Zwangsversteigerungstermine im Oktober 2015

Zwangsversteigerungstermine im Oktober 2015
8 K 37/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Mittwoch, 7. Oktober 2015, 9.00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3,
versteigert werden:
Der im Teileigentumsgrundbuch von Nordgoltern Blatt 462, laufende Nummer 1 des
Bestandsverzeichnisses eingetragene 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Nordgoltern
Flur
5
Flurstück
150
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Hof- und Gebäudefläche,
1317
Mindener Straße18
verbunden mit dem Sondereigentum an der Werkstatt und nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen; sämtlich Nr. 2 des Aufteilungsplanes.
Der Versteigerungsvermerk wurde am 12.08.2014 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 110.000,-- Euro
Das Teileigentum ist verbunden laut Gutachten mit einem massiven Werkstattgebäude mit
Neben- und Kellerräumen; Nutzfläche etwa 343 qm; Baujahr: um 1970.
Die in das Teileigentum eingebrachten Möblierungen, Maschinen und Betriebseinrichtungen
unterliegen nicht der Versteigerung.
Postanschrift: 30890 Barsinghausen-Nordgoltern, Mindener Straße 18.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.
8 K 49/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Mittwoch, 14. Oktober 2015, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3,
versteigert werden:
Der im Wohnungsgrundbuch von Gehrden Blatt 4437, laufende Nummer 1 des
Bestandsverzeichnisses eingetragene 10,25/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Gehrden
Flur
8
Flurstück
208/119
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
4715
Beethovenring 101, 102, 105,
Sibiliusstraße 1, 3, 5, 7
,verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Aufteilungsplan Nr. 8;
Es besteht ein Sondernutzungsrecht.
Der Versteigerungsvermerk wurde am 20.11.2014 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 38.000,00 €.
Objektbeschreibung: 1-Zimmer Eigentumswohnung im Erdgeschoss und ein Kellerraum
sowie ein Sondernutzungsrecht an einem KFZ-Stellplatz. Wohnfläche etwa 35 m². Baujahr:
1992.
Postanschrift: 30989 Gehrden Sibeliusstraße 3.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.
8 K 2/15
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 19. Oktober 2015, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1,
Saal/Raum Saal 6, versteigert werden:
Der im Wohnungsgrundbuch von Empelde Blatt 5257, laufende Nummer 1 des
Bestandsverzeichnisses eingetragene 112,42/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Empelde
Flur
1
Flurstück
320
Empelde
1
321/3
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
2614
Wohnen, Häkenstraße 9A,
9B, 11, 11A
Gebäude- und Freifläche,
6135
Wohnen, Häkenstr. 9A, 9B,
11, 11A, Hirtenstr. 3, 3A
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 57 des
Aufteilungsplanes.
Der Versteigerungsvermerk wurde am 26.02.2015 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 95.000,00 €
Objektbeschreibung: Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.
8 K 34/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung
sollen am Montag, 19. Oktober 2015, 9.45 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1,
Saal/Raum Saal 6, versteigert werden:
Die im Grundbuch von Empelde Blatt 6210 eingetragenen Grundstücke
Lfd. Nr.
4
Gemarkung
Empelde
Flur
1
Flurstück
288/6
3
Empelde
1
288/5
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
313
Breite Straße 14 C
Gebäude- und Freifläche,
110
Breite Str. 14 C
Der Versteigerungsvermerk wurde am 30.06.2014 (lfd. Nr. 4) bzw. 03.09.2014 (lfd. Nr. 3) in
das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 269.000,00 € (lfd. Nr. 4) und 30.000,00 € (lfd. Nr. 3)
Objektbeschreibung: Doppelhaushälfte und Kfz-Stellplatz
Gesamtverkehrswert: 299.000,00 €
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.
8 K 3/15
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Montag, 19. Oktober 2015, 11 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal/Raum
Saal 6, versteigert werden:
Das im Grundbuch von Hohenbostel Blatt 1091 eingetragene Grundstück
Lfd. Nr.
1
Gemarkung
Hohenbostel
Flur
1
Flurstück
138/2
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Gebäude- und Freifläche,
504
ungenutzt, Bäckerstraße 13
Der Versteigerungsvermerk wurde am 26.02.2015 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 45.000,00 €
Objektbeschreibung: unbebautes Grundstück
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.
8 K 38/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung
soll am Mittwoch, 21. Oktober 2015, 09:00 Uhr, im Amtsgericht Hülsebrinkstraße 1, Saal 3,
versteigert werden:
Der im Wohnungs- und Teilerbbaugrundbuch von Barsinghausen Blatt 7333, laufende
Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene 2208/100.000 Miteigentumsanteil an
dem Grundstück
Lfd. Nr.
Gemarkung
Barsinghausen
Flur
2
Flurstück
154/168
Barsinghausen
2
154/169
Wirtschaftsart und Lage
Größe m²
Hof- und Gebäudefläche,
4375
Heinrich-Heine-Platz
8,10,
Fritz-Reuter-Platz 4-5
Verkehrsfläche,
287
Gemeindestraße,
Goethestraße
, eingetragen auf dem im Grundbuch von Barsinghausen Blatt 5933 verzeichneten
Grundstück in Abt. II Nr. 1 bis zum 31. März 2041, verbunden mit dem Sondereigentum am
Erbbaurecht an der Wohnung Goethestraße 15, I. Obergeschoss, links, Nr. 2 des
Aufteilungsplanes (bestehend aus 2 Zimmern, nebst Küche, Bad, Balkon und
dazugehörigem Kellerraum, Wohnfläche etwa 53 m², Baujahr: Anfang der 60er Jahre).
Postanschrift: 30890 Barsinghausen, Goethestraße 15.
Der Versteigerungsvermerk wurde am 11.08.2014 in das Grundbuch eingetragen.
Verkehrswert: 26.000,00 Euro
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft
machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten
Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch
des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs
– getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten
Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes.