Sonderregeln bei Bauleistungen

Vermieter
Info Bauleistungen
Sonderregelungen bei Bauleistungen
1. Umsatzsteuer
2. Einkommensteuer
Wenn Bauunternehmer sich gegenseitig Dienstleistungen erbringen, muss der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wenn Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz vorlegen
können, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, 15 %
Einkommensteuer von der Rechnung abzuziehen und
an das Finanzamt abzuführen.
Beispiel:
Der Sanitärinstallateur beauftragt einen Fliesenleger,
Auftragswert 1.000,00 €, Umsatzsteuer 190,00 €.
Lösung:
Der Fliesenleger schreibt eine Rechnung über netto
1.000,00 €. Er weist keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen schreibt er auf die Rechnung: „Gemäß § 13b
Absatz 2 und Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz
schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.“
Vorsicht:
Dies gilt nur, wenn der Leistungsempfänger Bauunternehmer/Bauleister ist. Im Zweifelsfall hat er darüber
eine Bescheinigung vom Finanzamt, die Sie sich aushändigen lassen sollten.
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Dies gilt allerdings nur,
• wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und
der Auftragswert des Bauunternehmers 5.000,00 €
übersteigen wird
• wenn der Leistungsempfänger ein Vermieter ist, der
mehr als zwei Wohnungen vermietet, und der Auftragswert des Bauunternehmers 15.000,00 € übersteigen wird
Dies gilt also nicht,
• wenn die oben genannten Auftragswerte von
5.000,00 €/15.000,00 € (Auftragswert pro Auftragnehmer pro Jahr) nicht überschritten werden
• wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist,
die weniger als drei Wohnungen vermietet