Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Amt für Sozialversicherungen Office des assurances sociales Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen Telefon 031 633 76 55 Telefax 031 633 76 71 [email protected] www.be.ch Rolf Häner Direktwahl 031 633 71 46 E-Mail [email protected] Unsere Referenz / Notre référence Ihr Zeichen / Votre référence HAE 14. Januar 2016 Volksabstimmung über die Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) vom 28. Februar 2016 Faktenblatt – Das Wichtigste in Kürze Inhalt der geplanten Gesetzesrevision (Hauptvorlage) Der Grosse Rat beschloss in der November-Session 2013 eine Kürzung der Mittel für die Prämienverbilligung von insgesamt 24,3 Mio. Franken für das Jahr 2014. Die Umsetzung der Sparmassnahmen sowie die Veränderungen in der Bevölkerungs- und Einkommensstruktur führte dazu, dass die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von 254‘078 im Jahr 2013 auf 226‘761 im Jahr 2014 sank. Dies entspricht einer Bezügerquote von rund 22,5 Prozent (Basis: ständige Wohnbevölkerung des Kantons Bern 2014, http://www.fin.be.ch/fin/de/index/finanzen/finanzen/statistik/bevoelk.html). Das gesetzliche Leistungsziel, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung Prämienverbilligung erhalten, konnte somit 2014 nicht mehr erfüllt werden. Eine spürbare Verringerung der Last der Krankenkassenprämien bei Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, kann nicht dadurch gewährleistet werden, dass jedes Jahr einer bestimmten Anzahl Personen eine Prämienverbilligung gewährt wird. Grund dafür ist, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Prozentsatz der Bevölkerung, die gemäss dem Leistungsziel Prämienverbilligung erhalten soll, und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bevölkerung gibt. Entscheidend ist viel mehr, wieviele Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehen und wie sie auf die Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen verteilt werden. Deshalb soll das heute im Gesetz verankerte Leistungsziel aufgehoben werden. Amt für Sozialversicherungen Seite 2 / 3 Gleichzeitig werden Anpassungen aufgrund der Änderung von übergeordnetem Bundesrecht und von kantonalem Recht sowie Aktualisierungen vorgenommen. Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Eventualantrags Der Eventualantrag sieht vor, dass an einem gesetzlich verankerten Leistungsziel, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung Prämienverbilligung erhalten, festgehalten werden soll. Um diese Vorgaben erfüllen zu können, müssen die zur Verfügung stehenden Mittel für die Krankenkassen-Prämienverbilligung auf mehr Personen verteilt werden. Dies führt dazu, dass bei Personen, die bereits heute eine Prämienverbilligung erhalten, dieser Verbilligungsbetrag gekürzt werden muss. Nachstehend findet sich zur Veranschaulichung das Beispiel eines Musterhaushaltes: Amt für Sozialversicherungen Seite 3 / 3 Eine Familie mit sehr tiefem Einkommen bezahlt heute – nach Abzug der Prämienverbilligung monatlich CHF 630.- Krankenkassenprämien. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eventualantrages müsste der Verbilligungsbeitrag um monatlich CHF 40.- gekürzt werden (Krankenkassenprämie nach Abzug der Verbilligung neu monatlich CHF 670.-). So erhöht sich die Belastung dieser Familie monatlich um CHF 40.- oder jährlich um CHF 480.-.
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