Neue Regelung der Vermittlung von Immobilien-Kredit

BVK informiert
Neuregelung der Vermittlung von
Wohnimmobilienkreditverträgen
(§ 34 i Gewerbeordnung)
Bisherige Regelung
Selbständige Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig Darlehen vermitteln, brauchten bisher
neben einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis für die Darlehensvermittlung nach § 34 c
GewO.
Neue Regelung
Ab dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliendarlehen die Erlaubnis nach dem
neuen § 34 i GewO. Neu kommt auch hinzu, dass nun die Sachkunde und eine
Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus müssen sich der
Vermittler und seine vermittelnden Angestellten in das bundesweite Vermittlerregister
eintragen lassen. Für Vermittler von Hypothekendarlehen, die bereits in Besitz einer
Erlaubnis gemäß § 34 c GewO sind, gilt für die Beantragung der neuen Erlaubnis eine
Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 31. März 2017. Die Registerführung und die
Abnahme von Sachkundeprüfungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen IHK.
Erlaubnis und Registrierungsverfahren nach § 34 i GewO
Im § 34 i der Gewerbeordnung (GewO) heißt es sinngemäß, dass jeder, der gewerbsmäßig
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den Abschluss von Immobilienverbraucherdarlehensverträgen oder
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder
Dritte zu solchen Verträgen beraten will
die Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt.
Vom § 34 i GewO werden alle typischen Immobilienfinanzierungen bis auf den reinen
Bausparvertrag geregelt. Hierzu gehören Finanzierungen für den Hausbau, Haus- oder
Wohnungskauf sowie den Um- und Anbau.
Aber auch entgeltliche Finanzierungshilfen wie entgeltlicher Zahlungsaufschub,
Teilzahlungsgeschäfte und Mietkauf gehören zum Regelungsbereich des § 34 i GewO.
Voraussetzungen zur Erlangung der neuen Erlaubnis
Der Antragsteller hat im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens nach
§ 34 i GewO nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist, in geordneten
Vermögensverhältnissen lebt, sachkundig ist und über eine Berufshaftpflichtversicherung
verfügt.
Im Zusammenhang mit dem Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens kann die zuständige
IHK aufzeigen, welche konkreten Auskünfte und Nachweise mit der Antragstellung
einzureichen sind.
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BVK informiert
Erleichterungen für bereits tätige Vermittler
Für Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO für die Vermittlung von Hypothekendarlehen gilt
eine Übergangsfrist zur Beantragung der Erlaubnis nach § 34 i GewO bis zum 21.März 2017.
Mit dieser „alten“ Erlaubnis darf bis zu dem Zeitpunkt weiter vermittelt werden. Innerhalb
dieser Übergangsfrist muss aber die neue Erlaubnis und Registrierung beantragt und
die Sachkunde nachgewiesen werden.
Empfehlung des BVK: Eine rechtzeitige Abklärung der erforderlichen Nachweise
einschließlich der Anforderung an die Sachkunde sind sehr ratsam, um weiterhin den
Beruf des Vermittlers von Hypothekendarlehen nachgehen zu dürfen.
Die Erlaubnisinhaber des § 34 c GewO haben Anspruch auf ein vereinfachtes
Erlaubnisverfahren: In diesen Fällen ist mit der Antragstellung die Originalerlaubnis nach
§ 34 c GewO vorzulegen und die Sachkunde- und Berufshaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Generell wird aber auf die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und
der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet.
Alte-Hasen-Regelung als Sachkundenachweis
Analog zu den bisherigen Regelungen in der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung
ist auch im Bereich der Vermittlung von Hypothekendarlehen eine „alte Hasen-Regelung“
vorgesehen: Derjenige, der seit dem 21. März 2011 eine Erlaubnis nach § 34 c GewO
vorlegen und eine ununterbrochene Tätigkeit nachweisen kann, hat damit den Nachweis der
Sachkunde erbracht.
Ausbildungsabschlüsse als Sachkundenachweis
Die Anerkennung von Berufsabschlüssen wird in der ImmobiliarDarlehnsvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt. Zu dieser Verordnung liegt zur Zeit
ein Referentenentwurf vor, wir empfehlen die verbindlichen Abschlüsse ggf. bei der
zuständigen IHK zu erfragen.
Bedingungen für Angestellte
a) Registrierung
Die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Angestellten oder die
verantwortlich in leitender Position sind, müssen im Vermittlerregister eingetragen
werden. Diese Verpflichtung trifft den Vermittler, diese gilt auch für später eintretende
Änderungen.
b) Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit
Der Vermittler ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Angestellten, die in
das Register eingetragen werden sollen, zu überprüfen. Diejenigen, die die beiden
Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht beschäftigt werden.
c) Vergütungsstruktur
Die Vergütungsstruktur der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren
Fähigkeiten nicht beeinträchtigen und insoweit nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
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BVK informiert
Honorar-Immobiliardarlehensberater
Neben den Vermittlern von Hypothekendarlehen sind auch die HonorarImmobiliardarlehensberater in das Register einzutragen. Diese müssen für ihre Empfehlung,
die für oder gegen einen Immobilienkreditvertrag oder entgeltliche Finanzierungshilfe
sprechen, eine hinreichende Anzahl von relevanten auf dem Markt angebotenen Verträgen
heranziehen. Des Weiteren dürfen sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen
oder in irgendeiner Weise von ihm abhängig sein.
Die Honorarberater trifft im Gegensatz zu normalen Vermittlern eine besondere
Aufzeichnungspflicht über Art und Höhe ihrer Einnahmen sowie Name und Anschrift der
beratenden Personen. Die Unterlagen und Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Aus
besonderem Anlass kann die Erlaubnisbehörde eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung
der Pflichten anordnen.
Wichtiger Hinweis:
Diese BVK-Mitgliederinfo stellt die möglichen Regelungen nach dem derzeit bekannten
Gesetzgebungs- und Informationsstand dar. Bedingt durch das laufende
Gesetzgebungsverfahren können jedoch sich jederzeit Änderungen ergeben. Daher kann
der BVK nur erste Hinweise geben und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Stand: 28.1.2016
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