Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung unter besonderer Berücksichtigung der 4. EUGeldwäscherichtlinie 2015/849 FATF • Österreich Prüfung Ende 2015 • Schwerpunkt Vollzug, Wirksamkeit des Geldwäschesystems • Problem Differenzen zwischen 3ter und 4ter GW-RL (dz. noch nicht umgesetzt) • 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht am 5. Juni 2015 (Richtlinie (EU) 2015/849) im Amtsblatt der EU urheberrechtlich geschützt 2 Probleme • • • Zeitmangel/Personalmangel Fehlendes Know-How bei den Gewerbebehörden Keine eigentliche Aufgabe des Gewerberechts urheberrecht lich 3 Geldwäsche: § 165 StGB, „Geldwäscherei“ 1. 2. Vermögensbestandteile aus Verbrechen (= Freiheitsstrafe über drei Jahre), oder Vergehen nach §§ 223, 224, 225, 229, 230 (Fälschungsdelikte insbes. Urkunden) 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) , 278 (Kriminelle Vereinigung), 278d (Terrorismusfinanzierung) , 288, 289 (Falsche Beweisaussage vor Gericht/Behörde), 293 (Fälschung eines Beweismittels), 295 (Unterdrückung eines Beweismittels) oder 304 bis 308 (Bestechungsdelikte) oder Finanzvergehen des Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Verbergen, Herkunft Verschleiern, falsche Angaben im Rechtsverkehr über Ursprung, wahre Beschaffenheit, Eigentum oder sonstige Rechte, die Verfügungsbefugnis, Übertragung oder Ort, wo sie sich befinden; obige Vermögensbestandteile an sich bringen, verwahren, anlegen, verwalten, umwandeln, verwerten oder einem Dritten übertragen. urheberrecht lich 4 Terrorismusfinanzierung § 278d StGB Terrorismusfinanzierung: = u.a. Vermögenswerte ansammeln für Luftpiraterie, für Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, erpresserische Entführung, Drohung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person, Gefährdung durch Kernenergie, Angriff auf einem Flughafen, Zerstörung oder Beschädigung eines Flughafens oder Luftfahrzeugs, analog gegen ein Schiff oder eine Schifffahrtseinrichtung, Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort oder eine Versorgungseinrichtung, Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, um Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern urheberrecht lich 5 Gewerbetreibende, die den Verpflichtungen unterliegen 1. Handel, bei Bargeschäften über 15.000€ (neu: 10.000€) 2. Immobilienmakler 3. Unternehmensberater, insbes. bei Gründungen 4. Versicherungsvermittler (Finanzinstitut) bei Versicherungen mit Anlagezweck urheberrechtlich geschützt 6 NEU: Art. 6 – 8 Risikobewertung 1. 2. 3. 4. Bericht der Kommission, enthält Empfehlungen an MS MS müssen Risiko bewerten, dazu Koordinierungsbehörde MS ermittelt Bereiche für verstärkte Maßnahmen und mit geringerem Risiko MS müssen die Unternehmen verpflichten selbst Risikoabwägungen vorzunehmen und mit den jeweiligen Maßnahmen durch die Führung genehmigen zu lassen urheberrechtlich geschützt wann beginnen die Pflichten? • • • • Begründung einer Geschäftsbeziehung Transaktionen über 15.000€, neu: Handel bei Bargeschäften ab 10.000€ Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zweifel an Kundenidentifikation urheberrechtlich geschützt 8 wesentliche Pflichten § 365p GewO • • • • • • Feststellung Kundenidentität, sowie eines Vertreters und der Vertretungsbefugnis Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers Einholung von Informationen über Zweck einer Geschäftsbeziehung kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Umfang je nach Risiko Versicherungsvermittler: Identität des Begünstigten bei Auszahlung urheberrechtlich geschützt 9 § 365p (2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben. NEU: Anhang mit Risikovariablen der RL (höheres Risiko z.B.: Kunde aus Risikogebiet, Unternehmen mit Inhaberaktien, bargeldintensive Unternehmen, komplizierte Eigentümerstruktur, Geschäfte ohne persönliche Kundenkontakte) urheberrechtlich geschützt 10 § 365t Abs. 1 Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck (Art. 20 RL 2005/60). NEU (Art. 18(2)ähnlich bisher; Art. 18(4) d. 4. RL): Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu Risikofaktoren und Maßnahmen bei erhöhtem Risiko urheberrecht lich 11 Identitätsfeststellung § 365q • • grundsätzlich vor einem Geschäft ausnahmsweise erst im Zuge des geschäftlichen Kontaktes, wenn sonst Geschäftsablauf unterbrochen urheberrechtlich geschützt 12 Entfall von Pflichten § 365r keine Identifizierung und Informationseinholung, wenn Kunde: Kreditinstitut börsennotierte Gesellschaft inländische Behörde, EU-Behörde Lebensversicherung mit nicht mehr als 1000/2500€ Prämiensumme Rentenversicherung elektronisches Geld bestimmte andere Geldanlagen mit nicht mehr als 1000/2500€ Prämiensumme (Art 11 Rl 2005/60, Neu: Art. 15-17 iVm Anhang II, ähnliche Fälle, z.B. öffentl. Unternehmen, Lebensversicherungen mit niedriger Prämie) urheberrechtlich 13 erhöhte Pflichten § 365s Ferngeschäfte: hier z.B. erste Zahlung über ein Bankkonto oder zusätzliche Unterlagen zur Identifikation (NEU: Auflistung in Anhang III – mehr Fälle als bisher) PEPs: 1. Ermittlung, ob PEP (NEU: auch inländische; bei Lebensversicherung auch, ob zu ermitteln, ob Begünstigter ein PEP ist) vorliegt mittels angemessenen Verfahren zur Feststellung 2. Einholung Zustimmung Führungsebene 3. Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft des Vermögens 4. verstärkte fortlaufende Beobachtung der Geschäftsbeziehung urheberrechtlich 14 Meldung §§ 365t-w • • • • • Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. auf Vermögen, das damit im Zusammenhang steht (wie bisher FATF, jetzt auch 4 RL Art. 33) Meldung an die Geldwäschemeldestelle Meldung vor der Transaktion oder unmittelbar danach, wenn anders nicht möglich, weil Verfolgung erschwert würde Meldestelle kann Unterbleiben der Transaktion anordnen auch Gewerbebehörde muss Meldestelle informieren, wenn Verdacht entsteht urheberrechtlich geschützt 15 sonstige Pflichten der Gewerbetreibenden §§ 365x-z • • • keine Mitteilung an Kunden, dass Informationen an Meldestelle Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen 5 Jahre (4. RL Neu: Äußerungen zum Datenschutz, Art 40ff) interne Schulungen urheberrechtlich geschützt 16 Rechtsgrundlagen Vollziehung Kontrolle • • • • • • RL 2005/60/EG, AVG, VStG, GewO (§§ 336, 338) Mitwirkungspflicht Bundespolizeidirektionen Art 37 RL 2005/60/EG: wirksame Überwachung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung, angemessene Befugnisse, Prüfungen vor Ort, Überwachung auf risikoorientierter Grundlage § 338: Betriebe betreten und besichtigen, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen, Beweismittel sichern. Betriebsinhaber zu verständigen. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Gewerbetreibende auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen. Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. urheberrechtlich 17 EB zu § 365m Wie dies generell im Gewerberecht gilt, hat die Behörde aktiv durch laufende regelmäßige Stichproben vor Ort, genaue Beobachtung des Marktgeschehens sowie die Bearbeitung von Anzeigen und andere geeignete Maßnahmen – wie insbesondere etwa die regelmäßige Evaluierung der gesetzten Aktivitäten - die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 der RL 2005/60/EG sowie auch § 338 GewO). Die Überwachung hat gemäß Art. 37 Abs. 4 auf risikoorientierter Grundlage zu erfolgen, vgl. Erwägungsgrund 18 der RL 2005/60/EG, demnach die Behörden z.B. beim Handel ihre Kontrollmaßnahmen speziell auf diejenigen Gewerbetreibenden konzentrieren können, die mit Gütern handeln, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. NEU: ua Leitlinien der ESAs hinsichtlich