BVK informiert Neuregelung der Vermittlung von Wohnimmobilienkreditverträgen (§ 34 i Gewerbeordnung) Bisherige Regelung Selbständige Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig Darlehen vermitteln, brauchten bisher neben einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis für die Darlehensvermittlung nach § 34 c GewO. Neue Regelung Ab dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliendarlehen die Erlaubnis nach dem neuen § 34 i GewO. Neu kommt auch hinzu, dass nun die Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus müssen sich der Vermittler und seine vermittelnden Angestellten in das bundesweite Vermittlerregister eintragen lassen. Für Vermittler von Hypothekendarlehen, die bereits in Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34 c GewO sind, gilt für die Beantragung der neuen Erlaubnis eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 31. März 2017. Die Registerführung und die Abnahme von Sachkundeprüfungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen IHK. Erlaubnis und Registrierungsverfahren nach § 34 i GewO Im § 34 i der Gewerbeordnung (GewO) heißt es sinngemäß, dass jeder, der gewerbsmäßig • • • den Abschluss von Immobilienverbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will die Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt. Vom § 34 i GewO werden alle typischen Immobilienfinanzierungen bis auf den reinen Bausparvertrag geregelt. Hierzu gehören Finanzierungen für den Hausbau, Haus- oder Wohnungskauf sowie den Um- und Anbau. Aber auch entgeltliche Finanzierungshilfen wie entgeltlicher Zahlungsaufschub, Teilzahlungsgeschäfte und Mietkauf gehören zum Regelungsbereich des § 34 i GewO. Voraussetzungen zur Erlangung der neuen Erlaubnis Der Antragsteller hat im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens nach § 34 i GewO nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, sachkundig ist und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Im Zusammenhang mit dem Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens kann die zuständige IHK aufzeigen, welche konkreten Auskünfte und Nachweise mit der Antragstellung einzureichen sind. 1 BVK informiert Erleichterungen für bereits tätige Vermittler Für Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO für die Vermittlung von Hypothekendarlehen gilt eine Übergangsfrist zur Beantragung der Erlaubnis nach § 34 i GewO bis zum 21.März 2017. Mit dieser „alten“ Erlaubnis darf bis zu dem Zeitpunkt weiter vermittelt werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist muss aber die neue Erlaubnis und Registrierung beantragt und die Sachkunde nachgewiesen werden. Empfehlung des BVK: Eine rechtzeitige Abklärung der erforderlichen Nachweise einschließlich der Anforderung an die Sachkunde sind sehr ratsam, um weiterhin den Beruf des Vermittlers von Hypothekendarlehen nachgehen zu dürfen. Die Erlaubnisinhaber des § 34 c GewO haben Anspruch auf ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren: In diesen Fällen ist mit der Antragstellung die Originalerlaubnis nach § 34 c GewO vorzulegen und die Sachkunde- und Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Generell wird aber auf die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet. Alte-Hasen-Regelung als Sachkundenachweis Analog zu den bisherigen Regelungen in der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung ist auch im Bereich der Vermittlung von Hypothekendarlehen eine „alte Hasen-Regelung“ vorgesehen: Derjenige, der seit dem 21. März 2011 eine Erlaubnis nach § 34 c GewO vorlegen und eine ununterbrochene Tätigkeit nachweisen kann, hat damit den Nachweis der Sachkunde erbracht. Ausbildungsabschlüsse als Sachkundenachweis Die Anerkennung von Berufsabschlüssen wird in der ImmobiliarDarlehnsvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt. Zu dieser Verordnung liegt zur Zeit ein Referentenentwurf vor, wir empfehlen die verbindlichen Abschlüsse ggf. bei der zuständigen IHK zu erfragen. Bedingungen für Angestellte a) Registrierung Die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Angestellten oder die verantwortlich in leitender Position sind, müssen im Vermittlerregister eingetragen werden. Diese Verpflichtung trifft den Vermittler, diese gilt auch für später eintretende Änderungen. b) Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit Der Vermittler ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Angestellten, die in das Register eingetragen werden sollen, zu überprüfen. Diejenigen, die die beiden Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht beschäftigt werden. c) Vergütungsstruktur Die Vergütungsstruktur der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren Fähigkeiten nicht beeinträchtigen und insoweit nicht an Absatzziele gekoppelt sein. 2 BVK informiert Honorar-Immobiliardarlehensberater Neben den Vermittlern von Hypothekendarlehen sind auch die HonorarImmobiliardarlehensberater in das Register einzutragen. Diese müssen für ihre Empfehlung, die für oder gegen einen Immobilienkreditvertrag oder entgeltliche Finanzierungshilfe sprechen, eine hinreichende Anzahl von relevanten auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen. Des Weiteren dürfen sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen oder in irgendeiner Weise von ihm abhängig sein. Die Honorarberater trifft im Gegensatz zu normalen Vermittlern eine besondere Aufzeichnungspflicht über Art und Höhe ihrer Einnahmen sowie Name und Anschrift der beratenden Personen. Die Unterlagen und Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Aus besonderem Anlass kann die Erlaubnisbehörde eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten anordnen. Wichtiger Hinweis: Diese BVK-Mitgliederinfo stellt die möglichen Regelungen nach dem derzeit bekannten Gesetzgebungs- und Informationsstand dar. Bedingt durch das laufende Gesetzgebungsverfahren können jedoch sich jederzeit Änderungen ergeben. Daher kann der BVK nur erste Hinweise geben und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Stand: 28.1.2016 3
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