Aktuelles aus dem Rathaus der Stadt Auma-Weidatal 1. Bundesfreiwilligendienst bei der Stadt Auma-Weidatal - Umweltbereich Bei Interesse bewerben Sie sich bei der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9 in 07955 Auma-Weidatal (Tel: 036626/6460, Fax: 036626/64646 oder E-Mail: [email protected] 2. Bundesfreiwilligendienst in der Kindertagesstätte „Zwergenland“ Wiebelsdorf in der Stadt Auma-Weidatal Bei Interesse bewerben Sie sich bei der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9 in 07955 Auma-Weidatal (Tel: 036626/6460, Fax: 036626/64646 oder E-Mail: [email protected]) 3. Geänderte Sprechzeiten der Stadtverwaltung Auma-Weidatal Die Verwaltung der Stadt Auma-Weidatal bleibt am Freitag, dem 6. Mai 2016 geschlossen. 4. Schließzeiten der Stadtbibliothek Auma-Weidatal, Markt 1 in 07955 Auma-Weidatal 17. bis 19. Mai 2016 sowie am 09. Juni 2016 -----------------------------------------------------------------------------------reguläre Öffnungszeiten: Dienstag: 16.00-18.00 Uhr & Donnerstag 14.00-18.00 Uhr (Während dieser Zeiten sind auch telefonische Rückfragen unter folgender Rufnummer möglich: 0175/7502738.) E-Mail: [email protected] 5. Verbrennungsverbot von trockenem Baum- und Strauchschnitt Information der unteren Abfallbehörde zum Verbrennungsverbot von trockenem Baum- und Strauchschnitt Mit der letzten Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung wurde die bisher bestehende Möglichkeit, mittels Allgemeinverfügung die ausnahmsweise Beseitigung von trockenem Baum- und Strauchschnitt durch Verbrennen zu erlauben, ersatzlos gestrichen. Damit ist für die Allgemeinverfügung des Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt vom 28.02.2011 die Rechtsgrundlage entfallen. Sie wurde durch die Allgemeinverfügung vom 19.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Greiz, Jahrgang 23, Nr. 2 vom 06.02.2016, S. 17) aufgehoben. Ein Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt und sonstigen pflanzlichen Abfällen zum Zweck der Beseitigung ist seit 2016 verboten. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Bioabfälle bundesweit getrennt zu sammeln und zu verwerten. Weitere Informationen zur Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen Die Thüringer Pflanzenabfallverordnung in der novellierten Fassung regelt nunmehr die Art und Weise der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. Demnach sind pflanzliche Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen zu beseitigen (§ 2 Abs. 1 ThürPflanzAbfV). Ist eine Beseitigung der pflanzlichen Abfälle, so wie sie anfallen auf diese Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten (§ 2 Abs. 2 ThürPflanzAbfV). Für pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind (Beseitigung von kranken Pflanzenabfällen), ist die zuständige Pflanzenschutzbehörde, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 10, 99096 Erfurt, unter Telefon: 0361 / 55068112 zu kontaktieren. Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern sind weiterhin möglich. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere Anforderungen bei der jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörde ihrer Stadt oder Gemeinde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gemäß § 7 ThürPflanzAbfV i.V.m § 28 Abs. 2 KrWG unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn keine Eigenverwertung der pflanzlichen Abfälle stattfindet und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen – AWV) nicht zumutbar ist. Die zuständige untere Abfallbehörde entscheidet auf entsprechenden schriftlichen Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist. Die Ausnahmeentscheidung stellt für den Antragsteller eine kostenpflichtige Entscheidung - auch im Falle der Ablehnung - dar. Hierbei ist eine gesetzliche Rahmengebühr von 100,00 Euro bis 3.000,00 Euro vorgegeben. Als in der Regel deutlich kostengünstigere Variante besteht im Landkreis Greiz neben dem System „Biotonne“ auch die Möglichkeit, Bioabfälle, d.h. auch trockenen Baum- und Strauchschnitt an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen – AWV) abzugeben. Der AWV bietet die Möglichkeit zur ganzjährigen Anlieferung von Grünschnitt auf den Recyclinghöfen an. In den Monaten März und November erfolgt die kostenlose Annahme von 1 m3 Grünschnitt. Mit der „Grünschnittkarte“ für 12,00 € pro Jahr kann Grünschnitt in Mengen bis ein Kubikmeter pro Anlieferung abgegeben werden, so oft man möchte. Möglich ist auch die Bestellung eines Containers zur Abholung. Aktuelle Informationen hierzu können telefonisch unter 0365 / 8332111 erfragt oder im Internet unter www.awv-ot.de abgerufen werden. Weiterführende Informationen zur Verwertung oder Beseitigung von Pflanzenabfällen finden Sie unter: www.thueringen.de/th8/tmuen/umwelt/Abfall/entsorgung/pflanzlich/index.aspx Dort ist auch ein Merkblatt des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) abrufbar. 