Aktuelles aus dem Rathaus der Stadt Auma

Aktuelles aus dem Rathaus der Stadt Auma-Weidatal
1.
Bundesfreiwilligendienst bei der Stadt Auma-Weidatal - Umweltbereich
Bei Interesse bewerben Sie sich bei der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9 in
07955 Auma-Weidatal (Tel: 036626/6460, Fax: 036626/64646 oder
E-Mail: [email protected]
2.
Bundesfreiwilligendienst in der Kindertagesstätte „Zwergenland“
Wiebelsdorf in der Stadt Auma-Weidatal
Bei Interesse bewerben Sie sich bei der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9 in
07955 Auma-Weidatal (Tel: 036626/6460, Fax: 036626/64646 oder
E-Mail: [email protected])
3.
Geänderte Sprechzeiten der Stadtverwaltung Auma-Weidatal
Die Verwaltung der Stadt Auma-Weidatal bleibt
am Freitag, dem 6. Mai 2016 geschlossen.
4.
Schließzeiten der Stadtbibliothek Auma-Weidatal,
Markt 1 in 07955 Auma-Weidatal
17. bis 19. Mai 2016 sowie am 09. Juni 2016
-----------------------------------------------------------------------------------reguläre Öffnungszeiten:
Dienstag: 16.00-18.00 Uhr & Donnerstag 14.00-18.00 Uhr
(Während dieser Zeiten sind auch telefonische Rückfragen unter folgender Rufnummer
möglich: 0175/7502738.)
E-Mail: [email protected]
5.
Verbrennungsverbot von trockenem Baum- und Strauchschnitt
Information der unteren Abfallbehörde zum Verbrennungsverbot von
trockenem Baum- und Strauchschnitt
Mit der letzten Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung wurde die
bisher bestehende Möglichkeit, mittels Allgemeinverfügung die ausnahmsweise
Beseitigung von trockenem Baum- und Strauchschnitt durch Verbrennen zu
erlauben, ersatzlos gestrichen. Damit ist für die Allgemeinverfügung des
Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt vom
28.02.2011 die Rechtsgrundlage entfallen. Sie wurde durch die
Allgemeinverfügung vom 19.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis
Greiz, Jahrgang 23, Nr. 2 vom 06.02.2016, S. 17) aufgehoben.
Ein Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt und sonstigen
pflanzlichen Abfällen zum Zweck der Beseitigung ist seit 2016 verboten.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Bioabfälle bundesweit getrennt zu
sammeln und zu verwerten.
Weitere Informationen zur Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen
Abfällen
Die Thüringer Pflanzenabfallverordnung in der novellierten Fassung regelt
nunmehr die Art und Weise der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in
Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.
Demnach sind pflanzliche Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke
durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen
zu beseitigen (§ 2 Abs. 1 ThürPflanzAbfV). Ist eine Beseitigung der pflanzlichen
Abfälle, so wie sie anfallen auf diese Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch
eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder
Schreddern, aufzubereiten (§ 2 Abs. 2 ThürPflanzAbfV).
Für pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012
(BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften
ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind
(Beseitigung von kranken Pflanzenabfällen), ist die zuständige
Pflanzenschutzbehörde, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat
Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 10, 99096 Erfurt, unter Telefon: 0361 / 55068112
zu kontaktieren.
Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum
Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen
oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern sind weiterhin möglich. Sie
sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder
Belästigungen führen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere
Anforderungen bei der jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörde ihrer Stadt
oder Gemeinde.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gemäß § 7 ThürPflanzAbfV i.V.m § 28
Abs. 2 KrWG unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zur Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulassen,
wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel
können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn keine Eigenverwertung der
pflanzlichen Abfälle stattfindet und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen – AWV) nicht
zumutbar ist. Die zuständige untere Abfallbehörde entscheidet auf entsprechenden
schriftlichen Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist. Die Ausnahmeentscheidung
stellt für den Antragsteller eine kostenpflichtige Entscheidung - auch im Falle der
Ablehnung - dar. Hierbei ist eine gesetzliche Rahmengebühr von 100,00 Euro bis
3.000,00 Euro vorgegeben.
Als in der Regel deutlich kostengünstigere Variante besteht im Landkreis Greiz
neben dem System „Biotonne“ auch die Möglichkeit, Bioabfälle, d.h. auch
trockenen Baum- und Strauchschnitt an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen – AWV)
abzugeben. Der AWV bietet die Möglichkeit zur ganzjährigen Anlieferung von
Grünschnitt auf den Recyclinghöfen an. In den Monaten März und November
erfolgt die kostenlose Annahme von 1 m3 Grünschnitt. Mit der „Grünschnittkarte“ für
12,00 € pro Jahr kann Grünschnitt in Mengen bis ein Kubikmeter pro Anlieferung
abgegeben werden, so oft man möchte. Möglich ist auch die Bestellung eines
Containers zur Abholung. Aktuelle Informationen hierzu können telefonisch unter
0365 / 8332111 erfragt oder im Internet unter www.awv-ot.de abgerufen werden.
