Korneuburg Hintergrundfolien-EEffG-Interviews (PDF

UMSETZUNG DES
ENERGIEEFFIZIENZGESETZES –
ERFAHRUNGSBERICHTE
EMAS ERFA, 6. April 2016, Korneuburg
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INTERVIEWPARTNER/INNEN
− DI Alexandra AMERSTORFER
Geschäftsführerin Kommunalkredit Public Consulting
GmbH (KPC)
Nachhaltigkeitsbeauftragte der Kommunalkredit-Gruppe
Kommunalkredit-Gruppe ca. 300 MA, KPC ca. 120 MA, EMAS seit 1997
− Erwin GÖSSLER,
Managementbeauftragter (Qualität, Umwelt, Arbeitssicherheit),
Mayr-Melnhof Karton Gesellschaft m.b.H.
580 MA, EMAS seit 1997
− DI (FH) Bernd KLICKA, MSc,
Leiter Energiemanagement, Flughafen Wien AG
4.300 MA, EMAS seit 2015
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FRAGE 1: ENERGIEEFFIZIENZGESETZ – WAS HAT ES
GEBRACHT?
Hintergrundinformation: Verpflichtung für große Unternehmen lt. § 9 EEffG für
Zeitraum 2015-2020: ab 250 MA - unter 250 MA: Umsatz >50 Mio. und Bilanzsumme > 43 Mio €
− anerkanntes Managementsystem zu implementieren, das auch mindestens
alle vier Jahre ein externes oder internes Energieaudit umfasst
oder
− alle vier Jahre ein externes Energieaudit gemäß §§ 17, 18 EEffG
(Qualitätsstandards Energiedienstleister, Mindestkriterien für Energieaudits) durchführen
Personen, die externe oder interne Energieaudits durchführen, müssen
vorgegebene Qualifikationsstandards erfüllen und externe Auditoren in einem
öffentlichen Register gelistet sein
Unternehmen hat während des Verpflichtungszeitraums grundsätzlich die
Möglichkeit auf die jeweils andere Option zu wechseln
Anerkannte Managementsysteme: ISO 50001, EMAS, ISO 14001,
gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem (z.B.
„Responsible Care“ und „Entsorgungsfachbetriebe“)
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FRAGE 2: UMSETZUNG ENERGIEEFFIZIENZGESETZ –
ERFAHRUNGEN UND AUFWAND?
Hintergrundinformation: Regelung für Unternehmen mit Managementsystemen
Wurden die Anforderungen nach § 18 und Anhang III EEffG von einem nach § 17 qualifizierten
Energieauditor erhoben und dokumentiert, musste kein eigener Energieauditprozess durchgeführt
und kein eigener Bericht erstellt werden. Erfüllung der Vorgaben durch Bestätigungsvermerk des
Zertifizier belegt. Folgende Dokumente und Informationen waren an die Monitoringstelle zu
übermitteln:
1. Gültiges Zertifikat des Managementsystems
2. Informationen zu Systemgrenzen des Managementsystems und des Energieaudits
3. Zusammenfassung des Energieaudits bzw. der relevanten Dokumentation zum
Managementsystem mit der Unterschrift des federführenden internen
Energieauditors
4. Inhalte und gewonnen Erkenntnisse im Hinblick auf Energieverbrauch und
Einsparungen. Formular wurde von Monitoringstelle zu Verfügung gestellt
5. Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/-auditors, dass die
Anforderungen des EEffG erfüllt sind
Auf Anfragen ist der Monitoringstelle ein Dokumentationshinweis in Form eines Kurzberichts
oder Art Inhaltsverzeichnis zu übermitteln, aus dem hervorgeht, wo die wo die im EEffG
geforderten Inhalte in der Managementsystemdokumentation zu finden sind.
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FRAGE 3: VERKAUF VON EINSPARUNGEN – ERFOLGE
UND HÜRDEN
Hintergrundinformation: Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen
Kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden
2014 oder 2015 in einem Unternehmen umgesetzte Maßnahmen:
− Verkauf/Übertragung an Energielieferanten bis 2/2016 oder
− „Banking“ für die Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wert der 2014 und 2015 gesetzten anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen blieb auch nach dem
14.2.2016 erhalten, wenn diese:
− bis zum 14.2.2016 in die Datenbank der Monitoringstelle eintragen wurden - vorherige
Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) war dazu notwendig
− Alle auf Handelsplattformen angebotenen Maßnahmen, die bisher noch nicht übertragen
wurden, bleiben gültig und können noch an Lieferanten verkauft werden. Auch diese
Maßnahmen waren bis spätestens 14.2. in die Datenbank der Monitoringstelle einzumelden
Beachten Sie, dass Maßnahmen, die 2016 umgesetzt werden, vom Unternehmen oder
Energielieferanten bis spätestens 14. Februar 2017 an die Monitoringstelle gemeldet werden, um die
Gültigkeit zu erhalten!
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