eLearning und Urheberrechtsfragen

eLearning und Urheberrechtsfragen
(für Unterricht ohne kommerzielle Interessen)
Mit diesem Leitfaden zum Urheberrecht in der Online-Lehre möchten wir Ihnen gerne hel-
!
fen, die rechtliche Lage besser einschätzen zu können. Da die Sachlage vor allem zu §52a
Vorwort
UhrG allerdings hoch komplex ist und wir uns hier momentan noch weitestgehend in einer
Grauzone bewegen, bei der die juristischen Meinungen auseinandergehen, können wir
derzeit leider noch keine verbindlichen Anweisungen seitens der medizinischen Fakultät
geben. Im Ernstfall wird es immer zu einer Einzelfallentscheidung kommen.
Allgemein
Vorlesungsmaterialien zur Vor- und Nach-
sächlich die Einstellung verschiedenster
sind Sie als Dozent dazu verpflichtet, die
bereitung und zur Vertiefung der Veranstal-
Dokumente und Dateien wie Vortragsfolien
Rahmenbedingungen des Urheberrechts
tungen für Studierende online einzustellen,
und Skripte, Vorlesungsaufzeichnungen,
einzuhalten. Mit diesem Flyer wollen wir
ist eine beliebte Methode an Hochschulen.
Filme und Audiodateien auf der Lernplatt-
Sie gerne über die verschiedenen Aspekte
An der Universität Ulm betrifft dies haupt-
form MOODLE. Bei all diesen Materialien
des Urheberrechtes im eLearning aufklären.
Betroffen sind Werke, die urheberrechtlich
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geschütztes Material beinhalten:
- Vortragsfolien
- Skripte und Texte
- Vorlesungsaufzeichnungen
- Videos und Audiodateien, etc.
Was darf ein Dozent einstellen?
1
Eigene Werke
Hier eine kleine Übersicht, welche Werke
Sie im eLearning verwenden dürfen. Im
2
Neugestaltete Werke (§24 UrhG)
3
Anschluss finden Sie jeweils eine kleine
Beschreibung zu den einzelnen Punkten.
Nicht geschützte Werke
4
Urheberrechtlich geschützte Werke mit Lizenz
5
Urheberrechtlich geschützte Werke nach §52a UrhG
6
Urheberrechtlich geschützte Werke als Zitat (§51 UrhG)
lung
Empfeh
1
Eigene Werke
Selbstverständlich können Sie eigene Werke mit ausschließlich von Ihnen erstellten Werken
online frei zur Verfügung stellen (vorrausgesetzt Sie haben die Verwertungsrechte nicht
bereits an Dritte abgetreten, z.B an einen Verlag). Diese sind automatisch urheberrechtlich
Tipp
geschützt. Falls Sie es anderen darüber hinaus möglich machen wollen, Ihre Werke frei zu
Informationen zu Creative Commons:
verwenden, können Sie dies beispielsweise unter der Creative Commons Lizenz tun.
• www.creativecommons.de
2
Neugestaltete Werke
Tipp
dass ein neues Werk entsteht, ist eine Zustimmung vom Urheber des ursprünglichen Werkes
• Schreiben Sie Texte um
• Gestalten Sie Abbildungen neu
nicht mehr nötig. Hierbei ist allerdings Vorraussetzung, dass der neue schöpferische Aspekt
Aber beachten Sie unbedingt, dass beim
in den Vordergrund treten muss. Dementsprechend ist dies mit Vorsicht zu genießen!
neuen Werk ein sogenannter „innerer
Beachten Sie bitte des Weiteren die gute wissenschaftliche Praxis und geben Sie die Quelle
Abstand“ zum ursprünglichen Werk
des ursprünglichen Werkes mit an.
bestehen muss!
Freie Benutzung nach §24 UrhG: Werden Werke so verändert, bearbeitet und umgestaltet,
3
Nicht geschützte Werke
Grundsätzlich ist erst einmal alles urheberrechtlich geschützt. Gehen Sie im Zweifelsfall
also immer davon aus, dass fremde Werke, die Sie nutzen, geschützt sind. Dies gilt vor
allem in der Hochschullehre, da bei den für die Lehre relevanten Materialien die persönliche
geistige Schöpfung (nach §2 Abs. 2 UrhG nicht näher definiert) meistens vorliegt.