Weiterführende Informationen zur Verwertung oder Beseitigung von
Pflanzenabfällen finden Sie unter:
www.thueringen.de/th8/tmuen/umwelt/Abfall/entsorgung/pflanzlich/index.aspx
Dort ist auch ein Merkblatt des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und
Naturschutz (TMUEN) abrufbar.
6.
Rechtzeitige Anmeldung Kita-Betreuungsplatz für 2016/2017
In den Kindertagesstätten der Stadt Auma-Weidatal wird in den kommenden
Wochen das nächste Kindergartenjahr, das von September 2016 bis August 2017
läuft, vorbereitet. Damit wird die Grundlage für die nächste Bedarfsplanung in
Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Greiz geschaffen.
Um eine ordentliche Bedarfsplanung durchführen zu können, ist es von äußerster
Wichtigkeit, dass Sie Ihr Kind rechtzeitig für einen Betreuungsplatz in der
jeweiligen Kindereinrichtung anmelden.
Weiterhin verweisen wir auf § 4 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes
(ThürKitaG). Danach haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten
zwischen Kindertageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder
an einem anderen Ort zu wählen.
Der Träger der gewünschten Einrichtung und die Wohnsitzgemeinde sind
über den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus zu
informieren.
Vordrucke dafür sind in der Stadtverwaltung Auma-Weidatal, Marktberg 9 in 07955
Auma-Weidatal oder in den Kindereinrichtungen oder hier als Download erhältlich.
Wir bitten alle Eltern, die in den kommenden Monaten ihr Kind in einer der
genannten Einrichtungen anmelden möchten, diese Anmeldung zeitnah, wenn
möglich bis Mitte April 2016 vorzunehmen.
AWO Kindertagesstätte „Sonnenschein“ in der Ortschaft Auma
Kindertagesstätte „Zwergenland“ in der Ortschaft Wiebelsdorf
7.
Termine für öffentliche Sammlungen im Jahr 2016
(veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2016)
Nachstehender Sammlungskalender für landesweite Sammlungen im Jahr 2016
wird hiermit bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ersetzt nicht die für jede
Veranstaltung erforderliche Erlaubnis.
Haus- und Straßensammlungen
Veranstalter
Sammlungszeit
1. Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Thüringen e.V.
14.05.2016 - 27.05.2016
29.08.2016 - 11.09.2016
2. Caritasverband
für das Bistum Erfurt e.V.
09.04.2016 - 18.04.2016
17.09.2016 - 26.09.2016
3. Arbeiterwohlfahrt
Landesverband Thüringen e.V.
25.04.2016 - 01.05.2016
03.10.2016 - 09.10.2016
4. Deutsches Müttergenesungswerk
30.04.2016 - 15.05.2016
5. Evangelische Kirche in
Mitteldeutschland;
Diakonie Mitteldeutschland
27.05.2016 - 05.06.2016
12.11.2016 - 23.11.2016
6. Paritätischer Wohlfahrtsverband
Blinden- u. Sehbehindertenverband 13.08.2016 - 28.08.2016
Volkssolidarität
10.10.2016 - 23.10.2016
7. Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.
Landesverband Thüringen
24.10.2016 - 13.11.2016
8.
Verkauf erschlossener Bauplätze in Auma-Weidatal
Die Stadt Auma-Weidatal verkauft ab sofort erschlossene Bauplätze in den
Wohngebieten „An der Alten Mühle“ in Auma und „Hinter dem Dorfe“ in Staitz zum
Kaufpreis von 20,00 €/m².
Familien mit Kindern erhalten einen Bonus von 2.000,00 € pro Kind bei
Anmeldung im neuen Eigenheim.
Standort und Lage dieser Bauplätze sind im Exposé Wohngebiet „An der Alten
Mühle“ Auma/Wohngebiet „Hinter dem Dorfe“ Staitz dargestellt und beschrieben.
Nach Absprache mit der Bauverwaltung der Stadt Auma-Weidatal, Marktberg 9,
07955 Auma-Weidatal (Tel. 036626-64626, Fax. 036626-64646, E-Mail
[email protected] oder [email protected]) ist eine Besichtigung
dieser Bauplätze möglich.
9.
Jugendclubs im Vereinsgebäude, Zeulenrodaer Str. 18 B in Auma-Weidatal,
(neben der Grundschule in Auma)
Seit April 2015 unterstützt Frau Kaulfuss als Mitarbeiterin Frau Prasse im
Sozialraum Südwest und engagiert sich ebenfalls für die Belebung des
Jugendclubs in Auma.
Dieser trägt mittlerweile den spannenden und auch bezeichnenden Namen
„Freiraum“.
Alle interessierten Kinder und Jugendlichen, welche „Raum“ zum Chillen,
Quatschen und „Kreativ sein“ suchen, sind dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr
bei uns im Club herzlich willkommen. Bei Bedarf kann auch länger geöffnet
werden.
10. Hinweise zum Bundesmeldegesetz
Ab dem 01.11.2015 gilt mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes ein neues
Melderecht.
Damit geht eine Veränderung für Vermieter einher, denn mit dem neuen
Bundesmeldegesetz wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt (§ 19
BMG).
