Zuschussantrag - Sankt Michaelsbund

ZUSCHUSSANTRAG für das Jahr 2016
Diesen Antrag bitte in zweifacher Ausfertigung
bis spätestens 31. März 2016 an den Sankt
Michaelsbund einreichen.
Sie erhalten dann eine Ausfertigung mit unserem
Ge­nehmigungsvermerk zurück.
Mitglieds-Nummer
SANKT MICHAELSBUND – 80326 MÜNCHEN
Im Adressfeld bitte die Bücherei­
bezeichnung und -anschrift ein­
tragen!
1. Zuschussantrag
Die Bücherei beantragt bei einer Eigenleistung von EUR _________________ einen Zu­
schuss aus dem Allgemeinen
Staatszuschusspro­gramm.
Die Eigenleistung bzw. Teileigenleistung wird spätestens mit Ein­gang der Bestellung oder bei Vorlage der ersten
Rechnung auf ei­nes der Konten des Sankt Michaelsbundes, Landesverband Bayern e. V., überwiesen: Liga München
IBAN: DE41750903000002144638, BIC: GENODEF 1M05.
Die Statistik für das Jahr 2015 ging am ______________________
Entleihungen aus.
an die Diözesanstelle und wies
Die Büchereiarbeit wird von ____________ Mitarbeitern geleistet. Die Bücherei ist _______ mal wöchentlich insgesamt
Stunden geöffnet. Der Jahresbeitrag für 2016 wurde am _______________________ bezahlt.
Öffentliche Büchereien, die am Allgemeinen Staatszuschussprogramm teilnehmen, müssen die Richtlinien für die
Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Förderung des öffentlichen Büchereiwesens, die auf der Rückseite dieses
Antrags abgedruckt sind, vollinhaltlich erfüllen. Der Sankt Michaelsbund ist dem Bayerischen Staatsministe­rium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst für die sachgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Das Ministerium behält
sich außerdem vor, die Leistungsfähigkeit von Bü­chereien und die sachgemäße Verwendung staatlicher Mittel an Ort und
Stelle bzw. durch Einsichtnahme in Statistiken und Rechnungs­belege zu überprüfen.
Mit der Unterzeichnung des Antrages verpflichtet sich der Antragssteller zur Einhaltung der Zuschussrichtlinien.
Ort, Datum
Rechtsverbindliche Unterschrift d. Büchereiträger(s)
2. Bewilligungsbescheid (Bitte nicht ausfüllen!)
Aufgrund Ihres Antrages vermitteln wir zu der Eigenleistung von EUR _______________________ einen Zuschuss von
EUR ______________________. Somit steht der Bücherei ein Gesamtbetrag von EUR _______________________ zur
Verfügung. Diesem Betrag muss die Summe der bezuschussten Rechnung(en) im Haushaltsjahr ent­sprechen.
Schlusstermin für die Abwicklung: 15.11.2016
SANKT MICHAELSBUND
München, den
Dipl.-Theol. Stefan Eß
Geschäftsführender Direktor
Dipl.-Bibl. Michael Sanetra
Leiter Landesfachstelle
Bitte wenden!
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3. Richtlinien für die Inanspruchnahme staatlicher Mittel
zur Förderung des öffentlichen Büchereiwesens
1.Staatliche Zuschüsse zur Förderung des Öffentlichen Büchereiwesens sind Anreizprogramme, die
zur Bereitstellung von Mitteln am Ort (pfarrliche
und / oder kommunale Leistungen, Spenden, Eigen­
einnahmen der Büchereien) anregen wollen. Sie
werden als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Gewährung staatlicher Fördermittel zur Erstausstattung von Büchereien erfolgt nach Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten, nach den Grundsätzen
des Landesentwicklungsprogramms sowie nach
anerkannten bibliotheksfachlichen Zielvorstellungen.
