Mängel melden

Mängel melden
„Muss ich meinem Vermieter melden, dass der Duschschlauch rinnt?“, „Muss ich meinem
Vermieter mitteilen, dass eine heruntergefallene Flasche einen Flecken auf dem Teppich
hinterlassen hat?“ oder „Sollte ich meinem Vermieter mitteilen, dass aufgrund der defekten
Abdichtung beim Spülbecken Wasser in die Abdeckung dringt?“.
Wie sieht es denn eigentlich aus mit der Meldung von Mängeln? Und vor allem welche Mängel müssen gemeldet werden? Wann und wie müssen Mieter Mängel melden? Im Mietrecht
findet sich eine Bestimmung mit dem Titel „Meldepflicht“. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Mieter Mängel in der Wohnung, die sie nicht selber zu beseitigen haben, dem
Vermieter melden müssen. Tun sie dies nicht, riskieren sie, dass der Vermieter sie für den
Schaden, der daraus entsteht, haftbar macht. Es besteht also eine gesetzliche Verpflichtung
der Mieter Mängel zu melden. Aber gemeldet werden müssen nicht alle Mängel: ein defekter
Duschschlauch kann ohne weiteres vom Mieter selber ersetzt werden und gehört zum so
genannten kleinen Unterhalt des Mieters, eine Meldung an den Vermieter ist nicht nötig.
Auch der Flecken auf dem Teppich oder Parkett muss dem Vermieter nicht gemeldet werden, da es sich um einen selbstverursachten Schaden handelt, für den der Mieter allenfalls
(je nach Lebensdauer) beim Auszug haftbar gemacht werden kann. Bemerken Mieter hingegen, dass in der Wohnung zum Beispiel Wasser in die Küchenabdeckung dringt, dann müssen sie dies dem Vermieter melden. Obwohl des Gesetz keine Frist nennt, gilt: je schneller
desto besser. Vor allem wenn die Gefahr besteht, dass der Schaden sich verschlimmert,
sollten Mieter sofort reagieren. Dies übrigens auch im eigenen Interesse, denn Mieter haben
gegebenenfalls Anspruch auf Mietzinsreduktion oder gar Schadenersatz, wenn ein Mangel in
der Wohnung besteht und dieser Anspruch besteht ab demjenigen Zeitpunkt, an dem der
Vermieter vom Mangel Kenntnis hat. Zwar kann eine Meldung an den Vermieter ohne weiteres mündlich erfolgen, aber aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Mangel schriftlich zu
melden und eine Kopie des Schreibens aufzubewahren. Welche Folgen kann es für Mieter
haben, wenn sie einen Mangel nicht bzw. nicht sofort melden? Wie bereits erwähnt, können
Mieter dem Vermieter gegenüber allenfalls schadenersatzpflichtig werden. Zudem besteht –
wie erwähnt – kein Anspruch auf Mietzinsreduktion, solange der Vermieter den Mangel nicht
kennt. Hingegen geht der Anspruch der Mieter auf Mängelbehebung nicht etwa unter, auch
wenn der Vermieter erst verspätet oder zufällig vom Mangel erfahren hat.
www.mieterverband.ch/mietrecht/merkblätter.
INFO: Pascale Freudiger, Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton
Bern. www.mieterverband.ch/bern