Sie haben die Absicht, Ihre Wohnung unterzuvermieten

Sie haben die Absicht, Ihre Wohnung unterzuvermieten
Im Obligationenrecht, Art. 262, räumt der Gesetzgeber dem Mieter die Möglichkeit ein, seine
Wohnung unterzuvermieten.
Es ist präzisiert, dass der Vermieter jedoch seine Zustimmung verweigern kann, wenn
-
der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben;
die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages
missbräuchlich sind;
dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Die Untermiete kann sich auf die gesamte Fläche der Räume oder auf einen bestimmten Teil
davon beziehen.
Die Dauer des Untermietvertrages darf die Dauer des Mietvertrages, der Sie an Ihren Vermieter
bindet (des so genannten „Hauptmietvertrages“), nicht überschreiten; er darf jedoch eine kürzere
Dauer haben.
In Art. 262 des Obligationenrechts ist ferner Folgendes präzisiert:
-
Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders
gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar
dazu anhalten.
Es versteht sich von selbst, dass Sie Ihre Wohnung nicht als Büro- oder Gewerberäume vermieten
dürfen.
Während der gesamten Dauer der Untermiete haften Sie gegenüber dem Vermieter für die
Zahlung des Mietzinses sowie für eventuelle Schäden, die Ihr Mieter an der vermieteten Sache
verursacht hat.
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall dringend, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie die
Absicht haben, Ihre Wohnung unterzuvermieten.