Frustrierte Aufwände in Vergabeprozessen Kurzdarstellung der Inhalte des BVergG Linz – 7. Mai 2015 7.5.2015 -1- www.finkrecht.at Frustrierte Aufwände in (öffentlichen) Vergabeverfahren • Kosten der Angebotserstellung und Verfahrensteilnahme sind frustriert, weil ein Mitbieter den Zuschlag erhält • Schadenersatz (grundsätzlich) nur nach Feststellung einer Rechtswidrigkeit • • durch Vergabekontrolle Ersatz des Vertrauensschadens bei echter Chance auf Zuschlagserteilung Ersatz des Nichterfüllungsschadens bei „Vollbeweis“, dass man den Auftrag erhalten hätte • Kosten der Angebotserstellung und Verfahrensteilnahme sind frustriert, weil das Vergabeverfahren widerrufen wird • Schadenersatz (grundsätzlich) nur nach Feststellung einer Rechtswidrigkeit • 7.5.2015 durch Vergabekontrolle Unmittelbarer Gang zu den Zivilgerichten zulässig, wenn der Widerrufsgrund vom Auftraggeber schuldhaft herbeigeführt wurde -2- www.finkrecht.at Fehlen der Vergabeabsicht • § 19 Abs 4 BVergG: Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen • BVA 3.4.2003, 10F-14/02-25: Gebot der Vergabeabsicht impliziert, dass der Auftraggeber im Vorfeld die budgetäre Bedeckung sichergestellt hat • Sofern „Unwägbarkeiten“ betreffend den tatsächlichen Vertragsabschluss bestehen, sollten Auftraggeber ausstehende Genehmigungen etc jedenfalls in Verfahrensunterlagen offenlegen 7.5.2015 -3- www.finkrecht.at Ausgestaltung der Ausschreibung • § 78 Abs 3 BVergG: Ausschreibungsunterlagen sind derart zu gestalten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Leistungen möglich ist • § 78 Abs 9 BVergG: Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, die über die fachliche Voraussetzung verfügen; erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen 7.5.2015 -4- www.finkrecht.at Ausgestaltung der Ausschreibung • § 97 Abs 2 BVergG: Für die Beschreibung der Leistung sind – sofern vorhanden – geeignete Leitlinien wie ÖNormen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen; Abweichungen sind in einzelnen Punkten zulässig, wobei der Auftraggeber die Gründe festzuhalten und dem Unternehmer auf Aufforderung unverzüglich bekannt zu geben hat • § 99 Abs 2 BVergG: Für Vertragsinhalte sind – sofern vorhanden – geeignete Leitlinien wie ÖNormen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen; Abweichungen sind in einzelnen Punkten zulässig, wobei der Auftraggeber die Gründe festzuhalten und dem Unternehmer auf Aufforderung unverzüglich bekannt zu geben hat 7.5.2015 -5- www.finkrecht.at Ausgestaltung der Ausschreibung • Sachlichkeitsgebot bei der Festlegung der Eignungsanforderungen • Befugnis: Beschränkung auf bestimmten Berufsstand ist unzulässig, sofern Leistungen auch mit anderen Berechtigungen erbracht werden dürfen • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Rechtsprechung bedient sich unverändert der „Oberndorfer-Formel“ (geforderte Jahresmindestumsätze können das Drei- bis Sechsfache des Jahresauftragswertes betragen) • Technische Leistungsfähigkeit: Geforderte Mindestreferenzen müssen mit Leistungsgegenstand korrespondieren 7.5.2015 -6- www.finkrecht.at Ausgestaltung der Ausschreibung • „Mitwirkungspflicht“ der Bieter durch (rechtzeitiges) Aufzeigen von „Ausschreibungsfehlern“ • Verstoß gegen das „Sachlichkeitsgebot“ bei der Ausgestaltung der Ausschreibung ist spätestens volle 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabekontrolle geltend zu machen; andernfalls tritt Bestandskraft ein • Nach Verfahrensabschluss scheitert Schadenersatz an der Unmöglichkeit eine Feststellung bei der Vergabekontrolle zu erwirken 7.5.2015 -7- www.finkrecht.at Verfahrensabwicklung • § 23 Abs 1 BVergG: Auftraggeber haben den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren • § 23 Abs 3 BVergG: Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen Auftraggeber Ausarbeitungen der Bewerber und Bieter nur mit deren Zustimmung verwenden • § 23 Abs 5 BVergG: Bewerber und Bieter können sich für den Fall des Nicht-Erlangens des Auftrages die Rückstellung besonderer Ausarbeitungen, Pläne etc, für die keine Vergütung bezahlt wird, vorbehalten 7.5.2015 -8- www.finkrecht.at Verfahrensabwicklung • § 111 Abs 3 BVergG: Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht • § 111 Abs 1 BVergG: Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen anzusehen 7.5.2015 -9- www.finkrecht.at Verfahrensabwicklung • Besonderes Problem bei Verhandlungsverfahren: „Informationsweitergabe“ durch Auftraggeber, um Preisreduktionen zu erzielen (Verstoß gegen Vertraulichkeitsgrundsatz und Gleichbehandlungsgebot) • Unzulässige Informationsweitergabe ist bei Hervorkommen während des Vergabeverfahrens durch Anfechtung der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung (zB Zuschlagsentscheidung) binnen 7/10 Tagen geltend zu machen • Nach Abschluss des Vergabeverfahrens bestehen zivilrechtliche Ansprüche, wobei eine Schadenersatzklage (grundsätzlich) der vorherigen Feststellung der Vergabekontrolle bedarf 7.5.2015 - 10 - www.finkrecht.at Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Christian Fink Stiftgasse 21/16, 1070 Wien Telefon: 01/235 00 69 E-Mail: [email protected] Internet: www.finkrecht.at 7.5.2015 - 11 - www.finkrecht.at
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