Trotzdem gibt es Ausnahmen:
Dazu gehören Ergebnisse durchschnittlichen handwerklichen Könnens, Wiederholungen,
Alltägliches und Abbildungen, die den durchschnittlichen Fähigkeiten z.B. eines Grafikers entsprechen (etwa ein Strichmännchen). Nicht urheberrechtlich geschützt sind auch
Grafiken, Bilder etc., die nur so dargestellt werden können und nicht anders, also keinen
Gestaltungsspielraum ermöglichen. Beispiel: wissenschaftliche Formeln und Methodik.
Desweiteren ungeschützt sind:
• Amtliche Werke
(Gesetze, Verordnungen, etc.)
!
• Werke mit abgelaufener Schutzfrist
(länderabhängig, i.d.R. 70 Jahre nach Tod des Urhebers)
• Allgemeinwissen
• Ideen, Thesen, Schlussfolgerungen
(soweit Sie nicht eine konkrete Darstellung/Formulierung übernehmen)
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Werk
geschützt ist, lassen Sie sich vom Team
Publikationsmanagement im KIZ beraten.
lung
Empfeh
4
Urheberrechtlich geschützte Werke mit Lizenz
Mit einer Lizenz (also der Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung der Materialien)
sind Sie auf der sicheren Seite. Diese müssen Sie beim Rechteinhaber (in der Regel einem
Verlag) einholen und muss die Art und den Umfang der Nutzung vollständig abdecken.
Dabei müssen die Verlage die Lizenzen zu angemessenen Preisen, leicht auffindbar und
schnell verfügbar anbieten. Achten Sie also bei Einholung der Lizenz auf folgende Pflichten
des Rechteinhabers:
• Das Angebot muss passgenau sein
Tipp
Nutzen Sie kostenlos Werke unter Open-
(also i.d.R. eine seitengenaue Abrechnung beinhalten)
Access-Lizenzen (bspw. Creative Commons):
• Das Angebot muss leicht auffindbar und schnell verfügbar sein
(nicht näher definiert)
• Die Vergütung muss angemessen sein
• Bilder aus freien Bilderdatenbanken
• Wikipediainhalte
Beachten Sie allerdings bei beidem unbe-
(Richtwert nach einem Urteil vom BGH: 0,8 Cent pro Seite pro Nutzer)
Des Weiteren muss das Angebot die Abspeicherung und Möglichkeit zum Ausdrucken
dingt die Lizenzbestimmungen (beispielsweise Nennung des Urhebers)!
beinhalten.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Für Werke aus der Universität oder aus der Uniklinik, die nicht bereits bei einem Verlag
veröffentlicht wurden: Wenden Sie sich bitte direkt an den Urheber dieser entsprechenden
Werke (beispielsweise an den Radiologen für Röntgenaufnahmen).
Für Werke aus Publikationen (Journals, Lehrbücher, Monographien, etc.), die Sie frei aus dem
Campusnetz abrufen können, wenden Sie sich zunächst an das Team Publikationsmanagement: Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail mit den genauen Angaben zum jeweiligen
Werk: Name des Journals (inkl. Volume, Issue, Year) bzw. die ISBN des Buches. Das Team
Publikationsmanagement wird daraufhin überprüfen, ob die Nutzung des gewünschten
Inhalts im Rahmen einer vorhandenen Lizenz bereits gestattet ist.
Für Inhalte, die Ihnen nicht frei zur Verfügung stehen, bzw. für lizenzierte Inhalte, die kein Nut-
!
zungsrecht für eLearning beinhalten, muss geprüft werden, ob ein „angemessenes Angebot“
des Rechteinhabers vorliegt. Auch hier können Sie sich unverbindlich vom Team Publikations-
Falls neue Lizenzen zur Nutzung im eLearning
management beraten lassen. Meist werden hierfür weitere Angaben zum gewünschten Inhalt
erstanden werden müssen, ist dies aus den
benötigt: Seitenzahl/-en, Abbildungsnummer, Umfang der geplanten Nutzung (z.B. Down-
eigenen Institutsmitteln zu bezahlen.
load-PDF, Vorlesungsaufzeichnug) und die Anzahl der Studierenden.
