Faktenblatt – Das Wichtigste in Kürze

Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion
des Kantons Bern
Direction de la justice, des
affaires communales et des
affaires ecclésiastiques du
canton de Berne
Amt für Sozialversicherungen
Office des assurances sociales
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Rolf Häner
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HAE
14. Januar 2016
Volksabstimmung über die Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der
Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG
KUMV) vom 28. Februar 2016
Faktenblatt – Das Wichtigste in Kürze
Inhalt der geplanten Gesetzesrevision (Hauptvorlage)
Der Grosse Rat beschloss in der November-Session 2013 eine Kürzung der Mittel für die Prämienverbilligung von insgesamt 24,3 Mio. Franken für das Jahr 2014. Die Umsetzung der Sparmassnahmen sowie die Veränderungen in der Bevölkerungs- und Einkommensstruktur führte dazu,
dass die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von 254‘078 im Jahr 2013 auf 226‘761 im Jahr 2014
sank. Dies entspricht einer Bezügerquote von rund 22,5 Prozent (Basis: ständige Wohnbevölkerung des Kantons Bern 2014,
http://www.fin.be.ch/fin/de/index/finanzen/finanzen/statistik/bevoelk.html). Das gesetzliche Leistungsziel, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung Prämienverbilligung erhalten, konnte
somit 2014 nicht mehr erfüllt werden.
Eine spürbare Verringerung der Last der Krankenkassenprämien bei Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, kann nicht dadurch gewährleistet werden, dass jedes
Jahr einer bestimmten Anzahl Personen eine Prämienverbilligung gewährt wird. Grund dafür ist,
dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Prozentsatz der Bevölkerung, die gemäss
dem Leistungsziel Prämienverbilligung erhalten soll, und den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Bevölkerung gibt. Entscheidend ist viel mehr, wieviele Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehen und wie sie auf die Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen verteilt
werden. Deshalb soll das heute im Gesetz verankerte Leistungsziel aufgehoben werden.
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Gleichzeitig werden Anpassungen aufgrund der Änderung von übergeordnetem Bundesrecht und
von kantonalem Recht sowie Aktualisierungen vorgenommen.
Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Eventualantrags
Der Eventualantrag sieht vor, dass an einem gesetzlich verankerten Leistungsziel, dass 25 bis 45
Prozent der Kantonsbevölkerung Prämienverbilligung erhalten, festgehalten werden soll.
Um diese Vorgaben erfüllen zu können, müssen die zur Verfügung stehenden Mittel für die Krankenkassen-Prämienverbilligung auf mehr Personen verteilt werden. Dies führt dazu, dass bei Personen, die bereits heute eine Prämienverbilligung erhalten, dieser Verbilligungsbetrag gekürzt
werden muss. Nachstehend findet sich zur Veranschaulichung das Beispiel eines Musterhaushaltes:
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Eine Familie mit sehr tiefem Einkommen bezahlt heute – nach Abzug der Prämienverbilligung monatlich CHF 630.- Krankenkassenprämien. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eventualantrages müsste der Verbilligungsbeitrag um monatlich CHF 40.- gekürzt werden (Krankenkassenprämie nach Abzug der Verbilligung neu monatlich CHF 670.-). So erhöht sich die Belastung
dieser Familie monatlich um CHF 40.- oder jährlich um CHF 480.-.