Erfüllung der Anforderungen des § 9 Energieeffizienzgesetz (EEffG

10.09.2015
Erfüllung der Anforderungen des § 9 Energieeffizienzgesetz (EEffG)
durch Betriebe mit zertifiziertem Managementsystem mit der Option
eines internes Audit, welches gemäß EEffG zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG zulässig ist
Gemäß § 9 Energieeffizienzgesetz (EEffG) können große Unternehmen alternativ
zur Durchführung eines externen Energieaudits auch ein Managementsystem
(ISO 14001, EMAS oder gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Umweltmanagementsystem oder Managementsystem) einführen und der Verpflichtung zum
Energieaudit in Form eines internen Energieaudits nachkommen, wenn die geforderten Inhalte des §18 und Anhang III EEffG im Rahmen des Umweltmanagementsystem (UMS) von einem nach § 17 qualifizierten internen Energieauditor
erhoben und dokumentiert wurden.
Wenn die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte bereits im Rahmen des
Energie-/Umweltmanagements/Managementprozesses durchgeführt, erarbeitet
und dokumentiert wurden, müssen diese Betriebe nicht losgelöst von der Managementprüfung/Betriebsprüfung/Auditierung einen eigenen Energieauditprozess durchzuführen und einen Bericht zum Energieaudit eigens nur zur Erfüllung des EEffG erstellen.
Es ist vielmehr ausreichend, wenn die beiden folgenden Vorgaben erfüllt werden:
1. Der Managementgutachter/-auditor erteilt einen Bestätigungsvermerk,
dass die Anforderungen des EEffG erfüllt sind. Dieser Bestätigungsvermerk
ist der Monitoringstelle im Zuge der Meldung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG zu übermitteln.
Wird der Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/-auditors gemeldet, muss kein gesonderter Energieauditbericht erstellt werden! Wird
der Bestätigungsvermerk allerdings nicht an die Monitoringstelle übermittelt, so ist ein ausführlicher Energieauditbericht vom Energieauditor zu erstellen, der die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17
und § 18 EEffG sowie Anhang III dokumentiert und welcher den Vorgaben
der EN 16247 Teil 1 entspricht. In diesem Fall ist dieser ausführliche Energieauditbericht auf Nachfrage der Monitoringstelle zur Verfügung zu stellen.
2. Es ist erforderlich zu dokumentieren, welche Teile der Management/Betriebsprüfung/Auditierung dem Energieaudit entsprechen und wo diese
zu finden sind. Dies entspricht einem Dokumentationshinweis z. B. in
Form eines „Kurzberichtes“ oder einer Art "Inhaltsverzeichnis" das zeigt,
wo die im EEffG geforderten Inhalte in den ManagementdokumentationsENERGIEBILANZ & ENERGIEEFFIZIENZ (III/2)
1011 Wien | Stubenring 1 | Tel.: +43 (0)1 711 00 - 0 | Fax: +43 (0)1 711 00 - 714 35 83 | DVR 0037257
E-Mail: [email protected] | www.bmwfw.gv.at
1
10.09.2015
unterlagen zu finden sind.
Es sind aber jedenfalls und von jedem verpflichteten Betrieb die im EEffG
geforderten Vorgaben hinsichtlich des Energieaudits (§ 17 und § 18 EEffG
sowie Anhang III) zu erfüllen und zu dokumentieren, soweit diesbezüglich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen wird, sind
die fehlenden Teile durchzuführen und zu dokumentieren.
Dieser Dokumentationsnachweis ist auf Nachfrage der Monitoringstelle zu
übermitteln.
ENERGIEBILANZ & ENERGIEEFFIZIENZ (III/2)
1011 Wien | Stubenring 1 | Tel.: +43 (0)1 711 00 - 0 | Fax: +43 (0)1 711 00 - 714 35 83 | DVR 0037257
E-Mail: [email protected] | www.bmwfw.gv.at
2
10.09.2015
Zur Meldung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG übermittelt
in diesem Fall der Energieauditor folgende Dokumente/Informationen
an die Monitoringstelle:
1. Zertifikat des Managementsystems;
2. Anwendungsbereich und die Grenzen des Managementsystems
(werden Energieverbraucher/-typen/-bereiche vom Energieaudit ausgenommen, ist dies zu begründen);
3. Inhalt und gewonnene Erkenntnisse im Hinblick auf den Energieverbrauch und potentielle Energieeinsparungen im betrachteten Unternehmen/Konzern. Ein dafür verwendbares Formular ist auf der Webseite der
Monitoringstelle verfügbar ("Zusammenfassung des Energieaudits"):
http://www.monitoringstelle.at/index.php?id=709;
4. Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/-auditors.
Der Managementgutachter/-auditor kann zur Beurteilung, ob ein interner Energieauditor die Anforderungen nach § 17 EEffG erfüllt:

das Register der Monitoringstelle heranziehen
oder - falls dieser nicht registriert ist 
bei der Monitoringstelle anfragen, ob für den internen Energieauditor eine Qualifizierungsbewertung vorliegt.
Falls keine solche Bewertung vorliegt

die Leitlinien der Monitoringstelle zur Beurteilung der Qualifikation
von internen Energieauditoren heranziehen und somit die Qualifikation überprüfen.
ENERGIEBILANZ & ENERGIEEFFIZIENZ (III/2)
1011 Wien | Stubenring 1 | Tel.: +43 (0)1 711 00 - 0 | Fax: +43 (0)1 711 00 - 714 35 83 | DVR 0037257
E-Mail: [email protected] | www.bmwfw.gv.at
3
10.09.2015
Muster für einen Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/auditors zum internen Energieaudit des Unternehmens xxx gemäß EEffG
Im Rahmen der, während der Managementprüfung/Betriebsprüfung/Auditierung
eingesehenen Stichproben wurden keine Hinweise vorgefunden, aus denen abzuleiten wäre, dass die Anforderungen an das Energieaudit gemäß Anhang III des
EEffG sowie die Vorgaben der EN ISO 16247-1 3.1 (systematische Inspektion
und Analyse den Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines
Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse
und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über
diese zu berichten) nicht erfüllt wurden.
Die Dokumentation des internen Energieaudits durch den Energieauditor wird im
beigefügten Dokumentationshinweis aufgezeigt, zitierte Basisdaten und Analysen
lagen an unterschiedlichen Stellen im Unternehmen auf und wurden stichprobenartig durch den Managementgutachter/-auditor überprüft. Die Stichproben waren
für den, in diesem Dokument bestätigten Überprüfungsumfang repräsentativ und
wurden derart gewählt, dass eine Nicht-Konformität des internen Energieaudits
mit höchster Wahrscheinlichkeit augenscheinlich geworden wäre.
Die Ermittlung der energierelevanten Daten durch den Energieauditor lieferte
eine objektive Datenbasis die wiederum Grundlage für das Energieprogramm
war. Der eingesehene beigefügte Dokumentationshinweis des Energieauditors
behandelt die lt. Anhang III des EEffG geforderten Themen und verweist bzgl.
detaillierter Datenaufstellungen und Maßnahmen auf Unterlagen, die im Unternehmen im Rahmen des Managementsystems erstellt wurden und aufliegen.
Der für das interne Energieaudit verantwortliche Energieauditor verfügt über die
erforderlichen Qualifikationen gemäß § 17 EEffG, diese wurde durch
die Überprüfung anhand der Qualitätsanforderungen für Energieauditoren
(http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/Quali
tätsanforderungen%20-%20Vorlage.pdf) oder
die Bestätigung der Energieeffizienzmonitoringstelle (Register bzw. Nachfrage)
festgestellt.
ENERGIEBILANZ & ENERGIEEFFIZIENZ (III/2)
1011 Wien | Stubenring 1 | Tel.: +43 (0)1 711 00 - 0 | Fax: +43 (0)1 711 00 - 714 35 83 | DVR 0037257
E-Mail: [email protected] | www.bmwfw.gv.at
4