Rudolf Ecker, Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
4840 Vöcklabruck • Sportplatzstraße 1 - 3
Geschäftszeichen:
WR10 - 173 - 2012
Bearbeiter: Gottfried Hemetsberger
Tel: (+43 7672) 702 73-481
Fax: (+43 7672) 702 273-399
E-Mail: [email protected]
www.bh-voecklabruck.gv.at
Vöcklabruck, 24. Februar 2016
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Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Sehr geehrte Frau!
Sehr geehrter Herr!
Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:
Rudolf Ecker, Alexenau 8, 4852 Weyregg a.A.;
Wasserkraftanlage am Alexenauerbach
Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Benutzung des Wassers
des Alexenauerbaches zum Betrieb einer Wasserkraftanlage
Wir ersuchen Sie, als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen.
ZUSAMMENKUNFT:
DATUM:
Gemeindeamt Weyregg a.A.
29. März 2016
ZEIT:
13.15 Uhr
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit. Hinweise auf sonst erforderliche
Unterlagen finden Sie auf der Rückseite neben Ihrem Namen.
Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage
vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht können wir allerdings
absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre
von Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren
Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen.
Sie können in den aufliegenden Plänen und sonstigen Behelfen Einsicht nehmen.
ORT DER EINSICHTNAHME:
Rechtsgrundlage:
DVR: 0069345
Gemeinde Weyregg a.A. und BH. Vöcklabruck
§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, §§ 9, 11 15, 21, 30 - 33, 38, 98, 105 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl.Nr. 215, i.d.g.F.
Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes:
Mit Bescheid der BH. Vöcklabruck vom 25. 1. 1982, Wa-347-1981, wurde die wasserrechtliche
Bewilligung für die Benutzung des Wassers des Alexenauerbaches zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet erteilt. Rechtzeitig wurde um die Wiederverleihung dieses Rechtes angesucht.
Mit Bescheid vom 13. 11. 2006, Wa10-164-2003, wurde eine Anpassung der Anlage an den Stand
der Technik vorgeschrieben, indem die Abgabe einer ganzjährigen Restwassermenge von 5 l/s
verfügt wurde. Ansonsten soll die Anlage in der seinerzeit genehmigten Art und Weise weiter betrieben werden.
Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einem Einlaufbauwerk im Gewässergrundstück 2380/2,
einem Wasserbehälter auf dem Grundstück 2164/1 und einem Krafthaus auf dem Grundstück
2135/1, alle KG. Weyregg. Die PVC-Leitung DN300 zwischen dem Einlaufbauwerk und dem Krafthaus führt über die Grundstücke 2380/2, 1973/2, 2388, 2163/3, 2163/1, 2164/1, 2164/2, 2107,
2106, 2167, 2166, 2108/1, 2109/1, 2172, 2110/1, 2110/2, 2155/1, 2380/1, 2130/4 und 2135/1, alle
KG. Weyregg.
Die Restwasserdotation des Alexenauerbaches soll mit ganzjährig 5 l/s beibehalten werden.
Soweit nach dem Antrag Privatgrundstücke für Leitungsanlagen herangezogen werden sollen,
weisen wir auf folgendes hin:
Wenn der betreffende Grundeigentümer nicht ausdrücklich Einwendungen erhebt und die Grundinanspruchnahme unerheblich ist, ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die
Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung dieser
Leitungsanlagen zugunsten des Antragstellers als eingeräumt anzusehen. Wir nehmen in einem
solchen Fall an, dass die Zustimmung zur erforderlichen Grundinanspruchnahme unter der
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rekultivierung betroffener Grundflächen erfolgt.
HINWEISE:
Als Antragsteller beachten Sie bitte:
Die Verhandlung kann in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden,
wenn Sie die Verhandlung versäumen oder Ihr Vertreter diese versäumt.
Bitte beachten Sie:
Eine Person verliert Ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der
Verhandlung bei der Behörde während der Amtsstunden schriftlich oder während der Verhandlung
persönlich Einwendungen erhebt.
Eine persönliche Ladung ergeht nur an den Antragsteller, berührte Grundeigentümer, im
Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte. Für alle anderen Parteien
sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als Ladung.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Gottfried Hemetsberger
Hinweise:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.landoberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1 - 3,
4840 Vöcklabruck, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.
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