Vermieter Info Bauleistungen Sonderregelungen bei Bauleistungen 1. Umsatzsteuer 2. Einkommensteuer Wenn Bauunternehmer sich gegenseitig Dienstleistungen erbringen, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wenn Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz vorlegen können, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, 15 % Einkommensteuer von der Rechnung abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Beispiel: Der Sanitärinstallateur beauftragt einen Fliesenleger, Auftragswert 1.000,00 €, Umsatzsteuer 190,00 €. Lösung: Der Fliesenleger schreibt eine Rechnung über netto 1.000,00 €. Er weist keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen schreibt er auf die Rechnung: „Gemäß § 13b Absatz 2 und Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.“ Vorsicht: Dies gilt nur, wenn der Leistungsempfänger Bauunternehmer/Bauleister ist. Im Zweifelsfall hat er darüber eine Bescheinigung vom Finanzamt, die Sie sich aushändigen lassen sollten. © 2009 DAS ZAHLENWERK Dies gilt allerdings nur, • wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und der Auftragswert des Bauunternehmers 5.000,00 € übersteigen wird • wenn der Leistungsempfänger ein Vermieter ist, der mehr als zwei Wohnungen vermietet, und der Auftragswert des Bauunternehmers 15.000,00 € übersteigen wird Dies gilt also nicht, • wenn die oben genannten Auftragswerte von 5.000,00 €/15.000,00 € (Auftragswert pro Auftragnehmer pro Jahr) nicht überschritten werden • wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist, die weniger als drei Wohnungen vermietet
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