ZUSCHUSSANTRAG für das Jahr 2016 Diesen Antrag bitte in zweifacher Ausfertigung bis spätestens 31. März 2016 an den Sankt Michaelsbund einreichen. Sie erhalten dann eine Ausfertigung mit unserem Genehmigungsvermerk zurück. Mitglieds-Nummer SANKT MICHAELSBUND – 80326 MÜNCHEN Im Adressfeld bitte die Bücherei bezeichnung und -anschrift ein tragen! 1. Zuschussantrag Die Bücherei beantragt bei einer Eigenleistung von EUR _________________ einen Zu schuss aus dem Allgemeinen Staatszuschussprogramm. Die Eigenleistung bzw. Teileigenleistung wird spätestens mit Eingang der Bestellung oder bei Vorlage der ersten Rechnung auf eines der Konten des Sankt Michaelsbundes, Landesverband Bayern e. V., überwiesen: Liga München IBAN: DE41750903000002144638, BIC: GENODEF 1M05. Die Statistik für das Jahr 2015 ging am ______________________ Entleihungen aus. an die Diözesanstelle und wies Die Büchereiarbeit wird von ____________ Mitarbeitern geleistet. Die Bücherei ist _______ mal wöchentlich insgesamt Stunden geöffnet. Der Jahresbeitrag für 2016 wurde am _______________________ bezahlt. Öffentliche Büchereien, die am Allgemeinen Staatszuschussprogramm teilnehmen, müssen die Richtlinien für die Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Förderung des öffentlichen Büchereiwesens, die auf der Rückseite dieses Antrags abgedruckt sind, vollinhaltlich erfüllen. Der Sankt Michaelsbund ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die sachgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Das Ministerium behält sich außerdem vor, die Leistungsfähigkeit von Büchereien und die sachgemäße Verwendung staatlicher Mittel an Ort und Stelle bzw. durch Einsichtnahme in Statistiken und Rechnungsbelege zu überprüfen. Mit der Unterzeichnung des Antrages verpflichtet sich der Antragssteller zur Einhaltung der Zuschussrichtlinien. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift d. Büchereiträger(s) 2. Bewilligungsbescheid (Bitte nicht ausfüllen!) Aufgrund Ihres Antrages vermitteln wir zu der Eigenleistung von EUR _______________________ einen Zuschuss von EUR ______________________. Somit steht der Bücherei ein Gesamtbetrag von EUR _______________________ zur Verfügung. Diesem Betrag muss die Summe der bezuschussten Rechnung(en) im Haushaltsjahr entsprechen. Schlusstermin für die Abwicklung: 15.11.2016 SANKT MICHAELSBUND München, den Dipl.-Theol. Stefan Eß Geschäftsführender Direktor Dipl.-Bibl. Michael Sanetra Leiter Landesfachstelle Bitte wenden! Löschen Speichern Drucken 3. Richtlinien für die Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Förderung des öffentlichen Büchereiwesens 1.Staatliche Zuschüsse zur Förderung des Öffentlichen Büchereiwesens sind Anreizprogramme, die zur Bereitstellung von Mitteln am Ort (pfarrliche und / oder kommunale Leistungen, Spenden, Eigen einnahmen der Büchereien) anregen wollen. Sie werden als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Gewährung staatlicher Fördermittel zur Erstausstattung von Büchereien erfolgt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, nach den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms sowie nach anerkannten bibliotheksfachlichen Zielvorstellungen. 2.Staatliche Zuschüsse sind zweckgebunden für folgende Ausgaben: a)Beschaffung von Büchern und anderen Medien sowie deren ausleihfertige bzw. bibliotheksgerechte Bearbeitung: Der Kinder(sach) buchbestand sollte ca. 40 % des Gesamtbestandes betragen (nach Titeln). Sowohl bei der Kinderliteratur wie bei der erzählenden Literatur für Erwachsene darf wertmäßig höchstens ein Drittel für sogenannte Trivial- oder Verschleißliteratur (Heimat-, Kriminalromane, Kinderserien o. ä.) aufgewendet werden. Der Sachbuchbestand muss bibliotheksgerecht ausgebaut sein, sein Anteil am Gesamtbestand sollte nicht unter 20 % liegen. Der Anteil an Nichtbuchmedien sollte 10 % des Gesamtbestandes nicht überschreiten. Abweichungen von diesen Regelungen sind nur bei Vorliegen bestimmter örtlicher Bibliotheksstrukturen möglich und müssen beim Sankt Michaelsbund gesondert beantragt werden. b)Beschaffung von Büchereimaterialien: Zuschussfähig sind ausschließlich Materialien, die unmittelbar der Werbung und der bibliothekarischen Buchbearbeitung bzw. Verwaltung dienen, nicht aber Büromaterial oder technische Materialien (Toner o. ä.). c)Beschaffung von Büchereimobiliar: Büchereimobiliar ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei kompletten Neumöblierungsmaßnahmen zuschussfähig. Alle Einrichtungsgegenstände müssen den bibliotheksfachlichen An forderungen entsprechen. Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich durch die Landesfachstelle des Sankt Michaelsbundes. Technische Geräte (z. B. EDV) sind grundsätzlich nicht förderungsfähig. 3.Folgende bibliothekarische Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel gegeben sein: a)Sicherstellung eines jährlich regelmäßigen und ausreichenden Etats für den Bestandsausbau; b)Aktualität des Medienbestandes (veraltete Medien sind regelmäßig auszusondern); c)fachgerechte Verwaltung, dem Einzugsbereich der Bücherei angemessene Öffnungszeiten usw. und bibliothekarisch korrekte Bearbeitung der Medien (Aufstellung nach einer anerkannten Systematik usw.); d)kontinuierliche Betreuung der Bücherei durch eine angemessene Zahl ehren- und / oder neben- und / oder hauptamtlicher Mitarbeiter; e) Erstellung einer sachlich richtigen Jahresstatistik nach den Vorgaben des Sankt Michaelsbundes. 4. Die entscheidenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Bücherei ergeben sich aus den statistischen Daten und den bibliotheksfachlichen und landesplanerischen Vorgaben. Die Mindesteigenleistung der / des örtlichen Träger(s) beträgt EUR 1000,–. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung aus Staatszuschussmitteln besteht nicht! 5.Antragsformulare werden den Büchereien jeweils zu Jahresbeginn zugesandt, Schlusstermin für die Antragstellung ist der 31. März des laufenden Haushaltsjahres. Dieser Termin gilt grundsätzlich für alle Anträge auf Förderung. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt nur bei Vorlage der Statistik des Vorjahres und bei Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr. 6.Bewegliche Teile mit einem Wert von über EUR 400,– müssen inventarisiert werden. Mit Landesmitteln geförderte Gebäude und sonstige bewegliche Gegenstände (z. B. Mobiliar) sind an den Zuwendungszweck gebunden. Der Sankt Michaelsbund ist daher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn entsprechend geförderte Gebäude oder Gegenstände nicht mehr dem eigentlichen Zuwendungszweck zugeführt oder nicht mehr benötigt werden.
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