6. Rechtzeitige Anmeldung Kita-Betreuungsplatz für 2016/2017 In den Kindertagesstätten der Stadt Auma-Weidatal wird in den kommenden Wochen das nächste Kindergartenjahr, das von September 2016 bis August 2017 läuft, vorbereitet. Damit wird die Grundlage für die nächste Bedarfsplanung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Greiz geschaffen. Um eine ordentliche Bedarfsplanung durchführen zu können, ist es von äußerster Wichtigkeit, dass Sie Ihr Kind rechtzeitig für einen Betreuungsplatz in der jeweiligen Kindereinrichtung anmelden. Weiterhin verweisen wir auf § 4 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG). Danach haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen Kindertageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen. Der Träger der gewünschten Einrichtung und die Wohnsitzgemeinde sind über den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus zu informieren. Vordrucke dafür sind in der Stadtverwaltung Auma-Weidatal, Marktberg 9 in 07955 Auma-Weidatal oder in den Kindereinrichtungen oder hier als Download erhältlich. Wir bitten alle Eltern, die in den kommenden Monaten ihr Kind in einer der genannten Einrichtungen anmelden möchten, diese Anmeldung zeitnah, wenn möglich bis Mitte April 2016 vorzunehmen. AWO Kindertagesstätte „Sonnenschein“ in der Ortschaft Auma Kindertagesstätte „Zwergenland“ in der Ortschaft Wiebelsdorf 7. Termine für öffentliche Sammlungen im Jahr 2016 (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2016) Nachstehender Sammlungskalender für landesweite Sammlungen im Jahr 2016 wird hiermit bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ersetzt nicht die für jede Veranstaltung erforderliche Erlaubnis. Haus- und Straßensammlungen Veranstalter Sammlungszeit 1. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Thüringen e.V. 14.05.2016 - 27.05.2016 29.08.2016 - 11.09.2016 2. Caritasverband für das Bistum Erfurt e.V. 09.04.2016 - 18.04.2016 17.09.2016 - 26.09.2016 3. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Thüringen e.V. 25.04.2016 - 01.05.2016 03.10.2016 - 09.10.2016 4. Deutsches Müttergenesungswerk 30.04.2016 - 15.05.2016 5. Evangelische Kirche in Mitteldeutschland; Diakonie Mitteldeutschland 27.05.2016 - 05.06.2016 12.11.2016 - 23.11.2016 6. Paritätischer Wohlfahrtsverband Blinden- u. Sehbehindertenverband 13.08.2016 - 28.08.2016 Volkssolidarität 10.10.2016 - 23.10.2016 7. Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. Landesverband Thüringen 24.10.2016 - 13.11.2016 8. Verkauf erschlossener Bauplätze in Auma-Weidatal Die Stadt Auma-Weidatal verkauft ab sofort erschlossene Bauplätze in den Wohngebieten „An der Alten Mühle“ in Auma und „Hinter dem Dorfe“ in Staitz zum Kaufpreis von 20,00 €/m². Familien mit Kindern erhalten einen Bonus von 2.000,00 € pro Kind bei Anmeldung im neuen Eigenheim. Standort und Lage dieser Bauplätze sind im Exposé Wohngebiet „An der Alten Mühle“ Auma/Wohngebiet „Hinter dem Dorfe“ Staitz dargestellt und beschrieben. Nach Absprache mit der Bauverwaltung der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9, 07955 Auma-Weidatal (Tel. 036626-64626, Fax. 036626-64646, E-Mail [email protected] oder [email protected]) ist eine Besichtigung dieser Bauplätze möglich. 9. Jugendclubs im Vereinsgebäude, Zeulenrodaer Str. 18 B in Auma-Weidatal, (neben der Grundschule in Auma) Seit April 2015 unterstützt Frau Kaulfuss als Mitarbeiterin Frau Prasse im Sozialraum Südwest und engagiert sich ebenfalls für die Belebung des Jugendclubs in Auma. Dieser trägt mittlerweile den spannenden und auch bezeichnenden Namen „Freiraum“. Alle interessierten Kinder und Jugendlichen, welche „Raum“ zum Chillen, Quatschen und „Kreativ sein“ suchen, sind dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr bei uns im Club herzlich willkommen. Bei Bedarf kann auch länger geöffnet werden. 10. Hinweise zum Bundesmeldegesetz Ab dem 01.11.2015 gilt mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes ein neues Melderecht. Damit geht eine Veränderung für Vermieter einher, denn mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt (§ 19 BMG). Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Das bedeutet, dass Wohnungsgeber ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung im Auma-Weidatal-Bote abgebildet und auf der Homepage der Stadt Auma-Weidatal (hier als Download) bereitgestellt. Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann gegenüber der Meldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform anmelden. Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten: · Name und Anschrift des Vermieters · Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum · die Anschrift der Wohnung · die Namen der meldepflichtigen Personen. Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. 11. Informationen zum Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art Das „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ (ThürTierGefG) regelt neben dem Halten gefährlicher Hunde auch das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Art. Gefährliche Tiere sind nach dem Thüringer Gesetz: - gefährliche Tiere wildlebender Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und - gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Gefährliche Tiere wildlebender Art sind nach diesem Gesetz Tiere, die durch ihre Körperkraft, ihre Waffen (Zähne oder Gift) oder ihr Verhalten Menschen erheblich verletzen können und in ihrer Art nach, unabhängig der individuellen Eigenschaften, allgemein gefährlich sind. Das Thüringer Innenministerium hat eine Wildtier-Gefahrenverordnung (ThürWildtierGefVO - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 2/2012 auf Seite 85) mit einer Liste aller gefährlichen Tiere einer wildlebenden Art erlassen. Als Beispiel sind hier Tiere aufgeführt, bei denen die Gefahr von ihrer Größe (z. B. wilde Rinder, Elefanten, Nashörner, Raubtiere wie Löwen, Tiger, Bären) und ihren Körperkräften (z. B. Würgeschlangen) oder ihren Waffen (Gifte, Zähne, Geweihe, Krallen etc.) ausgeht, aber auch Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere. Wildlebend sind demnach alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Wer ein gefährliches Tier in der Stadt Auma-Weidatal halten will, bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für die Haltung sind bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen. So kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Tierhalter das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie eine entsprechende Haftpflichtversicherung (500.000 € Personenschaden und 250.000 € Sachschäden) nachweisen kann. Der Halter eines giftigen Tieres ist nach dem Gesetz verpflichtet, ein Gegengift auf seine Kosten sowie entsprechende Behandlungsempfehlungen bereit zu halten. Dies muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Weiterhin muss bei einer Anschaffung eines gefährlichen Tieres ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen werden. Ein „Liebhaberinteresse“ ist nicht ausreichend. Für die Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen hat der Gesetzgeber die Ahndung mit Bußgeldern gesetzlich festgeschrieben. Die Haltung wird ggf. vor der endgültigen Erteilung einer Halteerlaubnis durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft. Die Stadt Auma-Weidatal ist zuständige Behörde für die Bearbeitung von Hinweisen und Anzeigen gegen Halter von gefährlichen Tieren, wenn durch diese eine Gefährdung in Auma-Weidatal entstehen könnte oder entstand. Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Ordnungsverwaltung der Stadt AumaWeidatal, Zimmer 27, Marktberg 9 in 07955 Auma-Weidatal oder telefonisch unter 036626-64620 oder auf Anfrage hier per E-Mail. 12. Fundsachen Im Fundbüro der Stadt Auma-Weidatal wurden folgende Fundsachen abgegeben und noch nicht abgeholt: Fundabgabe: Fundgegenstand: Fundort: kleine Geldbörse mit 2 Geldscheinen Zeulenrodaer Straße vor Haus Nr. 8 09.12. Schlauchboot Am Seeweg in Auma 08.09. Schlüssel mit Anhänger Bürgersteig Parkplatz B2 Auma 10.07. Funktionsjacke blau Gr. 146/152 Auma, Sitzbank Markt 08.07. Autoschlüssel Wöhlsdorf, Parkplatz vor Kirche 07.07 Schlüsselbund ( 7 Schlüssel, dav. 2 kleine + Taschenlampe / Flaschenöffner) Auma, Sparkassenvorraum 05.06. Schlüsselbund (3 Schlüssel, dav. 1 kleiner Auma, vor Blumenladen Markt 2 21.04. Schlüsselbund (3 Schlüssel, davon 2xSicherheit) vor Buswartehaus Markt Auma 01.03. Schlüsselbund 15.01. Schlüsselbund (1 kleiner +1 großer Schlüssel) Tischendorf, Teichdamm Richtung Auma Auma Buswartehaus Markt 2016 01.02 2015
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