Informationen für Eltern von Neugeborenen

Stand: Mai 2016
Informationen für Eltern von Neugeborenen
Liebe Eltern,
auf dieser Seite haben wir einige wichtige Informationen zusammengefasst, die für Eltern von Neugeborenen interessant
sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, beachten Sie die verlinkten Merkblätter, fragen Sie die zuständige Behörde oder Ihr
Konsulat in Palma de Mallorca.
 Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt in der Regel
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Es könnte jedoch ein Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher
Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in den nachfolgenden Fällen eintreten:
Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie (beide deutschen Elternteile)
nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, Ihr Kind im Ausland geboren wird, Sie (beide deutschen Elternteile)
zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und Ihr Kind automatisch durch
Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Damit Ihr Kind dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt,
müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im
Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb
dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil
allein gestellt werden. Siehe auch nachfolgende Informationen zur Eintragung der Geburt im deutschen Standesamt.
Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch
durch Geburt erworben. Zum Beispiel sind Kinder von einem spanischen Elternteil automatisch durch Geburt auch
spanisch. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit und Ihr Kind wird sich zumindest aus deutscher
Sicht nie für eine von diesen Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen.
 Die Registrierung beim spanischen Standesamt (registro civil)
Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom spanischen Krankenhaus eine Bescheinigung, um das Kind beim
spanischen Standesamt anzumelden. Hierfür gelten Fristen: die ordentliche Frist beträgt bis zu 8 Tagen nach der Geburt,
die außerordentliche auch bis zu 30 Tagen nach der Geburt. Falls sie unverheiratet sind, müssen beide Eltern zusammen
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Adresse:
C/. Porto Pi 8, 3° D
07015 Palma de Mallorca
Post:
Apartado 20020
07080 Palma de Mallorca
Telefon:
(0034) 971 70 77 37
Internet: www.palma.diplo.de
Telefax:
(0034) 971 70 77 40; (0049) 30 181767148
e-mail: [email protected]
-2das Kind anmelden, damit die Vaterschaftsanerkennung und ggfs. erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter für
Deutschland ebenfalls gültig ist. Bezüglich der vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige
spanische Standesamt. In der Regel müssen zusätzlich zu der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses, die
Ausweispapiere der Eltern und ggfs. Heiratsurkunde der Eltern vorgelegt werden. Auf jeden Fall muss der Familienstand
der Mutter geklärt sein. Sollte die Mutter noch verheiratet sein, jedoch nicht mit dem Vater des Kindes, sind weitere
Unterlagen vorzulegen bzw. Nachweise zu erbringen.
 Die Festlegung des Nachnamens für Ihr Kind
Das deutsche Namensrecht unterscheidet sich von dem spanischen Namensrecht. Der Name, der in der spanischen
Geburtsurkunde eingetragen wird, ist nicht maßgebend für den deutschen Pass:
1) Falls Sie unverheiratet sind, trägt Ihr Kind (unabhängig davon was in die spanische Geburtsurkunde eingetragen
wurde!) ab Geburt in Deutschland erstmal automatisch den Nachnamen der Mutter.
2) Sind Sie verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann trägt Ihr Kind den
gemeinsamen Familiennamen.
3) Sind Sie verheiratet und tragen keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann muss eine
Namenserklärung
abgegeben
werden,
in
der
Sie
den
Nachnamen
Ihres
Kindes
festlegen.
Haben Sie bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht für ein vor- oder nachgeborenes Geschwisterkind
abgegeben, erstreckt sich diese Namensführung in der Regel auf alle weiteren Kinder.
4) Sollte Ihr Kind bereits einen Namen tragen (siehe Punkt 1 & 2), Sie aber diesen nicht wünschen, können Sie diesen in
bestimmten Fällen durch eine Namenserklärung ändern.
Wir empfehlen die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige vorzunehmen, damit das Kind auch in einem
deutschen Geburtenregister eingetragen ist, und somit eine deutsche Geburtsurkunde mit vollumfänglicher Beweiskraft
ausgestellt werden kann.
Informationen zur Namenserklärung/Geburtsanzeige finden Sie hier:
http://avcms.intra.aa/contentblob/3370194/Daten/2614556/ddgeburtsanzeige.pdf
 Eintragung der Geburt im deutschen Standesamt
Auch wenn für Ihr Kind keine Namenserklärung notwendig ist, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt
nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche
Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
 Das erste Personaldokument für Ihr Kind
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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-3Gleich nach Geburt können Sie für Ihr Kind ein Personaldokument beantragen (Personalausweis, Kinderreisepass oder
biometrischer Reisepass). Wenn ihr Kind nach deutschem Namensrecht noch keinen Namen trägt oder Sie einen anderen
Namen für Ihr Kind wünschen, müssen Sie vorher eine Namenserklärung/Geburtsanzeige abgeben. Sie können gerne auch
die Geburtsanzeige und den Passantrag am selben Tag stellen, dann brauchen Sie alle nur einmal kommen. Bitte beachten
Sie, dass Sie in diesem Fall den Termin telefonisch (971 707735) vereinbaren müssen.
Informationen zu den einzelnen Personaldokumenten und zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf unseren
Merkblättern:
http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/05-palma/passstelle-terminbuchung/0-passstelle-terminbuchung.html
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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