Makler, Vermittler, Bauträger

Informationen für
Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Wollen Sie Immobilien, Grundstücke, Darlehen vermitteln oder als Bauträger bzw. Baubetreuer tätig
sein, so benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO).
Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?
Wenn Sie nachfolgende Vermittlungs- oder Nachweistätigkeiten (darunter versteht man die Tätigkeit
eines Gewerbetreibenden, bei der er seinem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten
oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber eigene Vertragsverhandlungen aufnehmen kann) vornehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis:
Verträge über Grundstücke
Darunter fallen Verträge über Kauf, Verkauf, Belastung (Hypotheken, Grundschulden),
Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum
Verträge über grundstücksgleiche Rechte
Hierunter versteht man Verträge über Erbbaurecht/Erbpacht
Verträge über gewerbliche Räume
Darunter fallen Verträge über jede Art von Raumüberlassung
Verträge über Wohnräume
Hierunter versteht man Verträge über jede Art von Raumüberlassung, soweit der überlassene
Raum Wohnzwecken dient
Verträge über Darlehen
Darunter versteht man beispielsweise Konsumkredite, Hypothekendarlehen
Ferner benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen:
Ein Bauträger bereitet Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde
Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern,
sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrecht vor oder
führt das Bauvorhaben durch.
Ein Baubetreuer bereitet Bauvorhaben wirtschaftlich im fremden Namen für fremde
Rechnung vor oder führt das Bauvorhaben durch.
Wie und wo können Sie eine solche Erlaubnis beantragen?
Das Antragsformular zur Erlaubnis finden Sie unter den Downloads dieser Internetseite. Bitte drucken
Sie es aus und schicken es ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück.
Die Kontaktadresse lautet:
Landratsamt Günzburg
- Gewerbeamt –
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
Ihre Ansprechpartner:
Frau Sauter
Telefon: 08221/95-274
e-mail: [email protected]
Zi.-Nr. 306
Herr Weishaupt
Telefon: 08221/95-259
e-mail: [email protected]
Zi.-Nr. 305
Landratsamt Günzburg, Stand: 19.01.2016
Welche Unterlagen neben Ihrem Antrag zur Sachbearbeitung erforderlich sind, können Sie dem
Antragsformular entnehmen:
Wir benötigen von Ihnen zunächst folgende Unterlagen:
–
einen Auszug aus dem Handelsregister, sofern das Unternehmen dort eingetragen ist
–
bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages
–
ein Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG)
sind diese Unterlagen für alle nach dem Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
vertretungsberechtigten Personen (beispielsweise Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder)
erforderlich. Diese Unterlagen können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen.
Daneben ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer bereits existierenden
juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) für die juristische Person selbst erforderlich.
–
eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes. Bei
einer juristischen Person ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für diese erforderlich.
Sofern Sie die Vermögensauskunft vor dem/der Gerichtsvollzieher/in abgegeben haben und mit dieser
in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts Hof eingetragen sind, kann eine
Erlaubnis nach § 34c GewO mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erteilt werden
Was müssen Sie noch beachten?
Bei Ihrer Tätigkeit müssen Sie die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler,
Bauträger und Baubetreuer (kurz: Makler- und Bauträgerverordnung, MaBV) beachten. Diese können
Sie über den Buchhandel oder das Internet beziehen.
Insbesondere müssen Sie uns – sofern Sie im Bereich des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO
(Bauträger und Baubetreuer) und der §§ 2 bis 14 MaBV tätig gewesen sind – für jedes Kalenderjahr
bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres einen Prüfungsbericht vorlegen. Diesen
Prüfungsbericht muss ein geeigneter Prüfer erstellen, das sind z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (geregelt in § 16 der MaBV).
Sollten Sie in einem Jahr nicht im Bereich des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO und der §§ 2 bis 14
MaBV tätig geworden sein, so sind Sie verpflichtet eine sog. Negativerklärung bis zum 31. Dezember
des darauffolgenden Jahres abzugeben. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie unter den
Downloads auf dieser Internetseite.
Landratsamt Günzburg, Stand: 19.01.2016
§ 34 f GewO - Finanzanlagenvermittler
Seit 01. Januar 2013 sind Vermögens- und Anlageberater vom Geltungsbereich des § 34 c GewO
ausgenommen, ein neuer § 34 f GewO wurde geschaffen.
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes
gewerbsmäßig zu
1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von
ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich
vertrieben werden dürfen,
2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will
(Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Neue Voraussetzung zum Erhalt dieser Erlaubnis sind u. a. ein Sachkundenachweis, sowie ein
Versicherungsnachweis. Für „alte Hasen“ hatte der Gesetzgeber unter engen Voraussetzungen bis
zum 1. Juli 2013 Erleichterungen zum Erhalt der neuen Erlaubnis vorgesehen.
Die alte Erlaubnis nach § 34 c GewO für diese Bereiche ist spätestens nach dem 1. Juli 2013
erloschen.
Zuständig für die Erteilung der neuen Erlaubnisse ist zentral für unseren und weitere Landkreise die
Industrie- und Handelskammer für Oberbayern in München.
IHK für München und Oberbayern
Balanstraße 55-59
81541 München
(089) 5116 - 1150
http://www.muenchen.ihk.de/de/home/
Die Sachkundeprüfungen für Makler aus dem Landkreis Günzburg werden aber in der Industrie- und
Handelskammer für Schwaben abgenommen.
IHK Schwaben
Stettenstraße 1 + 3
86150 Augsburg
Tel: 0821 3162-0
Fax: 0821 3162-323
E-Mail: [email protected]
http://www.schwaben.ihk.de/
Landratsamt Günzburg, Stand: 19.01.2016