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins
Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des
Wohnungsgebers auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des
Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie
z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst
Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Das bedeutet, dass Wohnungsgeber ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche
Bestätigung ausstellen müssen. Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein Muster der
Wohnungsgeberbestätigung im Auma-Weidatal-Bote abgebildet und auf der
Homepage der Stadt Auma-Weidatal (hier als Download) bereitgestellt.
Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung bleiben Ihnen maximal zwei
Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter
dann gegenüber der Meldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so
regelkonform anmelden.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
·
Name und Anschrift des Vermieters
·
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
·
die Anschrift der Wohnung
·
die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser
nicht selbst Vermieter ist.
Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000
Euro verhängt werden.
11. Informationen zum Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art
Das „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“
(ThürTierGefG) regelt neben dem Halten gefährlicher Hunde auch das Halten von
gefährlichen Tieren wildlebender Art.
Gefährliche Tiere sind nach dem Thüringer Gesetz:
- gefährliche Tiere wildlebender Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
- gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Gefährliche Tiere wildlebender Art sind nach diesem Gesetz Tiere, die durch
ihre Körperkraft, ihre Waffen (Zähne oder Gift) oder ihr Verhalten Menschen
erheblich verletzen können und in ihrer Art nach, unabhängig der individuellen
Eigenschaften, allgemein gefährlich sind.
Das Thüringer Innenministerium hat eine Wildtier-Gefahrenverordnung
(ThürWildtierGefVO - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den
Freistaat Thüringen Nr. 2/2012 auf Seite 85) mit einer Liste aller gefährlichen
Tiere einer wildlebenden Art erlassen. Als Beispiel sind hier Tiere aufgeführt, bei
denen die Gefahr von ihrer Größe (z. B. wilde Rinder, Elefanten, Nashörner,
Raubtiere wie Löwen, Tiger, Bären) und
ihren Körperkräften (z. B. Würgeschlangen) oder ihren Waffen (Gifte, Zähne,
Geweihe, Krallen etc.) ausgeht, aber auch Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione
oder andere Gifttiere. Wildlebend sind demnach alle Tierarten, die üblicherweise
nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.
Wer ein gefährliches Tier in der Stadt Auma-Weidatal halten will, bedarf der
Erlaubnis der Stadt. Für die Haltung sind bestimmte Voraussetzungen in sachlicher
und persönlicher Hinsicht zu erfüllen. So kann eine Erlaubnis nur erteilt werden,
wenn der Tierhalter das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie eine entsprechende Haftpflichtversicherung
(500.000 € Personenschaden und 250.000 € Sachschäden) nachweisen kann.
Der Halter eines giftigen Tieres ist nach dem Gesetz verpflichtet, ein Gegengift auf
seine Kosten sowie entsprechende Behandlungsempfehlungen bereit zu halten.
Dies muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden.
Weiterhin muss bei einer Anschaffung eines gefährlichen Tieres ein besonderer
wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen werden. Ein
„Liebhaberinteresse“ ist nicht ausreichend.
Für die Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen hat der Gesetzgeber die
Ahndung mit Bußgeldern gesetzlich festgeschrieben.
Die Haltung wird ggf. vor der endgültigen Erteilung einer Halteerlaubnis durch das
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises im Rahmen einer
Ortsbesichtigung überprüft.
Die Stadt Auma-Weidatal ist zuständige Behörde für die Bearbeitung von
Hinweisen und Anzeigen gegen Halter von gefährlichen Tieren, wenn durch diese
eine Gefährdung in Auma-Weidatal entstehen könnte oder entstand.
Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Ordnungsverwaltung der Stadt AumaWeidatal, Zimmer 27, Marktberg 9 in 07955 Auma-Weidatal oder telefonisch unter
036626-64620 oder auf Anfrage hier per E-Mail.
12. Fundsachen
Im Fundbüro der Stadt Auma-Weidatal wurden folgende Fundsachen abgegeben
und noch nicht abgeholt:
Fundabgabe:
Fundgegenstand:
Fundort:
kleine Geldbörse mit 2
Geldscheinen
Zeulenrodaer Straße
vor Haus Nr. 8
09.12.
Schlauchboot
Am Seeweg in Auma
08.09.
Schlüssel mit Anhänger
Bürgersteig Parkplatz
B2 Auma
10.07.
Funktionsjacke blau Gr.
146/152
Auma, Sitzbank Markt
08.07.
Autoschlüssel
Wöhlsdorf, Parkplatz vor
Kirche
07.07
Schlüsselbund ( 7 Schlüssel,
dav. 2 kleine + Taschenlampe /
Flaschenöffner)
Auma, Sparkassenvorraum
05.06.
Schlüsselbund (3 Schlüssel,
dav. 1 kleiner
Auma, vor Blumenladen
Markt 2
21.04.
Schlüsselbund (3 Schlüssel,
davon 2xSicherheit)
vor Buswartehaus Markt
Auma
01.03.
Schlüsselbund
15.01.
Schlüsselbund
(1 kleiner +1 großer Schlüssel)
Tischendorf, Teichdamm
Richtung Auma
Auma Buswartehaus Markt
2016
01.02
2015