Liegt kein angemessenes Angebot des Rechtinhabers vor, können Sie unter bestimmten
Bedingungen die Werke nach §52a dennoch verwenden (siehe hierzu Punkt 5).
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Team Publikationsmanagement
[email protected]
Telefon: +49 (0) 731 50-31485
5
Urheberrechtlich geschützte Werke nach §52a
Grundsätzlich: Unter §52a fallen nur Werke, für die es keine Lizenz zu angemessenen
Konditionen gibt (siehe Punkt 4). Sehen Sie also zu allererst nach, ob es entsprechende
Lizenzen zu erwerben gibt! Gibt es keine entsprechende Lizenz gilt folgendes: Es ist an
Hochschulen (nicht-gewerblichen Einrichtungen) eine Veröffentlichung/Vervielfältigung
zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
•
Sie verwenden kleine Teile eines Werkes (d.h. weniger als 12% eines Sprachwerkes
!
und nicht mehr als 100 Seiten; bei Filmen max. 5 min; bei anderen Werken max. 15%)
oder Werke geringen Umfangs (d.h. bei Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen die
vollständige Wiedergabe und Sprachwerke mit bis zu 25 Seiten)
•
•
und stellen das Material nur für einen begrenzten Kreis von Unterrichtteilnehmern zur
Bitte prüfen Sie auch ihr bereits veröf-
Verfügung (und auch nur diesem; für Moodle bedeutet das mit Passwortschutz oder
fentlichtes Material. Mittlerweile gibt es
Einschreibeschlüssel)
eventuell entsprechende Lizenzen, die Sie
und soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist (beispielsweise zur Veranschau-
erstehen müssen.
lichung oder Ergänzung der Lehrinhalte).
Wenn Sie sich nicht sicher sind, berät Sie
Generell: Stellen Sie diese Materialien nicht auf die öffentlichen Web-Seiten der Universität
das Team Publikationsmanagement:
und entfernen Sie diese am Ende der Lehrveranstaltung (gewöhnlich am Ende des Seme-
[email protected]
sters) auch wieder aus Moodle! Desweiteren müssen Sie die korrekte Quelle angeben.
Telefon: +49 (0) 731 50-31485
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Urheberrechtlich geschützte Werke als Zitat (§51)
Unter folgenden Bedingungen können Sie ein fremdes Werk kostenlos zitieren:
•
Das Zitat muss einem besonderem Zitatzweck dienen
Hierzu mehr: Um ein Werk zitieren zu dürfen, reicht nicht der Zweck der Veranschaulichung aus. Es muss deutlich werden, dass man sich mit dem Zitat gedanklich auseinander gesetzt hat. Das bedeutet auch, dass, sobald Sie Vorlesungs-Folien ins Netz
stellen, diese Auseinandersetzung auch auf den Folien deutlich werden muss (da hier
•
•
•
der auditive Teil fehlt).
Der Zitatzweck muss den Umfang des Zitats rechtfertigen
Das Werk darf nicht verändert werden
Es darf beispielsweise auch nicht beschriftet werden!
Tipp
Die Quelle muss korrekt angegeben werden
Das Dezernat I hat diesbezüglich eine Hand-
Zitate müssen immer unter Nennung der Quelle und dem Namen des Urhebers erfolgen
reichung zusammengestellt, in welcher das
(d.h. Angabe des Verlages/Buches reicht nicht aus). Das Zitat muss erkennbar sein und
Zitatrecht nocheinmal genauer beschrieben
die Quellenangabe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zitat sichtbar sein (nur
ist: www.uni-ulm.de/richtig-zitieren
auf der letzten Präsentationsfolie ist nicht ausreichend).
Kontakt
Team Publikationsmanagement
Kompetenzzentrum eLearning
[email protected]
in der Medizin Baden-Württemberg
Telefon: +49 (0) 731 50-31485
[email protected]