Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in

Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
in der Gewerbeordnung
unter besonderer Berücksichtigung der 4. EUGeldwäscherichtlinie 2015/849
FATF
• Österreich Prüfung Ende 2015
• Schwerpunkt Vollzug, Wirksamkeit des
Geldwäschesystems
• Problem Differenzen zwischen 3ter und 4ter GW-RL
(dz. noch nicht umgesetzt)
• 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht am 5.
Juni 2015 (Richtlinie (EU) 2015/849) im Amtsblatt
der EU
urheberrechtlich
geschützt
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Probleme
•
•
•
Zeitmangel/Personalmangel
Fehlendes Know-How bei den Gewerbebehörden
Keine eigentliche Aufgabe des Gewerberechts
urheberrecht
lich
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Geldwäsche: § 165 StGB, „Geldwäscherei“
1.
2.
Vermögensbestandteile aus Verbrechen (=
Freiheitsstrafe über drei Jahre), oder Vergehen nach
§§ 223, 224, 225, 229, 230 (Fälschungsdelikte insbes.
Urkunden) 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) ,
278 (Kriminelle Vereinigung), 278d
(Terrorismusfinanzierung) , 288, 289 (Falsche
Beweisaussage vor Gericht/Behörde), 293 (Fälschung
eines Beweismittels), 295 (Unterdrückung eines
Beweismittels) oder 304 bis 308 (Bestechungsdelikte)
oder Finanzvergehen des Schmuggels, Hinterziehung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Verbergen,
Herkunft Verschleiern, falsche Angaben im
Rechtsverkehr über Ursprung, wahre Beschaffenheit,
Eigentum oder sonstige Rechte, die
Verfügungsbefugnis, Übertragung oder Ort, wo sie sich
befinden;
obige Vermögensbestandteile an sich bringen,
verwahren, anlegen, verwalten, umwandeln,
verwerten oder einem Dritten übertragen.
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lich
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Terrorismusfinanzierung § 278d StGB
Terrorismusfinanzierung: = u.a.
Vermögenswerte ansammeln für Luftpiraterie, für
Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt,
erpresserische Entführung, Drohung gegen Leib, Leben
oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person,
Gefährdung durch Kernenergie, Angriff auf einem
Flughafen, Zerstörung oder Beschädigung eines
Flughafens oder Luftfahrzeugs, analog gegen ein Schiff
oder eine Schifffahrtseinrichtung, Beförderung eines
Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung
an einen öffentlichen Ort oder eine
Versorgungseinrichtung, Tod oder eine schwere
Körperverletzung einer Person, um
Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern
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lich
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Gewerbetreibende, die den
Verpflichtungen unterliegen
1. Handel, bei Bargeschäften über 15.000€
(neu: 10.000€)
2. Immobilienmakler
3. Unternehmensberater, insbes. bei
Gründungen
4. Versicherungsvermittler (Finanzinstitut) bei
Versicherungen mit Anlagezweck
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NEU: Art. 6 – 8 Risikobewertung
1.
2.
3.
4.
Bericht der Kommission, enthält Empfehlungen an MS
MS müssen Risiko bewerten, dazu Koordinierungsbehörde
MS ermittelt Bereiche für verstärkte Maßnahmen und mit
geringerem Risiko
MS müssen die Unternehmen verpflichten selbst
Risikoabwägungen vorzunehmen und mit den jeweiligen
Maßnahmen durch die Führung genehmigen zu lassen
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wann beginnen die Pflichten?
•
•
•
•
Begründung einer Geschäftsbeziehung
Transaktionen über 15.000€, neu: Handel
bei Bargeschäften ab 10.000€
Verdacht auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung
Zweifel an Kundenidentifikation
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wesentliche Pflichten § 365p GewO
•
•
•
•
•
•
Feststellung Kundenidentität, sowie eines
Vertreters und der Vertretungsbefugnis
Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
Einholung von Informationen über Zweck einer
Geschäftsbeziehung
kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung
Umfang je nach Risiko
Versicherungsvermittler: Identität des
Begünstigten bei Auszahlung
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§ 365p
(2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten
Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten
Risiko je nach Art des Kunden, der
Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der
Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten
Maßnahmen muss gegenüber der
Gewerbebehörde nachgewiesen werden können.
Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu
erheben. NEU: Anhang mit Risikovariablen der RL
(höheres Risiko z.B.: Kunde aus Risikogebiet,
Unternehmen mit Inhaberaktien, bargeldintensive
Unternehmen, komplizierte Eigentümerstruktur,
Geschäfte ohne persönliche Kundenkontakte)
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§ 365t Abs. 1
Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen
Zusammenhang mit Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen,
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt
insbesondere für komplexe oder unüblich große
Transaktionen oder Transaktionen von
unüblichem Muster ohne offensichtlichen
wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen
Zweck (Art. 20 RL 2005/60).
NEU (Art. 18(2)ähnlich bisher; Art. 18(4) d. 4. RL):
Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu
Risikofaktoren und Maßnahmen bei erhöhtem Risiko
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lich
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Identitätsfeststellung § 365q
•
•
grundsätzlich vor einem Geschäft
ausnahmsweise erst im Zuge des
geschäftlichen Kontaktes, wenn sonst
Geschäftsablauf unterbrochen
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Entfall von Pflichten § 365r
keine Identifizierung und Informationseinholung, wenn
Kunde:
Kreditinstitut
börsennotierte Gesellschaft
inländische Behörde, EU-Behörde
Lebensversicherung mit nicht mehr als 1000/2500€
Prämiensumme
Rentenversicherung
elektronisches Geld
bestimmte andere Geldanlagen mit nicht mehr als
1000/2500€ Prämiensumme (Art 11 Rl 2005/60, Neu:
Art. 15-17 iVm Anhang II, ähnliche Fälle, z.B. öffentl.
Unternehmen, Lebensversicherungen mit niedriger
Prämie)
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erhöhte Pflichten § 365s
Ferngeschäfte:
hier z.B. erste Zahlung über ein Bankkonto oder
zusätzliche Unterlagen zur Identifikation (NEU:
Auflistung in Anhang III – mehr Fälle als bisher)
PEPs:
1. Ermittlung, ob PEP (NEU: auch inländische; bei
Lebensversicherung auch, ob zu ermitteln, ob
Begünstigter ein PEP ist) vorliegt mittels angemessenen
Verfahren zur Feststellung
2. Einholung Zustimmung Führungsebene
3. Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft des
Vermögens
4. verstärkte fortlaufende Beobachtung der
Geschäftsbeziehung
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Meldung §§ 365t-w
•
•
•
•
•
Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
bzw. auf Vermögen, das damit im Zusammenhang steht
(wie bisher FATF, jetzt auch 4 RL Art. 33)
Meldung an die Geldwäschemeldestelle
Meldung vor der Transaktion oder unmittelbar danach,
wenn anders nicht möglich, weil Verfolgung erschwert
würde
Meldestelle kann Unterbleiben der Transaktion anordnen
auch Gewerbebehörde muss Meldestelle informieren,
wenn Verdacht entsteht
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sonstige Pflichten der
Gewerbetreibenden §§ 365x-z
•
•
•
keine Mitteilung an Kunden, dass
Informationen an Meldestelle
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen 5
Jahre (4. RL Neu: Äußerungen zum
Datenschutz, Art 40ff)
interne Schulungen
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Rechtsgrundlagen Vollziehung Kontrolle
•
•
•
•
•
•
RL 2005/60/EG, AVG, VStG, GewO (§§ 336, 338)
Mitwirkungspflicht Bundespolizeidirektionen
Art 37 RL 2005/60/EG: wirksame Überwachung, Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung, angemessene Befugnisse, Prüfungen vor
Ort, Überwachung auf risikoorientierter Grundlage
§ 338: Betriebe betreten und besichtigen, in alle Geschäftsunterlagen
Einsicht nehmen, Beweismittel sichern. Betriebsinhaber zu
verständigen. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben
Gewerbetreibende auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung
maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen.
Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über
den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu
gewähren.
Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
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EB zu § 365m
Wie dies generell im Gewerberecht gilt, hat die Behörde aktiv durch
laufende regelmäßige Stichproben vor Ort, genaue Beobachtung des
Marktgeschehens sowie die Bearbeitung von Anzeigen und andere
geeignete Maßnahmen – wie insbesondere etwa die regelmäßige
Evaluierung der gesetzten Aktivitäten - die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. Art. 37 Abs. 2,
3 und 4 der RL 2005/60/EG sowie auch § 338 GewO). Die
Überwachung hat gemäß Art. 37 Abs. 4 auf risikoorientierter
Grundlage zu erfolgen, vgl. Erwägungsgrund 18 der RL
2005/60/EG, demnach die Behörden z.B. beim Handel ihre
Kontrollmaßnahmen speziell auf diejenigen
Gewerbetreibenden konzentrieren können, die mit Gütern
handeln, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
NEU: ua Leitlinien der ESAs hinsichtlich der nach dem risikobasierten
Ansatz von den zuständigen Behörden zu unternehmenden Schritte
(Art. 48 (10) 4. RL)
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Maßnahmen aktuelle - potentielle
1. gesetzgeberische Maßnahme Verpflichtung
der Sicherheitsbehörden zur Unterstützung
der Gewerbebehörden in Strafverfahren
2. Bundesminister für Inneres informiert
Wirtschaftskammer Österreich
3. Schulungen seitens der Oberbehörden
4. Checkliste bei Vorort-Prüfungen
5. schnelle Eingreiftruppe Personen die sich auf
Außeneinsätze spezialisieren und
sprengelübergreifend tätig werden.
