Information zum Umgang mit dem Urheberschutzgesetz §52a

Was darf in elektronische Semesterapparate hochgeladen
und Studierenden zugänglich gemacht werden?
Zulässig
Nicht zulässig
Selbst erstellt oder mit Zustimmung der Erstellerinnen/Ersteller:
• Präsentationsfolien (mit Abbildungen, Zitaten etc.)
• Vorlesungsskripte (mit Abbildungen, Zitaten etc.)
• Seminarpläne, Ablaufpläne
• Literaturlisten
• Übungsaufgaben und Musterlösungen
• Zusammenfassungen, Protokolle
• Fallbeschreibungen
Urheberrechtlich geschützte, veröffentlichte Schriftwerke (Texte):
• Zeitschriftenartikel
• Bücher und Buchauszüge
• Auf Webseiten veröffentlichte Texte oder Dateiinhalte in Textform
Freie Werke:
• Werke, deren Autorinnen/Autoren mehr als 70 Jahre tot sind
• Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons, …)
Weiterhin nach §52a UrhG möglich:
• Einzelne Abbildungen und Fotos
• Musikaufnahmen (< 5 Minuten)
• Filme (< 5 Minuten, Kinofilme älter als 2 Jahre)
• Noteneditionen (< 6 Seiten)
•
Alternativen:
• Verweis (Link) auf Lizenzen der Bibliothek
• Nutzung des Zitatrechts bei Einbettung in Präsentationen, Skripte
u.ä.
(Länge unbegrenzt, aber das Zitat muss Gegenstand einer
wissenschaftl. Auseinandersetzung und in seiner gewählten Länge
erforderlich sein! Bitte keine „good-to-read Inhalte hochladen.)
Andere urheberrechtlich geschützte Werkarten, wenn sie über den
nach
§52a UrhG erlaubten Rahmen (s. links unter „zulässig“) hinausgehen
In Textform: Zitatauszüge veröffentlichter Schriftwerke (s. rechts)
Vorsicht!
•
•
•
•
•
Grundsätzlich zulässige Werke Dritter (z.B. Ihrer eigenen Studierenden) dürfen nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden.
Bei eigenen Publikationen (Zeitschriftenartikel, Bücher) haben Sie in der Regel die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten. Diese dürfen Sie dann nicht
hochladen.
Auch kostenlos im Internet herunterladbare Dokumente, Artikel und Webseiten sind urheberrechtlich geschützt und dürfen zwar verlinkt, aber nicht
hochgeladen werden.
Für Unterlagen, die für Prüfungen vervielfältigt werden müssen, gelten besondere (zum Teil nutzerfreundlichere) Bestimmungen!
Bei der Veröffentlichung von Fotos sind stets die Persönlichkeitsrechte erkennbarer Personen zu wahren, sie bestehen unabhängig von urheberrechtlichen
Vorschriften.
creative commons (CC-BY) HHU/B.Wehmhörner unter Verwendung von Material der Autoren Tobias Thelen, Andreas Knaden – Universität Osnabrück