2.Staatliche Zuschüsse sind zweckgebunden für
folgende Ausgaben:
a)Beschaffung von Büchern und anderen Medien
sowie deren ausleihfertige bzw. bibliotheksgerechte Bearbeitung:
Der Kinder(sach) buchbestand sollte ca. 40 %
des Gesamtbestandes betragen (nach Titeln).
Sowohl bei der Kinderliteratur wie bei der erzählenden Literatur für Erwachsene darf wertmäßig
höchstens ein Drittel für sogenannte Trivial- oder
Verschleißliteratur (Heimat-, Kriminalromane,
Kinderserien o. ä.) aufgewendet werden. Der
Sachbuchbestand muss bibliotheksgerecht
ausgebaut sein, sein Anteil am Gesamtbestand
sollte nicht unter 20 % liegen. Der Anteil an Nichtbuchmedien sollte 10 % des Gesamtbestandes
nicht überschreiten. Abweichungen von diesen
Regelungen sind nur bei Vorliegen bestimmter
örtlicher Bibliotheksstrukturen möglich und
müssen beim Sankt Michaelsbund gesondert
beantragt werden.
b)Beschaffung von Büchereimaterialien:
Zuschussfähig sind ausschließlich Materialien,
die unmittelbar der Werbung und der bibliothekarischen Buchbearbeitung bzw. Verwaltung
dienen, nicht aber Büromaterial oder technische
Materialien (Toner o. ä.).
c)Beschaffung von Büchereimobiliar:
Büchereimobiliar ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei kompletten Neumöblierungsmaßnahmen zuschussfähig. Alle Einrichtungsgegenstände müssen den bibliotheksfachlichen An­
forderungen entsprechen. Die Auftragserteilung
erfolgt ausschließlich durch die Landesfachstelle
des Sankt Michaelsbundes. Technische Geräte
(z. B. EDV) sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.
3.Folgende bibliothekarische Voraussetzungen
müssen für die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel gegeben sein:
a)Sicherstellung eines jährlich regelmäßigen und
ausreichenden Etats für den Bestandsausbau;
b)Aktualität des Medienbestandes (veraltete Medien sind regelmäßig auszusondern);
c)fachgerechte Verwaltung, dem Einzugsbereich
der Bücherei angemessene Öffnungszeiten usw.
und bibliothekarisch korrekte Bearbeitung der
Medien (Aufstellung nach einer anerkannten
Systematik usw.);
d)kontinuierliche Betreuung der Bücherei durch
eine angemessene Zahl ehren- und / oder neben- und / oder hauptamtlicher Mitarbeiter;
e) Erstellung einer sachlich richtigen Jahresstatistik
nach den Vorgaben des Sankt Michaelsbundes.
4. Die entscheidenden Anhaltspunkte zur Beurteilung
der Förderungsfähigkeit einer Bücherei ergeben
sich aus den statistischen Daten und den bibliotheksfachlichen und landesplanerischen Vorgaben. Die Mindesteigenleistung der / des örtlichen
Träger(s) beträgt EUR 1000,–. Ein Rechtsanspruch
auf die Förderung aus Staatszuschussmitteln besteht nicht!
5.Antragsformulare werden den Büchereien jeweils
zu Jahresbeginn zugesandt, Schlusstermin für
die Antragstellung ist der 31. März des laufenden
Haushaltsjahres. Dieser Termin gilt grundsätzlich
für alle Anträge auf Förderung. Eine Bearbeitung
des Antrages erfolgt nur bei Vorlage der Statistik
des Vorjahres und bei Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.
6.Bewegliche Teile mit einem Wert von über EUR
400,– müssen inventarisiert werden.
Mit Landesmitteln geförderte Gebäude und sonstige bewegliche Gegenstände (z. B. Mobiliar) sind
an den Zuwendungszweck gebunden. Der Sankt
Michaelsbund ist daher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn entsprechend geförderte Gebäude
oder Gegenstände nicht mehr dem eigentlichen
Zuwendungszweck zugeführt oder nicht mehr
benötigt werden.