der nach dem risikobasierten Ansatz von den zuständigen Behörden zu unternehmenden Schritte (Art. 48 (10) 4. RL) urheberrechtlich 18 Maßnahmen aktuelle - potentielle 1. gesetzgeberische Maßnahme Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Unterstützung der Gewerbebehörden in Strafverfahren 2. Bundesminister für Inneres informiert Wirtschaftskammer Österreich 3. Schulungen seitens der Oberbehörden 4. Checkliste bei Vorort-Prüfungen 5. schnelle Eingreiftruppe Personen die sich auf Außeneinsätze spezialisieren und sprengelübergreifend tätig werden. urheberrechtlich 19 Checkliste • Liegt ein Gewerbe vor, das den Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterworfen ist? • Frage, wann angekündigte Kontrollen, wann nicht angekündigte Kontrollen Überprüfungsgegenstände: • Pflichten des § 365p (Identifizierung, Zweck der Geschäftsbeziehung, Überwachung der Geschäftsbeziehung) gegenüber Kunden eingehalten? • relevante Bargeschäfte aus Buchhaltung • Unterlagen betreffend Kundenidentifizierung • Kundenkartei mit entsprechenden internen Vermerken auch hinsichtlich Risikobeurteilung • erhöhte Pflichten des § 365s (Ferngeschäfte, politisch exponierte Personen, erhöhte Gefahr der Anonymität) eingehalten? urheberrechtlich geschützt 20 Checkliste • • • • • Feststellung, ob Ferngeschäfte stattfinden, wenn ja, ob eine entsprechende Identifizierung erfolgt ist Feststellung, ob Maßnahmen zur potentiellen Identifizierung politisch exponierter Personen gesetzt wurden Wurden die Pflichten des § 365t (Meldepflichten) eingehalten? Feststellen, ob Verdachtsfälle gegeben waren durch Befragung – wenn ja, Überprüfung, ob Mitteilungen an FIU erfolgt sind. Feststellen, ob es Fälle gab, bei denen Transaktionen nicht vorgenommen wurden (§ 365v) urheberrechtlich 21 Checkliste • • • • • Wurden die Pflichten des § 365y (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) eingehalten? Feststellung, ob es die entsprechenden Aufzeichnungen gibt und diese mindestens fünf Jahre aufgehoben werden Wurden die Pflichten des § 365z (interne Verfahren, Schulungen) eingehalten? Feststellen, ob es entsprechende interne Anweisungen und Verfahrensvorschriften gibt Feststellen, ob Schulungen der Angestellten erfolgt sind, z.B. bei der WKÖ urheberrechtlich 22 4. Geldwäscherichtlinie wichtigste Neuerungen: • Einbeziehung von Steuerstraftaten im Höchstmaß > 1 Jahr oder Mindestmaß > 6 Monate • Abgehen von der positiven Drittstaatenäquivalenz (weiße Liste) • Einbeziehung des gesamten Glücksspielsektors (bisher nur Kasinos) urheberrechtlich 23 . 4. Geldwäscherichtlinie • • • auch unbare Zahlungen über 15.000€ lösen Sorgfaltspflichten aus (= bisher) Herabsetzung der Sorgfaltspflichten auslösenden Betragsschwelle bei Barzahlungen (jetzt € 15.000,--) auf €10.000,-Stärkung des risikobasierten Ansatzes und Verpflichtung zur Durchführung nationaler Risikoanalysen – EK muss mind. alle zwei Jahre Bericht zu Geldwäscherisiko erstellen und gibt Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ab (Art. 6)-Regeln hinsichtlich Risikobewertungen 4. Geldwäscherichtlinie • • • • • Erfassung auch inländischer politisch Exponierter Personen (PEP´s) und PEP´s von internationalen Organisationen (bisher nur ausländische PEP´s) Meldung an FIU, wenn Gelder aus krimineller Tätigkeit oder zur Terrorismusfinanzierung – unabhängig vom Betrag Regelungen zum Datenschutz Erweiterung der Statistik (Art 44, z.B. wirtschaftliche Bedeutung der Sektoren) Behördenzusammenarbeit 4. Geldwäscherichtlinie erhaltene Anregungen für Umsetzung • § 336 GewO 1994 normiert Mitwirkung der Bundespolizei Einbindung Finanzpolizei • § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 • § 10b Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 urheberrechtlich 26
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