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Checkliste
•
Liegt ein Gewerbe vor, das den Verpflichtungen zur
Verhinderung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung unterworfen ist?
•
Frage, wann angekündigte Kontrollen, wann nicht
angekündigte Kontrollen
Überprüfungsgegenstände:
•
Pflichten des § 365p (Identifizierung, Zweck der
Geschäftsbeziehung, Überwachung der
Geschäftsbeziehung) gegenüber Kunden eingehalten?
•
relevante Bargeschäfte aus Buchhaltung
•
Unterlagen betreffend Kundenidentifizierung
•
Kundenkartei mit entsprechenden internen Vermerken
auch hinsichtlich Risikobeurteilung
•
erhöhte Pflichten des § 365s (Ferngeschäfte, politisch
exponierte Personen, erhöhte Gefahr der Anonymität)
eingehalten?
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Checkliste
•
•
•
•
•
Feststellung, ob Ferngeschäfte stattfinden, wenn ja, ob eine
entsprechende Identifizierung erfolgt ist
Feststellung, ob Maßnahmen zur potentiellen Identifizierung
politisch exponierter Personen gesetzt wurden
Wurden die Pflichten des § 365t (Meldepflichten)
eingehalten?
Feststellen, ob Verdachtsfälle gegeben waren durch Befragung
– wenn ja, Überprüfung, ob Mitteilungen an FIU erfolgt sind.
Feststellen, ob es Fälle gab, bei denen Transaktionen nicht
vorgenommen wurden (§ 365v)
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Checkliste
•
•
•
•
•
Wurden die Pflichten des § 365y (Aufbewahrung von
Aufzeichnungen) eingehalten?
Feststellung, ob es die entsprechenden Aufzeichnungen gibt
und diese mindestens fünf Jahre aufgehoben werden
Wurden die Pflichten des § 365z (interne Verfahren,
Schulungen) eingehalten?
Feststellen, ob es entsprechende interne Anweisungen und
Verfahrensvorschriften gibt
Feststellen, ob Schulungen der Angestellten erfolgt sind, z.B.
bei der WKÖ
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4. Geldwäscherichtlinie
wichtigste Neuerungen:
• Einbeziehung von Steuerstraftaten im Höchstmaß > 1 Jahr
oder Mindestmaß > 6 Monate
• Abgehen von der positiven Drittstaatenäquivalenz (weiße
Liste)
• Einbeziehung des gesamten Glücksspielsektors (bisher nur
Kasinos)
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. 4. Geldwäscherichtlinie
•
•
•
auch unbare Zahlungen über 15.000€ lösen Sorgfaltspflichten
aus (= bisher)
Herabsetzung der Sorgfaltspflichten auslösenden
Betragsschwelle bei Barzahlungen (jetzt € 15.000,--) auf
€10.000,-Stärkung des risikobasierten Ansatzes und Verpflichtung zur
Durchführung nationaler Risikoanalysen – EK muss mind. alle
zwei Jahre Bericht zu Geldwäscherisiko erstellen und gibt
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ab (Art. 6)-Regeln
hinsichtlich Risikobewertungen
4. Geldwäscherichtlinie
•
•
•
•
•
Erfassung auch inländischer politisch Exponierter Personen
(PEP´s) und PEP´s von internationalen Organisationen (bisher
nur ausländische PEP´s)
Meldung an FIU, wenn Gelder aus krimineller Tätigkeit oder zur
Terrorismusfinanzierung – unabhängig vom Betrag
Regelungen zum Datenschutz
Erweiterung der Statistik (Art 44, z.B. wirtschaftliche Bedeutung
der Sektoren)
Behördenzusammenarbeit
4. Geldwäscherichtlinie
erhaltene Anregungen für Umsetzung
• § 336 GewO 1994 normiert Mitwirkung der
Bundespolizei  Einbindung Finanzpolizei
• § 12
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
• § 10b Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
2010
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