Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 04/16 1. Aktualisierte Nebenbestimmungen / Transparenz über das Kursangebot Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung von Integrationskursen, die Bestandteil des Zulassungsbescheides sind, wurden aktualisiert (Anlage 2). Sie gelten ab dem 1. März 2016 und ersetzen die mit dem Zulassungsbescheid ausgehändigten Nebenbestimmungen. Änderungen gegenüber der zuletzt gültigen Fassung sind durch farbliche Markierungen kenntlich gemacht. Bitte bestätigen Sie mit dem als Anlage 3 beigefügten Vordruck, dass Sie die Nebenbestimmungen erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen haben. Neben redaktionellen Änderungen wurde insbesondere - wie im Trägerrundschreiben 01/2016 angekündigt - eine Verpflichtung des Kursträgers aufgenommen, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen. In Ergänzung / Erweiterung des Trägerrundschreibens 01/2016 wird diese Verpflichtung dahingehend konkretisiert, dass alle zugelassenen Integrationskursträger ab voraussichtlich Mitte April 2016 Daten zu beginnenden Kursen und freien Plätzen in das System „KursNet“ der Bundesagentur für Arbeit einzutragen haben. Nähere Informationen zu den technischen Details erhalten Sie mit gesonderten Trägerrundschreiben. Bitte bestätigen Sie mit dem als Anlage 3 beigefügten Vordruck, dass Sie diese Verpflichtung zur Kenntnis genommen haben und bereit sind, diese zu erfüllen. 2. Verlängerung der Zulassungszeiträume Bei Trägern, deren Zulassung im Jahr 2016 endet, erfolgt unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eine Verlängerung der Zulassung bis zum Jahresende 2016. Es ist nicht notwendig, hierfür einen Folgeantrag zu stellen. Die Verlängerung erfolgt durch Bescheid des Bundesamtes. Dieser wird Ihnen rechtzeitig vor dem Ende Ihres Zulassungszeitraums bekannt gegeben. Träger, bei denen keine Verlängerung des Zulassungszeitraums erfolgt, erhalten dies ebenfalls schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall endet die Zulassung gemäß dem im Zulassungsbescheid genannten Datum. Die Verlängerung des Zulassungszeitraums durch das Bundesamt setzt voraus, dass gemäß § 20 Abs. 1 S.2 Integrationskursverordnung (IntV) die Erfahrungen des Bundesamtes mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt positiv zu bewerten sind. Dies ist der Fall, wenn der Träger sämtliche ihm durch die Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß umsetzt. Dies gilt insbesondere auch für die unter dem Punkt 1) genannte Verpflichtung, das Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn Ihnen vor Ablauf des im Zulassungsbescheid festgelegten Zulassungszeitraums ein Widerruf der Trägerzulassung zugeht oder die Zulassung nach § 20 b Absatz 2 IntV kraft Gesetzes erloschen ist. 3. Genehmigung von zusätzlichen Kursorten Die mit Trägerrundschreiben 05/2015 befristet eingeführten Erleichterungen für die Eröffnung zusätzlicher Kursorte werden mit Wirkung ab dem 1. März 2016 aufgehoben. Anträge auf Genehmigung eines weiteren Kursortes während des Zulassungszeitraums sind jederzeit möglich. Sie sind mittels des „Meldebogen Kursort“ bei der jeweils zuständigen Regionalstelle einzureichen. Bei einem vom Bundesamt festgestellten Bedarf kann das Bundesamt eine Genehmigung erteilen. 4. Erstzulassung von Kursträgern Die bisherige Regelung, dass Erstzulassungsanträge von Kursträgern jeweils nur zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres möglich sind, wird aufgehoben. Im Jahr 2016 erfolgt eine stichtagsunabhängige Ausgestaltung des Trägerzulassungsverfahrens, die sich an Bedarfsregionen orientiert. Regionen, in denen ein Bedarf für weitere Trägerzulassungen besteht, werden befristet für Erstzulassungsanträge von Kursträgern geöffnet. Die Bedarfsregionen und die Antragsfristen werden ab März 2016 auf der Homepage des Bundesamtes veröffentlicht werden.
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