5C32i B:.tlrrl Köinsti. r .r,1 Telefo:. ),:.' :.',2:. / 1 a 3-25?7 Einanzamt Brüh1 Steuernumme r : 224 / 57 23 / ll4l Ll i,therheitSnurirtii: f 06. c7 . t015 : 000401 84 §,r$r0Ä*srt 0 8. Einanzamt, Kölnstr. 104 , 50321 Brilhl Juti r"/t Freistellungsbescheinigung'-tW#8 firma IT\r Industri e]-orvertri zum Steuerabzug gemäß eb ... ",{^ | bei Baufelslungen S 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkomnensteuergesetzes {EStG) GmbH Hermülhelmer Str. 50321 Brühl 2016 5 lfv Industri-etorvertrieb GmbI{ Rechtsform: GmbH Hermülheimer str. 5 50321 Brühl wird hiermit bescheinigt, dass der Erpfänger der Bauleistungi (Leistungisempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nacfr S 48 Abs. 1 EstG befreit ist' Die Freistellungsbescheinigr.rng wird bj-s zum 05 .07 .2Of9 verlängert. wj.chtiger llinwei.s: Diese Bescheinigung ist dem Leistungsempfänger im Original auszuhändigen, wenn sie für bestimmte Bauleistungen gitt. Ist die Bescheinigung für einen Zeitraum güItig, kann auch eine Kopie ausgehändigt werden, Das Ol]iginal isl mit Dlenstsiegel, Ünterschrift und Sicherheits-N]umer versehen. Der Leistungserqlfänger hat *j-e Möglichkeit, sich durch eine.Prüf,ung der Gül"tigkeit der FreistelLungsbeseheini$rng i:lber ein eventuelles Haftungsrisikö Gewissheit zu verschaffen, Die Prüfung kann durch eine Inte.rnetabfrage beim Bundeszentrafamt für Steuern (rmr".l-,r:r,*--_. lr_l11a41j:) erfo]gen, Dazu hlerden die Daten b,eim Bundeszentralamt füi -qteue.rn gespeichert und bei einer Interneta]lfrage dem Leistungsempfänger bekannt gegeben. Bestätigt das Bundeszentralaml- für Sleuern die Gültigkeit nichl oder kann der Leislungsempfänger eine Internelabfrage nichl durchführen, kann er sich durch eine Nachfrage bei dem auf der EreistellungsbescheinlEung angegebenen Finanzamt Gewisshelt ver,schaffen. Das Unterlassen elner Internetabfrage heim Bundeszentralamt für Steuern oder einer Nachfrage beim Finanzamt }:egründet für sich allein keine zur Haftung führende grobe l-ahr1äss-guei . Die Befreiung von der Pflicht zum Steuerabzug gilt für Zahlungen, die innerhalb des o. g. Gültigkeitszeitraumes uncl/oder für die o.g. Bauleistungen geleislet werden. Die Aufrechnung (Verr€chnung) des Leistungsempfängers mit Gegenansprüchen gegenüber dem Leistenden steht einer Zahlung gleich. Der W1derruf dieser Bescheinignrng bl-eibt worbehalten. Iir .:',ri,r,rag #iTf".;u Unterschri ft $ +1* al u *al,-
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