Bundesvergabe-gesetznovelle 2015

Inhalte der Bundesvergabegesetznovelle 2015:
Mit 1. März 2016 trat eine Vergabegesetznovelle in Kraft, deren
Inhalte im Wesentlichen in der Bau-Sozialpartner Initiative „Faire
Vergabe“ vorbereitet wurden. Mit dieser Novelle sollen Lohn- und
Sozialdumping unter anderem durch eine Neuregelung der Subunternehmerbeschäftigung bekämpft werden und das Bestbieterprinzip für bestimmte Auftragsvergaben verpflichtend für den Auftraggeber festgelegt werden.
Zu Seite 90:
Bestangebotsprinzip:
Grundregel für den klassischen und Sektorenbereich ist, dass das
Billigstbieterprinzip nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn der
Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und dies vergleichbare Angebote zur Folge hat.
Die bisherige Zweifelsregelung in §§ 79 und 236 BVergG wurde gestrichen.
Zusätzlich wurde das Bestangebotsprinzip in § 79 Abs. 3 Z 1 bis 9
und § 236 Abs. 3 Z 1 bis 9 BVergG zwingend für folgende Fälle
vorgesehen:
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Geistige Dienstleistungen (vgl. § 2 Z 18)
Bei zulässigen Alternativangeboten
Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen
Bei Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung (für den klassischen Bereich: Anknüpfen an die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens; für den Sektorenbereich: Einzelfallprüfung
durch den Auftraggeber)
Nur für den klassischen Bereich: Bei Abweichungen von geeigneten Leitlinien und wenn dadurch keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind
Nur für den Sektorenbereich: Bei besonders komplexen Aufträgen
Bei Dienstleistungen, wenn vertragliche Spezifikationen nicht
vorab exakt festgelegt werden können
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Wenn bei der Angebotsbewertung Folgekosten berücksichtigt
werden wollen
Bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert ab 1 Mio. € (dies erfasst auch (Klein-)Lose eines Auftrags ab 1 Mio. €)
Beschaffung bestimmter Lebensmittel (KN-Code): Fleisch, Kuhmilch, Butter, Eier. Gemüse, Obst
Zu Seite 70:
Subunternehmerregelung:
§ 2 Z 33a BVergG:
„ Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von
handelsüblichen Waren oder Bestandteile, die zur Erbringung einer
Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.“
Transparenzbestimmungen:
Der Bieter hat gemäß §§ 83 Abs. 2 und 240 Abs. 2 BVergG alle Subunternehmer bereits im Angebot bekanntzugeben, spezifiziert
nach den Leistungsteilen. Ausnahmen dazu sind nur zulässig, soweit
der AG dies aus sachlichen Gründen so festgelegt hat.
„Kritische Leistungen“ sind nach §§ 83 Abs. 4 und 240 Abs. BVergG
von der Subvergabe auszuschließen.
Nach dem Zuschlag gibt es ein grundsätzliches Verbot der Subvergabe und des Wechsels oder des „Nachschiebens“ neuer Subunternehmer, außer nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des
Auftraggebers im Einzelfall oder mit stillschweigender Zustimmung
(3 Wochen nach Übermittlung aller Unterlagen an den Auftraggeber). Dabei wurde eine Fristenhemmung festgelegt, wenn nicht alle
Unterlagen vom Auftragnehmer vorgelegt werden von der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen bis zu deren vollständiger Vorlage
beim Auftraggeber.
Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus sachlichen Gründen
verweigert werden.
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Zu Seite 86:
Vertiefte Angebotsprüfung:
Der Auftraggeber hat gemäß § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG zu prüfen, ob
Aufwands- und Verbrauchsansätze insbesondere hinsichtlich der
dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar
sind. Flankierend werden für die Lohnkostenkalkulation wichtige
Vorschriften und Kostenfaktoren wie ASCHG, AZG, AVRAG und GIBG
in § 84 Abs. 2 BVergG angeführt.
AVRAG Abfrage:
In den §§ 71 bis 73 und 231, 231a BVergG wurde die Verpflichtung
zur Abfrage aus Evidenz beim LSDB-Kompetenzzentrum für bestimmte AVRAG-Bestrafungen wie gravierende Unterentlohnung,
Nicht-Bereithaltung der Lohnunterlagen festgelegt.
Das AVRAG kennt 2 Tatbestandsgruppen:
„Gravierende“ Verstöße, d.h. wiederholte Verletzungen (Verweigerung des Zutritts zur Arbeitsstätte, keine Erteilung von Auskünften,
Verweigerung der Einsicht in Lohnunterlagen,…) bzw. Unterentlohnung oder qualifizierte Verletzung bzw. Unterentlohnung (mehr als
3 AN). Dies führt zur Untersagung der Dienstleistung (§ 7k) für mindestens 1 bis maximal 5 Jahre.
„Einfache“ Verstöße (§ 7i) – Konsequenz: Strafbarkeit nach dem
AVRAG (d.h. Verlust der Befugnis für Auftragsvergaben für die Dauer der Untersagung (siehe dazu auch den AVRAG „Selbstreinigungsmechanismus in § 7k vergleichbar mit § 73 BVergG; Implementierung des Systems des § 73 BVergG auch im Sektorenbereich).
Zu Seite 27:
Losregelung:
Gemäß § 22 Abs. 4 BVergG hat der Auftraggeber die „NichtLosvergabe“ in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk für den
Ober- und den Unterschwellenbereich zu begründen.
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