Prämienverbilligung 2017 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Möglicherweise sind Sie zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr Bitte bestätigen oder verneinen Sie die Frage der Ausbildung im Antrag: Anspruchsberechtigt sind: - Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr (ab Jahrgang 1998) Ehepaare und Familien mit Wohnsitz im Kanton Aargau. Im Konkubinat lebende Paare und eingetragene Partnerschaften sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen. Diese Annahme muss im Antrag bestätigt oder verneint werden. Die Ausbildungsnachweise (Lehrvertrag, Studienbescheinigung) sind beizulegen. Beziehen Sie Sozialhilfe? Personen, die Sozialhilfe beziehen, wird ein maximaler Beitrag in der Höhe der Richtprämie gewährt. Dieser Betrag wird an die Krankenversicherer gemeldet. Die Krankenversicherer verrechnen den Pauschalbetrag direkt mit der Prämienrechnung. Wie kann die Prämienverbilligung geltend gemacht werden? Für die Prämienverbilligung ist in jedem Fall ein Antrag zu stellen. Dieser ist bis spätestens 31. Mai 2016 bei der Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde einzureichen. Vorgedruckter Antrag Im Antrag sind alle gemäss Einwohnerregister im selben Haushalt wohnhaften Familienmitglieder aufgeführt. Bei Abweichungen zum Vorgedruckten sind die Personen zu streichen oder unter „Weitere Familienmitglieder“ zu ergänzen. Beziehen Sie Ergänzungsleistungen? Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, wird ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt. Der Pauschalbetrag der Ergänzungsleistungen wird an die Krankenversicherer gemeldet. Die Krankenversicherer verrechnen den Pauschalbetrag direkt mit der Prämienrechnung. Entscheid über die Prämienverbilligung Der schriftliche Entscheid, ob Sie eine Prämienverbilligung im 2017 erhalten oder nicht, erfolgt ab Juli 2016. Die Prämienverbilligungsbeiträge werden an die Krankenversicherer gemeldet. Die Krankenversicherer ziehen die Verbilligungsbeiträge direkt von den Prämienrechnungen 2017 ab. Ihre Angaben sind verbindlich Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag erklären Sie, diesen wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Sozialversicherungsnummer Für alle Personen auf dem Antrag ist die Sozialversicherungsnummer (AHV-Nr.) aufzuführen. Diese Nummer, beginnend mit 756.xxxx.xxxx.xx, finden Sie auch auf der Versicherungskarte Ihres Krankenversicherers. Unwahre oder unvollständige Angaben können zu Rückforderungen von zu Unrecht bezogener Prämienverbilligung führen und mit Busse bestraft werden. Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden? Legen Sie bitte in Kopie: - die Details der Steuerveranlagungen 2014 die Krankenkassenpolicen 2016 die Ausbildungsnachweise (Lehrvertrag, Studienbescheinigung) aller Personen im Haushalt bei. Wo reiche ich den Antrag ein? Die Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde hilft Ihnen beim korrekten Ausfüllen des Antrags und erteilt bei Bedarf weitere Auskünfte. Reichen Sie den Antrag bis zum 31. Mai 2016 auf Ihrer Gemeindezweigstelle SVA ein.
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