Infoblatt Prämienverbilligung 2017

Prämienverbilligung 2017
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Möglicherweise sind Sie zum Bezug der
Prämienverbilligung berechtigt
Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr
Bitte bestätigen oder verneinen Sie die Frage der Ausbildung im Antrag:
Anspruchsberechtigt sind:
-
Einzelpersonen
ab dem vollendeten 18. Altersjahr (ab Jahrgang 1998)
Ehepaare und Familien
mit Wohnsitz im Kanton Aargau. Im Konkubinat lebende Paare und
eingetragene Partnerschaften sind Ehepaaren gleichgestellt.
Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen.
Diese Annahme muss im Antrag bestätigt oder verneint werden.
Die Ausbildungsnachweise (Lehrvertrag, Studienbescheinigung) sind
beizulegen.
Beziehen Sie Sozialhilfe?
Personen, die Sozialhilfe beziehen, wird ein maximaler Beitrag in der
Höhe der Richtprämie gewährt.
Dieser Betrag wird an die Krankenversicherer gemeldet. Die Krankenversicherer verrechnen den Pauschalbetrag direkt mit der Prämienrechnung.
Wie kann die Prämienverbilligung geltend gemacht
werden?
Für die Prämienverbilligung ist in jedem Fall ein Antrag zu stellen.
Dieser ist bis spätestens 31. Mai 2016 bei der Gemeindezweigstelle
SVA Ihrer Wohngemeinde einzureichen.
Vorgedruckter Antrag
Im Antrag sind alle gemäss Einwohnerregister im selben Haushalt
wohnhaften Familienmitglieder aufgeführt. Bei Abweichungen zum
Vorgedruckten sind die Personen zu streichen oder unter „Weitere
Familienmitglieder“ zu ergänzen.
Beziehen Sie Ergänzungsleistungen?
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, wird ein
vom Bund festgelegter Pauschalbetrag bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.
Der Pauschalbetrag der Ergänzungsleistungen wird an die Krankenversicherer gemeldet. Die Krankenversicherer verrechnen den Pauschalbetrag direkt mit der Prämienrechnung.
Entscheid über die Prämienverbilligung
Der schriftliche Entscheid, ob Sie eine Prämienverbilligung im 2017
erhalten oder nicht, erfolgt ab Juli 2016.
Die Prämienverbilligungsbeiträge werden an die Krankenversicherer
gemeldet. Die Krankenversicherer ziehen die Verbilligungsbeiträge
direkt von den Prämienrechnungen 2017 ab.
Ihre Angaben sind verbindlich
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag erklären Sie, diesen wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben.
Sozialversicherungsnummer
Für alle Personen auf dem Antrag ist die Sozialversicherungsnummer
(AHV-Nr.)
aufzuführen.
Diese
Nummer,
beginnend
mit
756.xxxx.xxxx.xx, finden Sie auch auf der Versicherungskarte Ihres
Krankenversicherers.
Unwahre oder unvollständige Angaben können zu Rückforderungen
von zu Unrecht bezogener Prämienverbilligung führen und mit Busse
bestraft werden.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden?
Legen Sie bitte in Kopie:
-
die Details der Steuerveranlagungen 2014
die Krankenkassenpolicen 2016
die Ausbildungsnachweise (Lehrvertrag, Studienbescheinigung)
aller Personen im Haushalt bei.
Wo reiche ich den Antrag ein?
Die Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde hilft Ihnen
beim korrekten Ausfüllen des Antrags und erteilt bei Bedarf weitere
Auskünfte.
Reichen Sie den Antrag bis zum 31. Mai 2016 auf Ihrer
Gemeindezweigstelle SVA ein.