd. Nr. 3) Objektbeschreibung: Doppelhaushälfte und Kfz-Stellplatz Gesamtverkehrswert: 299.000,00 € Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 3/15 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Montag, 19. Oktober 2015, 11 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal/Raum Saal 6, versteigert werden: Das im Grundbuch von Hohenbostel Blatt 1091 eingetragene Grundstück Lfd. Nr. 1 Gemarkung Hohenbostel Flur 1 Flurstück 138/2 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Gebäude- und Freifläche, 504 ungenutzt, Bäckerstraße 13 Der Versteigerungsvermerk wurde am 26.02.2015 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 45.000,00 € Objektbeschreibung: unbebautes Grundstück Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. 8 K 38/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, 21. Oktober 2015, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3, versteigert werden: Der im Wohnungs- und Teilerbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 7333, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 2208/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Lfd. Nr. Gemarkung Barsinghausen Flur 2 Flurstück 154/168 Barsinghausen 2 154/169 Wirtschaftsart und Lage Größe m² Hof- und Gebäudefläche, 4375 Heinrich-Heine-Platz 8,10, Fritz-Reuter-Platz 4-5 Verkehrsfläche, 287 Gemeindestraße, Goethestraße , eingetragen auf dem im Grundbuch von Barsinghausen Blatt 5933 verzeichneten Grundstück in Abt. II Nr. 1 bis zum 31. März 2041, verbunden mit dem Sondereigentum am Erbbaurecht an der Wohnung Goethestraße 15, I. Obergeschoss, links, Nr. 2 des Aufteilungsplanes (bestehend aus 2 Zimmern, nebst Küche, Bad, Balkon und dazugehörigem Kellerraum, Wohnfläche etwa 53 m², Baujahr: Anfang der 60er Jahre). Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Goethestraße 15. Der Versteigerungsvermerk wurde am 11.08.2014 in das Grundbuch eingetragen. Verkehrswert: 26.000,00 Euro Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
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